Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. 1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten:
1.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen.
1.2 Er hat unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer Anzeige zu machen. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. Einbruchdiebstahl-, Diebstahl-, Beraubungs-, Vandalismus- und Brandschäden sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen.
1.3 Er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann - jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Verpflichtung zur Leistung zu gestatten; - jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben; - Belege beizubringen.
1.4 Er kann die endgültige Reparatur nach erfolgter Anzeige sofort in Angriff nehmen, doch darf das Schadenbild bei größeren Schäden vor der Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers - die innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Schadenanzeige beim Versicherer erfolgen muss - nur insoweit geändert werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist. Hat die Besichtigung des Schadens innerhalb der vorgenannten Frist von acht Tagen nicht stattgefunden, so wird der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung, das Schadenbild nicht zu ändern, frei, und er kann die Maßnahmen zur Reparatur oder Erneuerung der beschädigten Sache unbeschränkt ergreifen. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind jedoch dem Versicherer zwecks Besichtigung zur Verfügung zu stellen.
1.5 Er hat alle Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer richtig und vollständig zu machen.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. 1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines drohenden Schadens oder nach Eintritt eines Schadenfalles
a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens und Vermeidung weiteren Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen und alle zur Entdeckung des Täters und zur Wiedererlangung der entwendeten Sachen geeigneten Maßnahmen zu treffen. Gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen. Wegen des Ersatzes der Aufwendungen siehe Artikel 10;
b) unverzüglich, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer sowie der Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten. Übersteigt der mutmaßliche Schaden den Betrag von EUR 3.700,--, so ist, abgesehen von der Mitteilung an die Sicherheitsbehörde, der Schaden dem Versicherer anzuzeigen. Eine Aufstellung der entwendeten Sachen ist der Sicherheitsbehörde innerhalb dreier Tage nach Feststellung des Verlustes einzureichen;
c) soweit es von ihm billigerweise verlangt werden kann, dem Versicherer jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu erteilen (auch durch die im Artikel 4, Punkt 3 vorgesehenen Verzeichnisse) und Belege beizubringen. Auf Verlangen muss er ferner innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der am Schadentag vorhandenen sowie der entwendeten und beschädigten Sachen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe ihres Wertes unmittelbar vor dem Schadenfall, auf seine Kosten vorlegen. Die Frist für die Erstattung der Anzeige nach lit. b) bzw. die Beibringung der Verzeichnisse nach lit.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines drohenden Schadens oder eines eingetretenen Schadens folgende Obliegenheiten:
1. Nach Möglichkeit - ist für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, - sind dabei die Weisungen des Versicherers einzuholen und einzuhalten.
2. Der durch den Schadenfall herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zwecke der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig war.
3.1 Der Schaden muss dem Versicherer innerhalb von drei Tagen gemeldet werden.
3.2 Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
3.3 Der Versicherungsnehmer hat bei der Schadenermittlung mitzuwirken, insbesondere jede hiezu dienende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hiefür trägt der Versicherungsnehmer.
4.1 Der Versicherungsnehmer hat alle Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer richtig und vollständig zu machen.
4.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG, im Falle einer Verletzung der unter Punkt 1 genannten Obliegenheiten nach Maßgabe des § 62 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. Schadenminderung Nach Möglichkeit muss der Versicherungsnehmer bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen sorgen, das Einvernehmen mit dem Versicherer herstellen und allfällige Weisungen des Versicherers beachten.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines drohenden Schadens oder eines eingetretenen Schadens folgende Obliegenheiten:
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. Ergänzend zu den Obliegenheiten lt. ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG Artikel 5 gilt zusätzlich:
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall a) Die Gesellschaft sofort zu benachrichtigen, so dass es ihr möglich ist, bevor die Reparatur des Fahrzeuges vorge- nommen wird, den Schaden festzustellen. Der Versiche- rungsnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, die Gesellschaft zu benachrichtigen, wenn der Schaden im Ausland ein- getreten ist und der zu Lasten der Versicherung gehende Schaden CHF 1 000.– nicht übersteigt;
b) Der Gesellschaft sofort das ihm zur Verfügung gestellte Formular genau ausgefüllt einzusenden und ihr alle weite- ren zur Klarstellung des Schadenfalles verlangten Angaben zu erteilen.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. 5.4.1 In Abänderung des Pkt. 9, Pkt. 2.1 ABA gilt: Bei medizinisch notwendiger Inanspruchnahme einer stationären Behandlung im Rahmen versicherter Leistungen im Ausland (vgl. Pkte. 5.2 und 5.3) genügt die Meldung an die Assistance-Zentrale bis längstens drei Tage nach Aufnahme.
5.4.2 In Ergänzung zu Pkt. 9, Pkt. 3.2 ABA gilt: Folgende Unterlagen sind bei der Assistance-Zentrale im Schadenfall einzureichen: - Originalrechnungen und -belege. - Ärztliche Befunde mit Diagnose. - Buchungsbestätigungen. - Flug-, Fahrscheine im Original. - Berichte von Sicherheitsbehörden. - Sachverhaltsdarstellung in geschriebener Form. - sonstige für die Ermittlung der Entschädigung maßgebliche Informationen und Unterlagen.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall a) Die Gesellschaft sofort zu benachrichtigen, so dass es ihr möglich ist, bevor die Reparatur des Fahrzeuges vorge- nommen wird, den Schaden festzustellen. Der Versiche-
b) Der Gesellschaft sofort das ihm zur Verfügung gestellte Formular genau ausgefüllt einzusenden und ihr alle weite- ren zur Klarstellung des Schadenfalles verlangten Angaben zu erteilen.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. 1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Sachschadens (Artikel 1 Punkt 2), der eine Betriebsunterbrechung zur Folge haben könnte, für die der Versicherungsnehmer Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten:
a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen. Wegen des Ersatzes der Aufwendungen siehe Artikel 7.
b) Er hat unverzüglich, nachdem er vom Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer Anzeige zu machen.
c) Er hat dem Versicherer, dessen Beauftragten und Sachverständigen, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Verpflichtung zur Leistung zu gestatten, jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben und Belege beizubringen. Er hat zu dem Zweck insbesondere die Geschäftsbücher, Inventuren, Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie Hilfsbücher, Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden Geschäftsjahres und der drei Vorjahre zur Verfügung zu stellen, soweit der Geschäftsgang in diesen Geschäftsjahren für die Beurteilung in Betracht kommen kann.
2. Der Versicherungsnehmer hat alle Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer richtig und vollständig zu machen. Der Versicherer ist jedoch zur Geheimhaltung der ihm bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG, im Falle einer Verletzung der unter Absatz 1, lit. a) genannten Obliegenheiten nach Maßgabe des § 62 VersVG, von der Verpflichtung zur Leistung frei.