Leistungsänderungen Musterklauseln

Leistungsänderungen. 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.
Leistungsänderungen. 5.1 Der AG ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen und deren Umfang zu ändern; der AN ist ferner verpflichtet, zusätzliche Leistungen auf Verlan- gen des AG auszuführen. Die Kosten- und Terminaus- wirkungen von Veränderungen des Leistungsumfangs sind in Änderungs- oder Zusatzverträgen unter Pau- schalierung der Vergütung für die Änderungsleistung unter Berücksichtigung der Mehr-/Minderkosten ("MMKs") zu vereinbaren. Der AG kann, solange der Baufortschritt dies zulässt, auch grundlegende Ände- rungen des Bauprogramms verlangen. 5.2 Der AN wird dem AG in den vorgenannten Fällen in- nerhalb angemessener Frist, spätestens 2 Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe der Änderungs- oder Zusatzwünsche ein verbindliches Angebot auf der Ba- sis der in der Urkalkulation kalkulierten Preise erstel- len. Dieses Angebot wird zu jeder Einzelposition eine detaillierte Kalkulation, aus der Material-, Lohn-, Stun- den- und Zuschlagssätze sowie die Mengen ersicht- lich sind, sowie alle durch die Ausführung der Ände- rungswünsche entstehenden Mehrkosten, einschließ- lich aller Zuschläge, enthalten. Eventuell durch Ände- rungswünsche verursachte Minderkosten müssen be- rücksichtigt werden. Führen Änderungs- oder Zusatz- aufträge des AG zu zeitlichen Verzögerungen, so hat der AN hierauf schriftlich vor Ausführung hinzuweisen. Unwesentliche Änderungen der Planung gelten ein- schließlich aller Nebenleistungen als Bestandteil der vereinbarten Leistungen. 5.3 Die Parteien bemühen sich, möglichst vor Beginn der Ausführung der Nachtragsleistung eine Einigung über die Nachtragsforderung zu erzielen. Gelingt dies nicht, so erwächst dem AN hieraus kein Recht, die Leistung ganz oder teilweise zu verweigern oder die Arbeiten einzustellen. § 650b Abs. 2 BGB gilt nicht.
Leistungsänderungen. (1) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von netz98 zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber netz98 äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann netz98 von dem Verfahren nach Absatz 4.2 bis Absatz 4.5 absehen. (2) netz98 prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird. Erkennt netz98, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt netz98 dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistungen um den für die Prüfung benötigten Zeitraum verschoben werden (Absatz 4.6). Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt netz98 die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann. (3) Nach Prüfung des Änderungswunsches wird netz98 dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist. (4) Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung schriftlich dokumentieren. Umfangreiche Änderungen werden dem Angebot, auf das sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beigefügt. (5) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 4.2 nicht einverstanden ist. (6) Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. netz98 wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen. (7) Der Kunde h...
Leistungsänderungen. 5.7.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 10 Nummer 10.10 zu ermitteln ist, ergeben. 5.7.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. 5.7.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen, nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach § 5 Nummer 5.7.2, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist. 5.7.4 Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit (a) der Auftragnehmer ein Angebot nach § 5 Nr. 5.7.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder (b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach § 5 Nummer 5.7.3 endgültig gescheitert ist oder (c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist. 5.7.5 Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.
Leistungsänderungen. 3.1. Die Angebote und Angaben zu den vertraglichen Reiseleistungen in dem Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Bis zur Übermittlung des Buchungswunsches des Kunden sind jedoch aus sachlichen Gründen Änderungen der Leistungen möglich, die CUNARD sich daher ausdrücklich vorbehält. Über diese Änderungen wird XXXXXX den Kunden selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten. 3.2. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von CUNARD nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von CUNARD für den Reisenden zumutbar sind. Zumutbar sind nur Änderungen aufgrund von Umständen, die nach Vertragsschluss eintreten und für XXXXXX bei Vertragsschluss auch nicht vorhersehbar waren. Außerdem dürfen sie den Charakter der Reise nicht verändern. In diesem Rahmen sind Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen (vor allem auch aus Sicherheits- oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet, gestattet. 3.3. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. 3.4. XXXXXX ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. 3.5. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn CUNARD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von XXXXXX über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
Leistungsänderungen. 7.1. Der Auftraggeber kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für bitExpert technisch umsetzbar, durchführbar und zumutbar sind. bitExpert prüft Änderungsverlangen innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang und teilt dem Auf- traggeber das Ergebnis zusammen mit den sich gegebenenfalls ergebenden Kosten und Verschie- bungen des Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebots mit. Leistungen von bitExpert im Rahmen des Leistungsänderungsverfahrens gemäß vorstehendem Satz 2 erfolgen für den Auftrag- geber unentgeltlich. 7.2. Der Auftraggeber wird das Angebot innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang prüfen. Nimmt der Auf- traggeber das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. bitExpert hat sämtliche Arbeitsergebnisse, einschließlich der Dokumentation, an die Änderungen anzupassen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortset- zen. 7.3. bitExpert wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständli- chen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Auftraggeber weist bitExpert schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderungen eingestellt oder einge- schränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu er- bringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr ver- wertbar wären, teilt bitExpert dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit.
Leistungsänderungen a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, wie z. B. wegen der besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt, und von TUI Cruises nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Das Gleiche gilt für Änderungen der Fahrtzeiten und / oder Routen (besonders aus Sicherheits- oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. XXX Xxxxxxx ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. b) Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, dieses Recht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist bzw. ansonsten unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung TUI Cruises gegenüber geltend zu machen. Der Kunde hat die Xxxx, auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber TUI Cruises reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. c) Mehrkosten, die aufgrund einer von TUI Cruises nicht zu vertretenden Quarantäne entstehen, sind vom Kunden selbst zu tragen beziehungsweise zu ersetzen. d) Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass seitens der Fluggesellschaften die Vergabe von Sitzplätzen auf den jeweiligen Kontingenten limitiert ist. Änderungen hinsichtlich eines vorab reservierten Sitzplatzes sind seitens der Fluggesellschaft bis kurz vor Abflug möglich. Weiterhin ist eine Sitzplatzreservierung erst frühestens mit Bekanntgabe der Flugzeiten möglich. Insbesondere die sogenannten XL-Seats an den Notausgängen mit mehr Beinfreiheit sind zudem aufgrund von Sicherheitsvorschriften der Behörden nicht für alle Personenkreise reservierbar.
Leistungsänderungen. 5.7.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Projektziele zu ändern. Sofern hierdurch geänderte oder zusätzliche Leistungen erforderlich werden, gilt Nummer 5.7.2. 5.7.2 Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Planungsleistungen zu verlangen, soweit diese der Umsetzung des Bauvorhabens nach §1 Nummer 1.1 dienlich sind, es sei denn, der Auftragnehmer ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet. Für einen etwaigen Honoraranspruch des Auftragnehmers gilt § 10 Nummer 10.10.
Leistungsänderungen a. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. b. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der RV dem Vertragspartner unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären. c. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer 4c gilt entsprechend. d. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte insbesondere Minderung, Schadensersatz unberührt.
Leistungsänderungen. (1) Verlangt der Kunde nach Abschluss des Vertrags vom Anbieter Änderungen oder Ergänzungen zu dem im Vertrag vereinbarten Leistungsumfang („Change Request“), so wird der Anbieter diese Anfrage innerhalb angemessener Frist prüfen und dem Kunden mitteilen, ob und zu welchen Konditionen der Anbieter bereit ist, den vom Kunden gewünschten Change Request umzusetzen. (2) Erfordert die Prüfung eines Change Requests des Kunden eine genaue Analyse darüber, ob und wie der Anbieter den gewünschten Change Request des Kunden umsetzen kann, so wird der Anbieter dies dem Kunden zusammen mit der für eine solche Analyse maßgeblichen Vergütung mitteilen. Wünscht der Kunde daraufhin den Anbieter mit der Analyse zu beauftragen, werden die Parteien hierüber eine entsprechende schriftliche Vereinbarung schließen, auf die die vorliegenden Regelungen dieser AGB in gleicher Art und Weise Anwendung finden, wie für den ursprünglichen Vertrag, dessen Leistungsumfang durch den Change Request geändert werden soll. (3) Preise für einen Change Request des Kunden richten sich nach den Preisen, die die Parteien im Vertrag vereinbart haben.