Common use of Schlüsselkräfte – Entlohnung / Förderung Clause in Contracts

Schlüsselkräfte – Entlohnung / Förderung. Die Entlohnung der Schlüsselkräfte richtet sich nach einem der folgenden Kollektivverträge: o Für SWÖ-Mitglieder sind die Entgeltbestimmungen des SWÖ-KV anzuwenden (SWÖ-Mitgliedschaft geht einem eventuellen Branchen-Kollektivvertrag vor) o Für Nicht- SWÖ-Mitglieder kommen im Fall der Kollektivvertragsunterworfenheit die Entgelt- bestimmungen des jeweiligen Branchen-Kollektivvertrages zur Anwendung (z.B.: Branchen-KV aufgrund einer Gewerbeberechtigung, BABE, …) o Wenn weder eine SWÖ-Mitgliedschaft noch ein anzuwendender Branchen-Kollektivvertrag vorliegt, kommen aufgrund der Satzung des SWÖ-KV dessen Entgeltbestimmungen zur Anwendung Ist der SWÖ-KV anzuwenden (Mitgliedschaft oder gemäß Satzung), so sind für die Prüfung der Kostenangemessenheit für Schlüsselkräfte, die nicht vom Optierungsangebot Gebrauch gemacht haben, die Bestimmungen gemäß § 30a SWÖ-KV heranzuziehen. Anmerkung: Vorrückungen ergeben sich aus § 30a 3) „Erhöhungen für ArbeitnehmerInnen, die von der Möglichkeit der Optierung gemäß § 41 SWÖ-KV nicht Gebrauch gemacht haben“. Ist der SWÖ-KV anzuwenden (Mitgliedschaft oder gemäß Satzung), so sind für die Prüfung der Kostenangemessenheit für Schlüsselkräfte, die ab dem 01.01.2007 das Dienstverhältnis beginnen, die Regelungen des SWÖ-KV heranzuziehen. Kollektivverträge regeln die Mindestentlohnung. Überzahlungen zum Kollektivvertrag sind möglich. Im Zuge der Prüfung der Kostenangemessenheit sind Überzahlungen im Hinblick auf Sparsamkeit / Wirtschaftlichkeit / Zweckmäßigkeit nachvollziehbar zu begründen. Bei Neueinstellungen von Schlüsselkräften ist das Formular „Neueinstellung–Gehaltseinstufung“ (siehe Homepage des AMS) dem Arbeitsmarktservice Steiermark, Abteilung Förderungen, samt den geforderten Beilagen (siehe Punkt 2.1. „Schlüsselkräfte“) 14 Tage vor Eintritt in das Projekt vorzulegen. o Die errechneten Dienstgeber-Gesamtkosten (DG-GK) sind für jede Schlüsselkraft unter Berück- sichtigung aller möglichen Aufwendungen und bereits bekannten Veränderungen (kollektivvertragliche Lohnerhöhungen, Vorrückungen, Abgaben, Zulagen,) in der entsprechenden Spalte im Arbeitsblatt „Detail-SK“ einzutragen. Die Berechnung dieser Gesamtkosten obliegt in der Verantwortung des Dienstgebers (Lohnnebenkostenfaktor lt. GKK, DB, DZ). o Ist eine Schlüsselkraft in einen höherem Stundenausmaß beim Dienstgeber beschäftigt als für das Projekt, ist die Lohnkostenberechnung mit dem für den Dienstgeber geleisteten Stunden zu erstellen. Die Umrechnung auf die Projektstunden erfolgt in dem prozentuellen Ausmaß, in dem Stunden geleistet werden. Die Berechnung ist in der Excel-Tabelle im Feld „DG-Gesamtkosten Projekt“ als Kommentar einzutragen.

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Schlüsselkräfte – Entlohnung / Förderung. Die Entlohnung der Schlüsselkräfte richtet sich nach einem der folgenden Kollektivverträge: o Für SWÖ-Mitglieder sind die Entgeltbestimmungen des SWÖ-KV anzuwenden (SWÖ-Mitgliedschaft geht einem eventuellen Branchen-Kollektivvertrag vor) o Für Nicht- SWÖ-Mitglieder kommen im Fall der Kollektivvertragsunterworfenheit die Entgelt- bestimmungen des jeweiligen Branchen-Kollektivvertrages zur Anwendung (z.B.: Branchen-KV aufgrund einer Gewerbeberechtigung, BABE; Kollektivvertrag der Caritas, …) o Wenn weder eine SWÖ-Mitgliedschaft noch ein anzuwendender Branchen-Kollektivvertrag vorliegt, kommen aufgrund der Satzung des SWÖ-KV dessen Entgeltbestimmungen zur Anwendung Ist der SWÖ-KV anzuwenden (Mitgliedschaft oder gemäß Satzung), so sind für die Prüfung der Kostenangemessenheit für Schlüsselkräfte, die nicht vom Optierungsangebot Gebrauch gemacht haben, die Bestimmungen gemäß § 30a SWÖ-KV heranzuziehen. Anmerkung: Vorrückungen ergeben sich aus § 30a 3) „Erhöhungen für ArbeitnehmerInnen, die von der Möglichkeit der Optierung gemäß § 41 SWÖ-KV nicht Gebrauch gemacht haben“. Ist der SWÖ-KV anzuwenden (Mitgliedschaft oder gemäß Satzung), so sind für die Prüfung der Kostenangemessenheit für Schlüsselkräfte, die ab dem 01.01.2007 das Dienstverhältnis beginnen, die Regelungen des SWÖ-KV heranzuziehen. Kollektivverträge regeln die Mindestentlohnung. Überzahlungen zum Kollektivvertrag sind möglich, jedoch fördert das AMS grundsätzlich nur die strikte kollektivvertraglich zustehende Entlohnung. IWerden Überzahlungen zum Kollektivvertrag getätigt, so ist das Arbeitsmarktservice Steiermark darüber zu informieren - im Zuge der Prüfung der Kostenangemessenheit sind Überzahlungen im Hinblick auf Sparsamkeit / Wirtschaftlichkeit / Zweckmäßigkeit nachvollziehbar zu begründen. Bei Neueinstellungen von Schlüsselkräften ist das Formular „Neueinstellung–Gehaltseinstufung“ (siehe Homepage des AMS) dem Arbeitsmarktservice Steiermark, Abteilung Förderungen, samt den geforderten Beilagen (siehe Punkt 2.1. „Schlüsselkräfte“) 14 Tage vor Eintritt in das Projekt vorzulegen. Die Beihilfe für anerkennbare Personalaufwendungen für Schlüsselkräfte kann bis zur Höhe von 100 % gewährt werden. o Die errechneten Dienstgeber-Gesamtkosten (DG-GK) sind für jede Schlüsselkraft unter Berück- sichtigung aller möglichen Aufwendungen und bereits bekannten Veränderungen (kollektivvertragliche Lohnerhöhungen, Vorrückungen, Abgaben, Zulagen,) in der entsprechenden Spalte im Arbeitsblatt „Detail-SK“ einzutragen. Die Berechnung dieser Gesamtkosten obliegt in der Verantwortung des Dienstgebers und ist nachvollziehbar darzustellen (z.B. Lohnnebenkostenfaktor lt. GKK, DB, DZ). o Ist eine Schlüsselkraft in einen höherem Stundenausmaß beim Dienstgeber beschäftigt als für das Projekt, ist die Lohnkostenberechnung mit dem für den Dienstgeber geleisteten Stunden zu erstellen. Die Umrechnung auf die Projektstunden erfolgt in dem prozentuellen Ausmaß, in dem Stunden geleistet werden. Die Berechnung ist in der Excel-Tabelle im Feld „DG-Gesamtkosten Projekt“ als Kommentar einzutragen. o Weichen die AMS-förderbaren Kosten von den DG-GK ab (z.B. Überzahlung zum KV), ist auf Basis des förderbaren Bruttoentgelts (lfd. mtl. Brutto) der verringerte Betrag zu errechnen. Kollektiv-vertragliche Lohnerhöhungen, Vorrückungen sowie alle sonstigen bereits bekannten Veränderungen sind hier zu erfassen. Mit den nun errechneten DG-GK ist die automatisch ausgewiesene Summe in der Spalte „DG- Gesamtkosten fiktiv (vom AMS anerkannt)“ zu überschreiben.

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Schlüsselkräfte – Entlohnung / Förderung. Die Entlohnung der Schlüsselkräfte richtet sich nach einem der folgenden Kollektivverträge: o Für SWÖ-Mitglieder sind die Entgeltbestimmungen des SWÖ-KV anzuwenden (SWÖ-Mitgliedschaft geht einem eventuellen Branchen-Kollektivvertrag vor) o Für Nicht- SWÖ-Mitglieder kommen im Fall der Kollektivvertragsunterworfenheit die Entgelt- bestimmungen des jeweiligen Branchen-Kollektivvertrages zur Anwendung (z.B.: Branchen-KV aufgrund einer Gewerbeberechtigung, BABE; Kollektivvertrag der Caritas, …) o Wenn weder eine SWÖ-Mitgliedschaft noch ein anzuwendender Branchen-Kollektivvertrag vorliegt, kommen aufgrund der Satzung des SWÖ-KV dessen Entgeltbestimmungen zur Anwendung Ist der SWÖ-KV anzuwenden (Mitgliedschaft oder gemäß Satzung), so sind für die Prüfung der Kostenangemessenheit für Schlüsselkräfte, die nicht vom Optierungsangebot Gebrauch gemacht haben, die Bestimmungen gemäß § 30a SWÖ-KV heranzuziehen. Anmerkung: Vorrückungen ergeben sich aus § 30a 3) „Erhöhungen für ArbeitnehmerInnenArbeitnehmer_innen, die von der Möglichkeit der Optierung gemäß § 41 SWÖ-KV nicht Gebrauch gemacht haben“. Ist der SWÖ-KV anzuwenden (Mitgliedschaft oder gemäß Satzung), so sind für die Prüfung der Kostenangemessenheit für Schlüsselkräfte, die ab dem 01.01.2007 das Dienstverhältnis beginnen, die Regelungen des SWÖ-KV heranzuziehen. Kollektivverträge regeln die Mindestentlohnung. Überzahlungen zum Kollektivvertrag sind möglich, jedoch fördert das AMS grundsätzlich nur die strikte kollektivvertraglich zustehende Entlohnung. IWerden Überzahlungen zum Kollektivvertrag getätigt, so ist das Arbeitsmarktservice Steiermark darüber zu informieren - im Zuge der Prüfung der Kostenangemessenheit sind Überzahlungen im Hinblick auf Sparsamkeit / Wirtschaftlichkeit / Zweckmäßigkeit nachvollziehbar zu begründen. Bei Neueinstellungen von Schlüsselkräften ist das Formular „Neueinstellung–Gehaltseinstufung“ (siehe Homepage des AMS) dem Arbeitsmarktservice Steiermark, Abteilung Förderungen, samt den geforderten Beilagen (siehe Punkt 2.1. „Schlüsselkräfte“) 14 Tage vor Eintritt in das Projekt vorzulegen. Die Beihilfe für anerkennbare Personalaufwendungen für Schlüsselkräfte kann bis zur Höhe von 100 % gewährt werden. o Die errechneten Dienstgeber-Gesamtkosten (DG-GK) sind für jede Schlüsselkraft unter Berück- sichtigung aller möglichen Aufwendungen und bereits bekannten Veränderungen (kollektivvertragliche Lohnerhöhungen, Vorrückungen, Abgaben, Zulagen,) in der entsprechenden Spalte im Arbeitsblatt „Detail-SK“ einzutragen. Die Berechnung dieser Gesamtkosten obliegt in der Verantwortung des Dienstgebers und ist nachvollziehbar darzustellen (z.B. Lohnnebenkostenfaktor lt. GKK, DB, DZ). o Ist eine Schlüsselkraft in einen höherem Stundenausmaß beim Dienstgeber beschäftigt als für das Projekt, ist die Lohnkostenberechnung mit dem für den Dienstgeber geleisteten Stunden zu erstellen. Die Umrechnung auf die Projektstunden erfolgt in dem prozentuellen Ausmaß, in dem Stunden geleistet werden. Die Berechnung ist in der Excel-Tabelle im Feld „DG-Gesamtkosten Projekt“ als Kommentar einzutragen. o Weichen die AMS-förderbaren Kosten von den DG-GK ab (z.B. Überzahlung zum KV), ist auf Basis des förderbaren Bruttoentgelts (lfd. mtl. Brutto) der verringerte Betrag zu errechnen. Kollektiv-vertragliche Lohnerhöhungen, Vorrückungen sowie alle sonstigen bereits bekannten Veränderungen sind hier zu erfassen. Mit den nun errechneten DG-GK ist die automatisch ausgewiesene Summe in der Spalte „DG- Gesamtkosten fiktiv (vom AMS anerkannt)“ zu überschreiben.

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