Zinsen Musterklauseln

Zinsen. In Bezug auf die ETC-Wertpapiere laufen keine Zinsen auf bzw. sind keine Zinsen zahlbar. Aus diesem Grund gibt es keinen nominalen Zinssatz und keine erwartete Rendite.
Zinsen. 1. Zinsen, die aus einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Territorium besteuert werden. 2. Diese Zinsen können jedoch auch im Territorium, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Per- son ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung durchzuführen ist. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Territorium besteuert werden, wenn die Zinszahlung: a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit steht; b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder mit Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht; c) für unter Banken gewährte Darlehen gezahlt wird; oder d) einem Territorium oder einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften gezahlt wird. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Territorium, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar. 6. Zinsen gelten dann als aus einem Territorium stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium ansässig ist oder nicht, in einem Terri- torium eine ...
Zinsen. 1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in dem anderen Staat besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person. 2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. 4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.“
Zinsen. Mit einer Anlage in die Anteile können Zinsrisiken einhergehen. Das Zinsänderungsrisiko ist das Risiko, das sich aus potenziellen Schwankungen in der Höhe und der Volatilität der Renditen ergibt. Schwankungen bei den Zinssätzen der Währung bzw. Währungen, auf die die Anteile, der Basiswert und/oder gegebenenfalls die Fondsanlagen lauten, können sich auf die Finanzierungskosten und den Wert der Anteile auswirken. In der Regel steigt der Wert von festverzinslichen Instrumenten, wenn die Zinssätze sinken, und umgekehrt. Zinssätze werden nach dem Grundsatz von Angebot und Nachfrage an den internationalen Geldmärkten festgesetzt, die wiederum von makroökonomischen Faktoren (wie beispielsweise der wirtschaftlichen Entwicklung in den unterschiedlichen Währungszonen, den Zinssätzen und internationalen Kapitalbewegungen, Spekulationen sowie Interventionen von Seiten der jeweiligen Notenbanken bzw. Regierungen beeinflusst werden einschließlich der Auferlegung von Devisenkontrollen bzw. -beschränkungen).
Zinsen. Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden in Höhe ihres Gesamtnennbetrages verzinst, und zwar vom 10. Mai 2012 (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (wie in § 5 (1) definiert) (ausschließlich) mit jährlich 1,75 %. Die Zinsen sind nachträglich am 10. Mai eines jeden Jahres zahlbar (jeweils ein "Zinszahlungstag"). Die erste Zinszahlung erfolgt am 10. Mai 2013.
Zinsen. Die Verzinsung des Rahmenkredits beginnt mit dem Tag der Auszahlung. Die Zinsen werden täglich auf den jeweils in Anspruch genommenen Betrag berechnet. Der Sollzinssatz für den Rahmenkredit ist veränderlich. Die Bank ist gemäß der nachfolgenden Regelung berechtigt und verpflichtet, den Sollzinssatz anzupassen. Maßgeblich für Anpassungen sind Veränderungen des EURIBOR - 3 Monate („EURIBOR“) zum jeweiligen Stichtag im Vergleich zum vorangegangenen Stichtag. Stichtage sind die jeweiligen Quartalsletzten, d.h. 31.03., 30.06., 30.09., 31.12. Als Quelle wird die Website des European Money Market Institute xxxx://xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx-xxx/xxxxxxx-xxxxx.xxxx herangezogen. Die Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt alle drei Monate, jeweils am 15. des auf ein Quartal folgenden Monats („Zinsanpassungstag“). Die Sollzinsanpassung wird zum Zinsanpassungstag wirksam. Eine Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt erst, wenn sich der EURIBOR zum Stichtag um insgesamt mehr als 1 Prozentpunkte verändert hat. Der Kreditgeber wird den Kreditnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über den angepassten Sollzinssatz, die angepasste Höhe der monatlichen Raten und über die Zahl und die Fälligkeit der Raten, sofern sich diese ändern, auf einem dauerhaften Datenträger unterrichten. Nimmt die Bank keine Sollzinserhöhung vor, obwohl sich nach dieser Zinsgleitklausel eine solche errechnet, ist die Bank berechtigt, diese Sollzinserhöhung zu einem späteren Zinsanpassungstag nachzuholen oder mit einer sich später ergebenden Sollzinssenkung zu verrechnen. Die Bank ist außerdem berechtigt dem Kreditnehmer jederzeit zinsfreie Perioden für einen Teil oder den gesamten offenen Betrag anzubieten. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, 5,00 % des jeweils ausgenutzten Kreditrahmens, mindestens aber € 20,00 („Zahlungsrate“) monatlich am Zahlungstermin zu zahlen. Die Zahlungsrate enthält die monatlichen Zinsen sowie einen Tilgungsanteil. Der Zahlungstermin ist jeweils der 31. Tag des Kalendermonats, beginnend am 31. Tag des Folgemonats der ersten bzw. erneuten Inanspruchnahme des Kredits. Der Kreditnehmer ist berechtigt, den Zahlungstermin durch Erklärung auf einen anderen zukünftigen Tag im jeweiligen Monat zu legen. Der Kreditnehmer ist berechtigt, jederzeit zusätzliche freiwillige Zahlungen in beliebiger Höhe zu leisten und dadurch den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuführen. Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Freiwillige Rückzahlungen entbinde...
Zinsen. Das Guthaben auf dem Festgeldkonto wird für die bei seiner Eröffnung vereinbarte Laufzeit mit dem bei seiner Eröffnung vereinbarten Zinssatz verzinst. Es findet eine Kapitalisierung der Zinsen jeweils am 31. 12. eines jeden Jahres statt. Das eingelegte Guthaben und die angereiften Zinsen und Zinseszinsen werden am Ende der vereinbarten Laufzeit gemeinsam einem Tagesgeldkonto des KONTOINHABERS gutgeschrieben. Sollte eine vorzeitige Kündigung des Festgeldkontos aus einem wichtigem Grund (siehe Punkt III.3. dieser Geschäftsbedingungen) erfolgen, der vom KONTOINHABER zu vertreten ist, so wird der Guthabensbetrag mit einem Zinssatz von 0,125 % p.a. für die tatsächliche Laufzeit verzinst. Das Festgeldkonto wird auf die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist weder durch den KONTOINHABER noch durch die BANK zulässig. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, welcher es dem Vertragspartner unzumutbar macht, am Vertragsverhältnis weiter festzuhalten, bleibt unberührt. In diesem Fall ist auch seitens der BANK keine Kündigungsfrist einzuhalten. Beispiele wichtiger Gründe, welche die BANK zur Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigen, sind: – der KONTOINHABER handelt nicht auf eigene Rechnung, – der KONTOINHABER hat die BANK über wesentliche Umstände falsch informiert, – es bestehen gesetzliche oder behördliche Erfordernisse, welche eine vorzeitige Kündigung erforderlich machen, – der KONTOINHABER hat trotz Setzung einer zumindest 14-tägigen Nachfrist kein inländisches Referenzkonto bekannt gegeben oder – die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß Punkt I.13. dieser Geschäftsbedingungen liegen vor, – der KONTOINHABER kommt der schriftlichen Aufforderung der BANK nicht nach, innerhalb der gesetzten Frist von mindestens drei Wochen ab Zugang der Aufforderung der BANK alle erforderlichen Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, damit die BANK ihren Sorgfaltspflichten aus den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung nachkommen kann (FM-GWG). Zur Verzinsung des Guthabens bei einer vorzeitigen Kündigung des Festgeldkontos aus einem wichtigen Grund, der vom KONTOINHABER zu vertreten ist, siehe Punkt III.2. dieser Geschäftsbedingungen.
Zinsen. Zinszahlungstage.
Zinsen. 6.1 Grundsatz: Die Verzinsung der Schuldverschreibungen ist variabel und erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen in Abhängigkeit von den erzielten Netto- Mieteinnahmen der Emittentin aus der Verwaltung der durch die Schuldverschreibun- gen finanzierten Immobilie. An einem Verlust nehmen die Schuldverschreibungsinha- ber nicht teil. 6.2 Laufender Zins: Den Schuldverschreibungsinhabern stehen ein Anteil von 89,90 % des jährlichen „Mietverwaltungsüberschusses“ als laufender Zins zu. Der „Mietverwaltungs- überschuss“ entspricht den kalenderjährlichen Netto-Kaltmieteinnahmen aus der Be- wirtschaftung der finanzierten Immobilien, abzüglich 6.2.1 der Hausverwaltungskosten, soweit diese nicht von den Mietern der finanzierten Im- mobilien getragen werden; hierunter können insbesondere fallen: a) nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu tragende Kosten ins- besondere das Hausgeld; b) Kosten der Stellplatzverwaltung; c) Kosten für die Miet- und Objektverwaltung; d) Kosten der Sondereigentumsverwaltung; e) Kosten im Zusammenhang mit Mieterwechseln, insbesondere Makler- kosten; f) der Betrag, der nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) für die Bil- dung einer Instandhaltungsrücklage gezahlt werden musste; g) Instandhaltungs- und Instandsetzungkosten für die Immobilie; h) Kosten für Investitionen in Anlagegüter (Küche, Ausstattung, etc.); 6.2.2 sämtlichen sonstiger liquiditätswirksamer Zahlungen der Emittentin an Dritte; hierunter können insbesondere fallen: a) Kosten für die Erstellung von Marktwerteinschätzungen, die Grundlage eines regelmäßigen Investorenreportings sind; b) die Dienstleistungsgebühr, die die Emittentin an die Finexity AG für die Verwaltung einschließlich der Anlegerbetreuung und -verwaltung in Höhe von bis zu 1.500,00 € zzgl. anfallender Umsatzsteuer je angefan- genes Kalenderjahr zahlt; c) sonstige der Emittentin von Dritten in Rechnung gestellte Kosten, sofern diese nicht auf der Grundlage des Dienstleistungsvertrags mit der Finexity AG von dieser getragen werden (z.B. Bankgebühren); 6.2.3 der Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung für den geschäftsführenden Gesell- schafter (Komplementär) der Emittentin;Zins- und Tilgungszahlungen an die finanzie- rende Bank aus der anteiligen Fremdfinanzierung des Erwerbs der finanzierten Immo- bilien. Ein Anteil in Höhe von 89,90 % des Mietverwaltungsüberschusses ist der „Emittentin- Mietverwaltungsüberschuss“. Vom Emittentin-Mietverwaltungsüberschuss ist ein Anteil auf die Schuldverschreibungen ausz...
Zinsen. Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren Gesamtnennbetrag vom 24. November 2023 (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (wie in § 5 (1) definiert) (ausschließlich) mit 4 % p.a. verzinst. Die Zinsen sind nachträglich am 28. November eines jeden Jahres zahlbar (jeweils ein "Zinszahlungstag"). Die erste Zinszahlung erfolgt am 28. November 2024 und beläuft sich auf EUR 40,45 je Schuldverschreibung in der Festgelegten Stückelung.