Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Musterklauseln

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. 1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten:
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines drohenden Schadens oder eines eingetretenen Schadens folgende Obliegenheiten:
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. Schadenminderung Nach Möglichkeit muss der Versicherungsnehmer bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen sorgen, das Einvernehmen mit dem Versicherer herstellen und allfällige Weisungen des Versicherers beachten.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall a) Die Gesellschaft sofort zu benachrichtigen, so dass es ihr möglich ist, bevor die Reparatur des Fahrzeuges vorge- nommen wird, den Schaden festzustellen. Der Versiche-
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. Ergänzend zu den Obliegenheiten lt. ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG Artikel 5 gilt zusätzlich:
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. 5.4.1 In Abänderung des Pkt. 9, Pkt. 2.1 ABA gilt: Bei medizinisch notwendiger Inanspruchnahme einer stationären Behandlung im Rahmen versicherter Leistungen im Ausland (vgl. Pkte. 5.2 und 5.3) genügt die Meldung an die Assistance-Zentrale bis längstens drei Tage nach Aufnahme.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. 1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Sachschadens (Artikel 1 Punkt 2), der eine Betriebsunterbrechung zur Folge haben könnte, für die der Versicherungsnehmer Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten:
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. 1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall a) Die Gesellschaft sofort zu benachrichtigen, so dass es ihr möglich ist, bevor die Reparatur des Fahrzeuges vorge- nommen wird, den Schaden festzustellen. Der Versiche- rungsnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, die Gesellschaft zu benachrichtigen, wenn der Schaden im Ausland ein- getreten ist und der zu Lasten der Versicherung gehende Schaden CHF 1 000.– nicht übersteigt;
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall