Zinsen Musterklauseln

Zinsen. In Bezug auf die ETC-Wertpapiere laufen keine Zinsen auf bzw. sind keine Zinsen zahlbar. Aus diesem Grund gibt es keinen nominalen Zinssatz und keine erwartete Rendite.
Zinsen. 1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags- staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
Zinsen. Die Verzinsung des Rahmenkredits beginnt mit dem Tag der Auszahlung. Die Zinsen werden täglich auf den jeweils in Anspruch genommenen Betrag berechnet. Der Sollzinssatz für den Rahmenkredit ist veränderlich. Die Bank ist gemäß der nachfolgenden Regelung berechtigt und verpflichtet, den Sollzinssatz anzupassen. Maßgeblich für Anpassungen sind Veränderungen des EURIBOR - 3 Monate („EURIBOR“) zum jeweiligen Stichtag im Vergleich zum vorangegangenen Stichtag. Stichtage sind die jeweiligen Quartalsletzten, d.h. 31.03., 30.06., 30.09., 31.12. Als Quelle wird die Website des European Money Market Institute xxxx://xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx-xxx/xxxxxxx-xxxxx.xxxx herangezogen. Die Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt alle drei Monate, jeweils am 15. des auf ein Quartal folgenden Monats („Zinsanpassungstag“). Die Sollzinsanpassung wird zum Zinsanpassungstag wirksam. Eine Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt erst, wenn sich der EURIBOR zum Stichtag um insgesamt mehr als 1 Prozentpunkte verändert hat. Der Kreditgeber wird den Kreditnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über den angepassten Sollzinssatz, die angepasste Höhe der monatlichen Raten und über die Zahl und die Fälligkeit der Raten, sofern sich diese ändern, auf einem dauerhaften Datenträger unterrichten. Nimmt die Bank keine Sollzinserhöhung vor, obwohl sich nach dieser Zinsgleitklausel eine solche errechnet, ist die Bank berechtigt, diese Sollzinserhöhung zu einem späteren Zinsanpassungstag nachzuholen oder mit einer sich später ergebenden Sollzinssenkung zu verrechnen. Die Bank ist außerdem berechtigt dem Kreditnehmer jederzeit zinsfreie Perioden für einen Teil oder den gesamten offenen Betrag anzubieten. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, 5,00 % des jeweils ausgenutzten Kreditrahmens, mindestens aber € 20,00 („Zahlungsrate“) monatlich am Zahlungstermin zu zahlen. Die Zahlungsrate enthält die monatlichen Zinsen sowie einen Tilgungsanteil. Der Zahlungstermin ist jeweils der 31. Tag des Kalendermonats, beginnend am 31. Tag des Folgemonats der ersten bzw. erneuten Inanspruchnahme des Kredits. Der Kreditnehmer ist berechtigt, den Zahlungstermin durch Erklärung auf einen anderen zukünftigen Tag im jeweiligen Monat zu legen. Der Kreditnehmer ist berechtigt, jederzeit zusätzliche freiwillige Zahlungen in beliebiger Höhe zu leisten und dadurch den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuführen. Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Freiwillige Rückzahlungen entbinde...
Zinsen. 1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.
Zinsen. (1) Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden in Höhe ihres Gesamtnennbetrages verzinst, und zwar vom 15. September 2011 (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (wie in § 5 (1) definiert) (ausschließlich) mit jährlich 2,00 %. Die Zinsen sind nachträglich am 15. Oktober eines jeden Jahres zahlbar (jeweils ein "Zinszahlungstag"). Die erste Zinszahlung erfolgt am 15. Oktober 2012 und beläuft sich auf EUR 21,64 je Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 1.000,--.
Zinsen. Mit einer Anlage in die Anteile können Zinsrisiken einhergehen. Das Zinsänderungsrisiko ist das Risiko, das sich aus potenziellen Schwankungen in der Höhe und der Volatilität der Renditen ergibt. Schwankungen bei den Zinssätzen der Währung bzw. Währungen, auf die die Anteile, der Basiswert und/oder gegebenenfalls die Fondsanlagen lauten, können sich auf die Finanzierungskosten und den Wert der Anteile auswirken. In der Regel steigt der Wert von festverzinslichen Instrumenten, wenn die Zinssätze sinken, und umgekehrt. Zinssätze werden nach dem Grundsatz von Angebot und Nachfrage an den internationalen Geldmärkten festgesetzt, die wiederum von makroökonomischen Faktoren (wie beispielsweise der wirtschaftlichen Entwicklung in den unterschiedlichen Währungszonen, den Zinssätzen und internationalen Kapitalbewegungen, Spekulationen sowie Interventionen von Seiten der jeweiligen Notenbanken bzw. Regierungen beeinflusst werden einschließlich der Auferlegung von Devisenkontrollen bzw. -beschränkungen).
Zinsen. (1) Zinszahlungstage.
Zinsen. Mit einer Anlage in die Anteile können Zinsrisiken einhergehen. Schwankungen bei den Zinssätzen der Währung bzw. Währungen, auf die die Anteile, der Basiswert und/oder gegebenenfalls die Fondsanlagen lauten, können sich auf die Finanzierungskosten und den Wert der Anteile auswirken. Zinssätze werden nach dem Grundsatz von Angebot und Nachfrage an den internationalen Geldmärkten festgesetzt, die wiederum von makroökonomischen Faktoren (wie beispielsweise der wirtschaftlichen Entwicklung in den unterschiedlichen Währungszonen, den Zinssätzen und internationalen Kapitalbewegungen, Spekulationen sowie Interventionen von Seiten der jeweiligen Notenbanken bzw. Regierungen beeinflusst werden einschließlich der Auferlegung von Devisenkontrollen bzw. -beschränkungen). Vorwürfe der Manipulation von Referenzzinssätzen wie der London Interbank Offered Rate ("LIBOR") und der Euro Interbank Offered Rate ("EURIBOR") haben zu intensiveren Prüfungen dieser Referenzwerte und der allgemeinen Verwendung von Referenzwerten durch Marktteilnehmer im Allgemeinen geführt, was schließlich die Einführung der Referenzwerte-Verordnung nach sich zog. Darüber hinaus haben Zweifel bezüglich des Fortbestands bestimmter Referenzwerte bereits dazu geführt, dass sich Marktteilnehmer, unterstützt von Aufsichtsbehörden, vermehrt an alternativen risikofreien Zinssätzen (risk free rates, "RFR") orientieren. Die UK Financial Conduct Authority hat beispielsweise öffentlich klargestellt, dass sich die Marktteilnehmer vor Ende 2021 auf die Beendigung des LIBOR und den Übergang zu alternativen RFR vorbereiten sollen. Aufgrund dieser aufsichtsrechtlichen und marktspezifischen Entwicklungen können bestehende Referenzwerte entweder schrittweise auslaufen oder müssen beendet bzw. umstrukturiert werden. Wenn ein Fonds auf solche Referenzwerte verweist bzw. diese verwendet, oder (direkte oder indirekte) Anlagen des jeweiligen Fonds auf solche Referenzwerte verweisen bzw. diese verwenden, kann es notwendig sein, die Referenzwerte gegen Alternativen auszutauschen und den jeweililgen Fonds bzw. die entsprechenden Anlagen zu beenden oder umzustrukturieren.
Zinsen. Das Finanzinstitut informiert den Kunden auf dessen Anfrage über die Zinssätze, die nicht auf einem anwendbaren Referenzzinssatz basieren bzw. bei Zugrundelegung von Referenzzinssätzen, über die Methode zur Berechnung des effektiven Zinssatzes (einschließlich einer festen Marge) sowie über die zur Ermittlung des Referenzzinssatzes zugrunde gelegten Daten und Indizes bzw. Grundlagen. Jede Änderung eines Zinssatzes, der auf der Grundlage eines Referenzzinssatzes nach der Änderung dieses Referenzzinssatzes erfolgt, gilt automatisch sofort. Änderungen von Zinssätzen, die nicht auf einem Referenzzinssatz basieren, können vom Finanzinstitut unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten bekannt gegeben werden. Der Kunde gilt als mit der Änderung einverstanden, wenn er vor dem Datum des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Änderung keinen Widerspruch dagegen eingelegt hat. Änderungen von Zinssätzen, die nicht auf einem Referenzzinssatz basieren und die für den Kunden günstiger sind, können jedoch fristlos in Kraft treten. Der Kunde wird von jeder Änderung des Zinssatzes schnellstmöglich in Kenntnis gesetzt, sofern nicht das Finanzinstitut und der Kunde feste Abstände oder bestimmte Modalitäten für die Bereitstellung von Informationen vereinbart haben.
Zinsen. (1) Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden in Höhe ihres Gesamtnennbetrages verzinst, und zwar vom 15. August 2012 (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (wie in § 5 (1) definiert) (ausschließlich) mit jährlich 1,50 %. Die Zinsen sind nachträglich am 15. August eines jeden Jahres zahlbar (jeweils ein "Zinszahlungstag"). Die erste Zinszahlung erfolgt am 15. August 2013.