Schadenminderungspflicht Musterklauseln

Schadenminderungspflicht. E.1.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.
Schadenminderungspflicht. Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist.
Schadenminderungspflicht. Die Versicherte Person hat im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den durch ein versichertes Ereignis verursachten Schaden abzuwenden oder zu minimieren.
Schadenminderungspflicht. 1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden - für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versi- cherten Sachen zu sorgen; - dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten. 1.2. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingelei- tet werden.
Schadenminderungspflicht. Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Mög- lichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sor- gen. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumut- bar ist.
Schadenminderungspflicht. Es besteht die Verpflichtung, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Die Weisungen von Arval, soweit diese zumutbar sind, sind zu befolgen.
Schadenminderungspflicht. E.1.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Mög- lichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Schadenminderungspflicht. Sie sind verpflichtet, bei Eintritt eines Schadenereignisses nach Möglichkeit alles zu tun, um die versicherten ▇▇▇▇▇▇ zu retten und den Schaden zu mindern.
Schadenminderungspflicht. Sie müssen nach Möglichkeit bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden dazu unsere Weisung einholen und einhalten.
Schadenminderungspflicht. 1.1. Sie müssen nach Möglichkeit für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen sorgen und allfällige Weisungen von uns befolgen. 1.2. Bei Verlust von Einlagebüchern, Kredit-, Bankomat-, Sparkontokarten und Wertpapieren müssen Sie die Sperre von Auszahlungen beantragen und soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren (Aufgebotsverfahren) einleiten.