Rückzahlung bei vorzeitiger Beendigung. Im Fall der Beendigung einer Schuldverschreibung vor Laufzeitende (wie in Ziff. 5.1 definiert) hat die Emittentin dem betreffenden Schuldverschreibungsinhaber die Schuldverschreibung zu dem Rückzahlungsbetrag zurückzuzahlen, soweit die Schuldverschreibung nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt, angekauft oder entwertet wurde. Kündigt ein Schuldverschreibungsinhaber seine Schuldverschreibung vor dem Laufzeitende, wird die Kündigung jedoch erst nach Laufzeitende wirksam, beschränkt sich der Rückzahlungsanspruch des betreffenden Schuldverschreibungsinhabers auf den Rückzahlungsbetrag; an der Verteilung der Anleger-Erfolgsbeteiligung nimmt der betreffende Schuldverschreibungsinhaber nicht teil.
Rückzahlung bei vorzeitiger Beendigung. Im Fall der Beendigung einer FSR- Schuldverschreibung vor Laufzeitende (wie in Ziff. 5.1 definiert) hat die Emittentin dem betreffenden Schuldverschreibungsinhaber die FSR-Schuldverschreibung zu dem Rückzahlungsbetrag zurückzuzahlen, soweit die FSR-Schuldverschreibung nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt, angekauft oder entwertet wurde. Kündigt ein Schuldverschreibungsinhaber seine FSR-Schuldverschreibung vor dem Laufzeitende, wird die Kündigung jedoch erst nach Laufzeitende wirksam und der Rückzahlungsanspruch des betreffenden Schuldverschreibungsinhabers beschränkt sich auf den Rückzahlungsbetrag; an der Verteilung des Anleger-Veräußerungsgewinns nimmt der betreffende Schuldverschreibungsinhaber nicht teil.
Rückzahlung bei vorzeitiger Beendigung. Im Fall der Beendigung einer Schuldver- schreibung vor Laufzeitende hat die Emittentin dem betreffenden Schuldverschrei- bungsinhaber die Schuldverschreibung zu dem Rückzahlungsbetrag zurückzuzahlen, soweit die Schuldverschreibung nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt, angekauft oder entwertet wurde. Kündigt ein Schuldverschreibungsinhaber seine Schuldverschreibung vor dem Laufzeitende, wird die Kündigung jedoch erst nach Lauf- zeitende wirksam und der Rückzahlungsanspruch des betreffenden Schuldverschrei- bungsinhabers beschränkt sich auf den (ggf. nach 6.14 gekürzten) Rückzahlungsbe- trag; an der Verteilung des Anleger-Veräußerungsgewinns nimmt der betreffende Schuldverschreibungsinhaber nicht teil.
Rückzahlung bei vorzeitiger Beendigung. Im Fall der Beendigung einer ZEI- Schuldverschreibung vor Laufzeitende (wie in Ziff. 5.1 definiert) hat die Emittentin dem betreffenden Schuldverschreibungsinhaber die ZEI-Schuldverschreibung zu dem Rückzahlungsbetrag zurückzuzahlen, soweit die ZEI-Schuldverschreibung nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt, angekauft oder entwertet wurde. Kündigt ein Schuldverschreibungsinhaber seine ZEI-Schuldverschreibung vor dem Laufzeitende, wird die Kündigung jedoch erst nach Laufzeitende wirksam, beschränkt sich der Rückzahlungsanspruch des betreffenden Schuldverschreibungsinhabers auf den Rückzahlungsbetrag; an der Verteilung der Anleger-Erfolgsbeteiligung nimmt der betreffende Schuldverschreibungsinhaber nicht teil.
Rückzahlung bei vorzeitiger Beendigung. Im Fall der Beendigung einer DPV- Schuldverschreibung vor Laufzeitende (wie in Ziff. 5.1 definiert) hat die Emittentin dem betreffenden Schuldverschreibungsinhaber die DPV-Schuldverschreibung zu dem Rückzahlungsbetrag zurückzuzahlen, soweit die DPV-Schuldverschreibung nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt, angekauft oder entwertet wurde. Kündigt ein Schuldverschreibungsinhaber seine DPV-Schuldverschreibung vor dem Laufzeitende, wird die Kündigung jedoch erst nach Laufzeitende wirksam, beschränkt sich der Rückzahlungsanspruch des betreffenden Schuldverschreibungsinhabers auf den Rückzahlungsbetrag; an der Verteilung des Anleger-Veräußerungsgewinns nimmt der betreffende Schuldverschreibungsinhaber nicht teil.
Rückzahlung bei vorzeitiger Beendigung. Im Fall der Beendigung einer FBV- Schuldverschreibung vor Laufzeitende (wie in Ziff. 5.1 definiert) hat die Emittentin dem betreffenden Schuldverschreibungsinhaber die FBV-Schuldverschreibung zu dem Rückzahlungsbetrag zurückzuzahlen, soweit die FBV-Schuldverschreibung nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt, angekauft oder entwertet wurde. Kündigt ein Schuldverschreibungsinhaber seine FBV-Schuldverschreibung vor dem Laufzeitende, wird die Kündigung jedoch erst nach Laufzeitende wirksam und der Rückzahlungsanspruch des betreffenden Schuldverschreibungsinhabers beschränkt sich auf den Rückzahlungsbetrag; an der Verteilung des Anleger-Veräußerungsgewinns nimmt der betreffende Schuldverschreibungsinhaber nicht teil.
Rückzahlung bei vorzeitiger Beendigung. Im Fall der Beendigung einer FGS- Schuldverschreibung vor Laufzeitende (wie in Ziff. 5.1 definiert) hat die Emittentin dem betreffenden Schuldverschreibungsinhaber die FGS-Schuldverschreibung zu dem Rückzahlungsbetrag zurückzuzahlen, soweit die FGS-Schuldverschreibung nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt, angekauft oder entwertet wurde. Kündigt ein Schuldverschreibungsinhaber seine FGS-Schuldverschreibung vor dem Laufzeitende, wird die Kündigung jedoch erst nach Laufzeitende wirksam und der Rückzahlungsanspruch des betreffenden Schuldverschreibungsinhabers beschränkt sich auf den Rückzahlungsbetrag; an der Verteilung des Anleger-Veräußerungsgewinns nimmt der betreffende Schuldverschreibungsinhaber nicht teil.
Rückzahlung bei vorzeitiger Beendigung. Im Fall der Beendigung einer BKC- Schuldverschreibung vor Laufzeitende (wie in Ziff. 5.1 definiert) hat die Emittentin dem betreffenden Schuldverschreibungsinhaber die BKC-Schuldverschreibung zu dem Rückzahlungsbetrag zurückzuzahlen, soweit die BKC-Schuldverschreibung nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt, angekauft oder entwertet wurde. Kündigt ein Schuldverschreibungsinhaber seine BKC-Schuldverschreibung vor dem Laufzeitende, wird die Kündigung jedoch erst nach Laufzeitende wirksam und der Rückzahlungsanspruch des betreffenden Schuldverschreibungsinhabers beschränkt sich auf den Rückzahlungsbetrag; an der Verteilung des Anleger-Veräußerungsgewinns nimmt der betreffende Schuldverschreibungsinhaber nicht teil.
Rückzahlung bei vorzeitiger Beendigung. Im Fall der Beendigung einer PSI- Schuldverschreibung vor Laufzeitende (wie in Ziff. 5.1 definiert) hat die Emittentin dem betreffenden Schuldverschreibungsinhaber die PSI-Schuldverschreibung zu dem Rückzahlungsbetrag zurückzuzahlen, soweit die PSI-Schuldverschreibung nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt, angekauft oder entwertet wurde. Kündigt ein Schuldverschreibungsinhaber seine PSI-Schuldverschreibung vor dem Laufzeitende, wird die Kündigung jedoch erst nach Laufzeitende wirksam und der Rückzahlungsanspruch des betreffenden Schuldverschreibungsinhabers beschränkt sich auf den Rückzahlungsbetrag; an der Verteilung des Anleger-Veräußerungsgewinns nimmt der betreffende Schuldverschreibungsinhaber nicht teil.
Rückzahlung bei vorzeitiger Beendigung. Im Fall der Beendigung einer Rolex Daytona Stahl