Common use of Schadenminderungspflicht Clause in Contracts

Schadenminderungspflicht. 1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden - für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versi- cherten Sachen zu sorgen; - dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten. 1.2. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingelei- tet werden.

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Samples: Haushaltsversicherung Standard, Haushaltsversicherung Exklusiv, Haushaltsversicherung Exklusiv Premium

Schadenminderungspflicht. 1.1. 1.1 Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden - für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versi- cherten versicherten Sachen zu sorgen; , - dazu hierzu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten. 1.2. 1.2 Bei Verlust von Sparbüchern Einlagebüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingelei- tet (Aufgebotsverfahren) eingeleitet werden.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Allianz Business Versicherung Für Sach Und Betriebsunterbrechungsrisken

Schadenminderungspflicht. 1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden - für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versi- cherten versicherten Sachen zu sorgen; - dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten. 1.2. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingelei- tet eingeleitet werden.

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Samples: Haushaltsversicherung

Schadenminderungspflicht. 1.1. 1.1 Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden - für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versi- cherten versicherten Sachen zu sorgen; , - dazu hiezu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhaltenein- zuhalten. 1.2. 1.2 Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit so- weit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingelei- tet (Aufgebotsverfahren) eingeleitet werden.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Haushaltversicherung