SCHLUSSABRECHNUNG, AUSÜBUNG KAUFOPTION, RÜCKGABEPAUSCHALE Musterklauseln

SCHLUSSABRECHNUNG, AUSÜBUNG KAUFOPTION, RÜCKGABEPAUSCHALE. 16.1 Die finanzielle Abwicklung nach Ablauf der Leasingzeit richtet sich nach den Regelungen in Ziffern 16.2 und 16.3, sofern der Leasingnehmer die Kaufoption ausübt. Übt der Leasingnehmer die Kaufoption nicht aus, gilt Ziffer 16.4, ggf. ergänzt durch die Regelung zur Rückgabepauschale (Ziffer 16.5). 16.2 Übt der Leasingnehmer die Kaufoption aus, gelten insoweit die "Kaufoptionsbedingungen Vario-Finanzierung" der Sixt Leasing SE, die Bestandteil des Vario-Finanzierungsvertrages sind 16.3 Im Falle der Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer 16.2 gehen die Regelungen in den "Kaufoptionsbedingungen Vario-Finanzierung" der Sixt Leasing SE den Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. 16.4 Bei Rückgabe eines Fahrzeuges im Rahmen eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung (Restwertrisiko bei Sixt) gilt folgende Regelung: Hat der Leasingnehmer die vereinbarte Gesamtfahrleistung überschritten, erfolgt für jeden mehr gefahrenen Kilometer eine Nachbelastung zu dem im Leasingvertrag festgelegten Nachbelastungssatz. Ist die vereinbarte Gesamtfahrleistung nicht erreicht, wird dem Leasingnehmer für jeden weniger gefahrenen Kilometer, höchstens jedoch für 10.000 Kilometer der im Leasingvertrag festgelegte Erstattungsbetrag vergütet. Bei einer Über- bzw. Unterschreitung der Gesamtfahrleistung bis zu 2.500 km erfolgt weder eine Nachbelastung noch eine Erstattung. Es handelt sich dabei um eine Freigrenze; dies bedeutet, dass z.B. bei einer Überschreitung der Gesamtfahrleistung von 2.700 km die gesamten 2.700 Mehrkilometer mit dem im Einzelleasingvertrag festgelegten Mehrkilometersatz in Rechnung gestellt werden. Entspricht das Fahrzeug nicht dem Zustand gemäß Ziffer 17.1 und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich verpflichtet. Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert nicht einigen, wird der Minderwert auf Veranlassung von Sixt durch ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Für die Erstellung dieses Gutachtens zahlt der Kunde an Sixt eine Pauschale in Höhe von EUR 100,- zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (derzeit brutto: EUR 119,-), wobei es dem Kunden unbenommen bleibt, nachzuweisen, dass Sixt kein oder nur ein geringerer Mehraufwand als die Pauschale entstanden ist. Die Bewertung des Sachverständigen ist Grundlage der Abrechnung. Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen. 16.5 Ist ergänzend zu einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung eine Rückgabepaus...

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  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.