Common use of SchokoTicket Clause in Contracts

SchokoTicket. Berechtigt zur Nutzung des SchokoTickets sind Kinder, die einen Kindergarten oder andere vorschulische Einrichtungen besuchen, und alle Xxxxxxx:innen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die eine Bildungseinrichtung gem. § 97 Abs. 1 sowie eine in § 118 Abs. 3 Schulgesetz NRW aufgeführte Bildungseinrichtung besuchen und Fahrten im Ausbildungsverkehr im VRR durchführen. Xxxxxxx:innen der Bildungseinrichtungen gemäß § 97 Abs. 1 Schulgesetz NRW, die über 25 Jahre alt sind, sind ebenfalls berechtigt, das SchokoTicket zu nutzen, wenn sie die Fahrtkosten von ihrem Schulträger erstattet bekommen (Freifahrer:innen). Werden Fahrkosten gem. § 97 Abs. 1 Schulgesetz NRW durch den Schulträger erstattet, stellen SchokoTickets die wirtschaftlichste Art der Beförderung für den Schulträger dar (§ 97 Abs. 3 Schulgesetz NRW). Voraussetzung für die Nutzung des SchokoTickets durch Xxxxxxx:innen einer Bildungseinrichtung ist ein entsprechender Vertrag mit dem zuständigen Schulträger. Das SchokoTicket gilt im angegebenen Monat bis auf weiteres als Fahrberechtigung für beliebig häufige Fahrten in der Preisstufe D mit Verbundgültigkeit ausschließlich für den:die Inhaber:in. Das SchokoTicket ist nur gültig in Verbindung mit einem Lichtbildausweis. Der Preis des SchokoTickets ist aus der Preistafel ersichtlich. Aufgeführt sind dort die Preise für Xxxxxxx:innen, die nach der Schülerfahrtkostenverordnung keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben (so genannte Selbstzahler:innen), und für diejenigen, die Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben (so genannte Freifahrer:innen). Sollte ein Schulträger sein ihm nach § 97 Abs. 3 Schulgesetz NRW zustehendes Gestaltungrecht bei der Festlegung der Höhe der Eigenanteile für Freifahrer:innen dergestalt wahrnehmen, dass die Höhe der Eigenanteile nicht der Höhe der gemäß Fahrpreistabelle ausgewiesenen Höhe für Freifahrer:innen entspricht, so hat der Schulträger dem Verkehrsunternehmen die Differenz zwischen der als Fahrgeld gemäß Fahrpreistabelle ausgewiesenen Beträge und der Höhe der von ihm festgelegten Höhe des Eigenanteile für Freifahrer:innen auszugleichen. Bei Freifahrer:innen wird nach Anzahl der Geschwisterkinder unterschieden: Besuchen mehrere minderjährige Kinder einer Familie Schulen im Sinne des § 2 Abs. 3 Schülerfahrtkostenverordnung, so werden entsprechend der gesetzlichen Regelung Eigenanteile (Fahrgeld) für höchstens zwei dieser Kinder erhoben, und zwar in der Reihenfolge ihres Alters. Ab dem dritten minderjährigen Kind entfällt der Eigenanteil, ebenso für Kinder, für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird und weitere anspruchsberechtigte Kinder einer Familie. Volljährige Kinder einer Familie bleiben bei dieser Zählung unberücksichtigt und zahlen dann in jedem Fall das gleiche Fahrgeld wie das erste anspruchsberechtigte Kind. Das SchokoTicket wird als Chipkarte ausgegeben. Tariflich bindende Angaben zu Preisstufe, Geltungsdauer, Geltungsbereich, Preis und den persönlichen Angaben des Inhabers sind auf dem Chip abgelegt. Die auf der Trägerkarte aufgedruckten Merkmale dienen ausschließlich zur Information des Kunden bzw. der Kundin und legen keine tariflichen Merkmale fest. Mit dem SchokoTicket ist ein Übergang in die 1. Wagenklasse der Eisenbahnverkehrsunternehmen, auch mit ZusatzTicket, ausgeschlossen. Stand ab 1.8.2010 Personen, die folgende Bildungseinrichtungen gem. Schulgesetz NRW mit den entsprechend aufgeführten Bildungsgängen sowie einen Kindergarten besuchen, sind berechtigt, das SchokoTicket zu nutzen: Xxxxxxxxxxxx § 00 XxxxxX XXX Grundschule § 14 SchulG XXX Xxxxxxxxxxx § 00 XxxxxX XXX Realschule § 16 SchulG NRW Gymnasium § 17 SchulG NRW Gesamtschule § 18 SchulG NRW Gymnasiale Xxxxxxxxx § 00 XxxxxX XXX Orte der sonderpädagogischen Xxxxxxxxx § 00 XxxxxX XXX Schule für Kranke Aus § 22 SchulG NRW Berufskollegs (in Vollzeitform): § 22 Abs. 4 SchulG NRW Berufsschule

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SchokoTicket. Berechtigt zur Nutzung des SchokoTickets sind Kinder, die einen Kindergarten oder andere vorschulische Einrichtungen besuchen, und alle Xxxxxxx:innen Xxxxxxx bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, Lebensjahr die eine Bildungseinrichtung gem. § 97 Abs. Abs 1 sowie eine in § 118 Abs. Abs 3 Schulgesetz NRW aufgeführte Bildungseinrichtung besuchen (siehe unten aufgeführte abschließende Auflistung) besuchen, und Fahrten im Ausbildungsverkehr im VRR durchführen. Xxxxxxx:innen Xxxxxxx der Bildungseinrichtungen gemäß § 97 Abs. Abs 1 Schulgesetz NRW, die über 25 Jahre alt sind, sind ebenfalls berechtigt, berechtigt das SchokoTicket zu nutzen, wenn sie die Fahrtkosten von ihrem Schulträger erstattet bekommen (Freifahrer:innen). Werden Fahrkosten gem. § 97 Abs. 1 Schulgesetz NRW durch den Schulträger erstattet, stellen SchokoTickets die wirtschaftlichste Art der Beförderung für den Schulträger dar (§ 97 Abs. 3 Schulgesetz NRW). Voraussetzung für die Nutzung des SchokoTickets durch Xxxxxxx:innen Xxxxxxx einer Bildungseinrichtung ist ein entsprechender Vertrag mit dem zuständigen Schulträger. Das SchokoTicket gilt im angegebenen Monat bis auf weiteres als Fahrberechtigung für beliebig häufige Fahrten in der Preisstufe D in der Region Nord oder der Region Süd, oder mit Verbundgültigkeit in der Preisstufe E ausschließlich für den:die den Inhaber:in. Für einzelne Fahrten über den originären Geltungsbereich der Preisstufe D hinaus kann ein ZusatzTicket durch den Inhaber genutzt werden. Das SchokoTicket ist nur gültig in Verbindung mit einem Lichtbildausweis. Der Preis des SchokoTickets ist aus der Preistafel ersichtlich. Aufgeführt sind dort die Preise für Xxxxxxx:innen, die nach der Schülerfahrtkostenverordnung keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben (so genannte Selbstzahler:innen), und für diejenigen, die Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben (so genannte Freifahrer:innen). Sollte ein Schulträger sein ihm nach § 97 Abs. Abs 3 Schulgesetz NRW ihm zustehendes Gestaltungrecht bei der Festlegung der Höhe der Eigenanteile für Freifahrer:innen Freifahrer dergestalt wahrnehmen, dass die Höhe der Eigenanteile nicht der Höhe der gemäß Fahrpreistabelle ausgewiesenen Höhe für Freifahrer:innen Freifahrer entspricht, so hat der Schulträger dem Verkehrsunternehmen die Differenz zwischen der als Fahrgeld gemäß Fahrpreistabelle ausgewiesenen Beträge und der Höhe der von ihm festgelegten Höhe des Eigenanteile für Freifahrer:innen Freifahrer auszugleichen. Bei Freifahrer:innen den Freifahrern wird nach Anzahl Zählung der Geschwisterkinder unterschieden: Besuchen mehrere minderjährige Kinder einer Familie Schulen im Sinne des § 2 Abs. 3 Schülerfahrtkostenverordnung, so werden entsprechend der gesetzlichen Regelung Eigenanteile (Fahrgeld) für höchstens zwei 2 dieser Kinder erhoben, und zwar in der Reihenfolge ihres Alters. Ab dem dritten minderjährigen Kind entfällt der Eigenanteil, ebenso für Kinder, für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird und weitere anspruchsberechtigte Kinder einer Familie. Volljährige Kinder einer Familie bleiben bei dieser Zählung unberücksichtigt und zahlen dann in jedem Fall das gleiche Fahrgeld wie für das erste anspruchsberechtigte Kind. Der Eigenanteil entfällt für Kinder, für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird, und für dritte und weitere anspruchsberechtigte Kinder einer Familie. Das SchokoTicket wird als Chipkarte mit Trägerkarte und integriertem Chip ausgegeben. Trägerkarte und Chip bilden das SchokoTicket. Tariflich bindende Angaben zu Preisstufe, Geltungsdauer, Geltungsbereich, Preis und den persönlichen Angaben des Inhabers sind auf dem Chip abgelegt. Die auf der Trägerkarte aufgedruckten Merkmale dienen ausschließlich zur Information des Kunden bzw. der Kundin und legen keine tariflichen Merkmale fest. Mit dem SchokoTicket ist ein Übergang in die 1. Wagenklasse der Eisenbahnverkehrsunternehmen, auch mit ZusatzTicket, ausgeschlossen. Stand ab 1.8.2010 Personen, die folgende Bildungseinrichtungen gem. Schulgesetz NRW mit den entsprechend aufgeführten Bildungsgängen sowie einen Kindergarten besuchen, sind berechtigt, berechtigt das SchokoTicket zu nutzen: Xxxxxxxxxxxx § 00 XxxxxX XXX Grundschule § 14 SchulG XXX Xxxxxxxxxxx § 00 XxxxxX XXX Realschule § 16 SchulG NRW Gymnasium § 17 SchulG NRW Gesamtschule § 18 SchulG NRW Gymnasiale Xxxxxxxxx § 00 XxxxxX XXX Orte der sonderpädagogischen Xxxxxxxxx § 00 XxxxxX XXX Schule für Kranke Aus § 22 SchulG NRW Berufskollegs (in Vollzeitform): § 22 Abs. 4 SchulG NRW Berufsschule:

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SchokoTicket. Berechtigt zur Nutzung des SchokoTickets sind Kinder, die einen Kindergarten oder andere vorschulische Einrichtungen besuchen, und alle Xxxxxxx:innen Xxxxxxx*innen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, Le- bensjahr die eine Bildungseinrichtung gem. § 97 Abs. 1 sowie eine in § 118 Abs. 3 Schulgesetz Schulge- setz NRW aufgeführte Bildungseinrichtung besuchen (siehe unten aufgeführte abschließende Auflis- tung) besuchen, und Fahrten im Ausbildungsverkehr im VRR durchführen. Xxxxxxx:innen Xxxxxxx*innen der Bildungseinrichtungen gemäß § 97 Abs. 1 Schulgesetz NRW, die über 25 Jahre alt sind, sind ebenfalls berechtigt, berechtigt das SchokoTicket zu nutzen, wenn sie die Fahrtkosten von ihrem Schulträger Schul- xxxxxx erstattet bekommen (Freifahrer:innenFreifahrer*innen). Werden Fahrkosten gem. § 97 Abs. 1 Schulgesetz Schul- gesetz NRW durch den Schulträger erstattet, stellen SchokoTickets die wirtschaftlichste Art der Beförderung für den Schulträger dar (§ 97 Abs. 3 Schulgesetz NRW). Voraussetzung für die Nutzung des SchokoTickets durch Xxxxxxx:innen Xxxxxxx*innen einer Bildungseinrichtung Bildungsein- richtung ist ein entsprechender Vertrag mit dem zuständigen Schulträger. Das SchokoTicket gilt im angegebenen Monat bis auf weiteres als Fahrberechtigung für beliebig be- liebig häufige Fahrten in der Preisstufe D mit Verbundgültigkeit ausschließlich für den:die Inhaber:inden*die Inhaber*in. Das SchokoTicket ist nur gültig in Verbindung mit einem Lichtbildausweis. Der Preis des SchokoTickets ist aus der Preistafel ersichtlich. Aufgeführt sind dort die Preise für Xxxxxxx:innenXxxxxxx*innen, die nach der Schülerfahrtkostenverordnung keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung Fahrt- kostenerstattung haben (so genannte Selbstzahler:innenSelbstzahler*innen), und für diejenigen, die Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben (so genannte Freifahrer:innenFreifahrer*innen). Sollte ein Schulträger sein ihm nach § 97 Abs. 3 Schulgesetz NRW ihm zustehendes Gestaltungrecht Gestal- tungrecht bei der Festlegung der Höhe der Eigenanteile für Freifahrer:innen Freifahrer*innen dergestalt wahrnehmenwahr- nehmen, dass die Höhe der Eigenanteile nicht der Höhe der gemäß Fahrpreistabelle ausgewiesenen ausge- wiesenen Höhe für Freifahrer:innen Freifahrer*innen entspricht, so hat der Schulträger dem Verkehrsunternehmen Verkehrsunter- nehmen die Differenz zwischen der als Fahrgeld gemäß Fahrpreistabelle ausgewiesenen Beträge und der Höhe der von ihm festgelegten Höhe des Eigenanteile für Freifahrer:innen Freifahrer*innen auszugleichen. Bei Freifahrer:innen Freifahrer*innen wird nach Anzahl Zählung der Geschwisterkinder unterschieden: Besuchen mehrere minderjährige Kinder einer Familie Schulen im Sinne des § 2 Abs. 3 Schülerfahrtkostenverordnung, so werden entsprechend der gesetzlichen Regelung Eigenanteile Eigen- anteile (Fahrgeld) für höchstens zwei 2 dieser Kinder erhoben, und zwar in der Reihenfolge ihres Alters. Ab dem dritten minderjährigen Kind Volljährige Kinder einer Familie bleiben bei dieser Zählung unberücksichtigt und zah- len dann in jedem Fall das gleiche Fahrgeld wie für das erste anspruchsberechtigte Kind. Der Eigenanteil entfällt der Eigenanteil, ebenso für Kinder, für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird wird, und für dritte und weitere anspruchsberechtigte Kinder einer Familie. Volljährige Kinder einer Familie bleiben bei dieser Zählung unberücksichtigt und zahlen dann in jedem Fall das gleiche Fahrgeld wie das erste anspruchsberechtigte Kind. Das SchokoTicket wird als Chipkarte mit Trägerkarte und integriertem Chip ausgegeben. Trägerkarte und Chip bilden das SchokoTicket. Tariflich bindende Angaben zu Preisstufe, Geltungsdauer, Geltungsbereich, Preis und den persönlichen Angaben des Inhabers sind auf dem Chip abgelegtab- gelegt. Die auf der Trägerkarte aufgedruckten Merkmale dienen ausschließlich zur Information Informati- on des Kunden bzw. der Kundin und legen keine tariflichen Merkmale fest. Mit dem SchokoTicket ist ein Übergang in die 1. Wagenklasse der Eisenbahnverkehrsunternehmen, auch mit ZusatzTicketZusatzTi- cket, ausgeschlossen. Stand ab 1.8.2010 Personen, die folgende Bildungseinrichtungen gem. Schulgesetz NRW mit den entsprechend aufgeführten Bildungsgängen sowie einen Kindergarten besuchen, sind berechtigt, berechtigt das SchokoTicket zu nutzen: Xxxxxxxxxxxx § 00 XxxxxX XXX Grundschule § 14 SchulG XXX Xxxxxxxxxxx § 00 XxxxxX XXX Realschule § 16 SchulG NRW Gymnasium § 17 SchulG NRW Gesamtschule § 18 SchulG NRW Gymnasiale Xxxxxxxxx § 00 XxxxxX XXX Orte der sonderpädagogischen Xxxxxxxxx § 00 XxxxxX XXX Schule für Kranke Aus § 22 SchulG NRW Berufskollegs (in Vollzeitform): § 22 Abs. 4 SchulG NRW Berufsschule:

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SchokoTicket. Berechtigt zur Nutzung des SchokoTickets sind Kinder, die einen Kindergarten oder andere vorschulische Einrichtungen besuchen, und alle Xxxxxxx:innen Xxxxxxx bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, Lebensjahr die eine Bildungseinrichtung gem. § 97 Abs. 1 sowie eine in § 118 Abs. 3 Schulgesetz NRW aufgeführte Bildungseinrichtung besuchen (siehe unten aufgeführte abschließende Auflistung) besu- chen, und Fahrten im Ausbildungsverkehr im VRR durchführen. Xxxxxxx:innen Xxxxxxx der Bildungseinrichtungen Bildungseinrich- tungen gemäß § 97 Abs. 1 Schulgesetz NRW, die über 25 Jahre alt sind, sind ebenfalls berechtigt, be- rechtigt das SchokoTicket zu nutzen, wenn sie die Fahrtkosten von ihrem Schulträger erstattet erstat- tet bekommen (Freifahrer:innen). Werden Fahrkosten gem. § 97 Abs. 1 Schulgesetz NRW durch den Schulträger erstattet, stellen SchokoTickets die wirtschaftlichste Art der Beförderung für den Schulträger dar (§ 97 Abs. 3 Schulgesetz NRW). Voraussetzung für die Nutzung des SchokoTickets durch Xxxxxxx:innen Xxxxxxx einer Bildungseinrichtung ist ein entsprechender Vertrag mit dem zuständigen Schulträger. Das SchokoTicket gilt im angegebenen Monat bis auf weiteres als Fahrberechtigung für beliebig be- liebig häufige Fahrten in der Preisstufe D mit Verbundgültigkeit ausschließlich für den:die Inhaber:inden Inha- ber. Das SchokoTicket ist nur gültig in Verbindung mit einem Lichtbildausweis. Der Preis des SchokoTickets ist aus der Preistafel ersichtlich. Aufgeführt sind dort die Preise für Xxxxxxx:innen, die nach der Schülerfahrtkostenverordnung keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung Fahrtkostener- stattung haben (so genannte Selbstzahler:innen), und für diejenigen, die Anspruch auf Fahrtkostenerstattung Fahrtkos- tenerstattung haben (so genannte Freifahrer:innen). Sollte ein Schulträger sein ihm nach § 97 Abs. 3 Schulgesetz NRW ihm zustehendes Gestaltungrecht Gestal- tungrecht bei der Festlegung der Höhe der Eigenanteile für Freifahrer:innen Freifahrer dergestalt wahrnehmenwahrneh- men, dass die Höhe der Eigenanteile nicht der Höhe der gemäß Fahrpreistabelle ausgewiesenen ausgewie- senen Höhe für Freifahrer:innen Freifahrer entspricht, so hat der Schulträger dem Verkehrsunternehmen die Differenz zwischen der als Fahrgeld gemäß Fahrpreistabelle ausgewiesenen Beträge und der Höhe der von ihm festgelegten Höhe des Eigenanteile für Freifahrer:innen Freifahrer auszugleichen. Bei Freifahrer:innen den Freifahrern wird nach Anzahl Zählung der Geschwisterkinder unterschieden: Besuchen mehrere minderjährige Kinder einer Familie Schulen im Sinne des § 2 Abs. 3 Schülerfahrtkostenverordnung, so werden entsprechend der gesetzlichen Regelung Eigenanteile Eigen- anteile (Fahrgeld) für höchstens zwei 2 dieser Kinder erhoben, und zwar in der Reihenfolge ihres Alters. Ab dem dritten minderjährigen Kind Volljährige Kinder einer Familie bleiben bei dieser Zählung unberücksichtigt und zah- len dann in jedem Fall das gleiche Fahrgeld wie für das erste anspruchsberechtigte Kind. Der Eigenanteil entfällt der Eigenanteil, ebenso für Kinder, für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird wird, und für dritte und weitere anspruchsberechtigte Kinder einer Familie. Volljährige Kinder einer Familie bleiben bei dieser Zählung unberücksichtigt und zahlen dann in jedem Fall das gleiche Fahrgeld wie das erste anspruchsberechtigte Kind. Das SchokoTicket wird als Chipkarte mit Trägerkarte und integriertem Chip ausgegeben. Trägerkarte und Chip bilden das SchokoTicket. Tariflich bindende Angaben zu Preisstufe, Geltungsdauer, Geltungsbereich, Preis und den persönlichen Angaben des Inhabers sind auf dem Chip abgelegtab- gelegt. Die auf der Trägerkarte aufgedruckten Merkmale dienen ausschließlich zur Information Informati- on des Kunden bzw. der Kundin und legen keine tariflichen Merkmale fest. Mit dem SchokoTicket ist ein Übergang in die 1. Wagenklasse der Eisenbahnverkehrsunternehmen, auch mit ZusatzTicketZusatzTi- cket, ausgeschlossen. Stand ab 1.8.2010 Personen, die folgende Bildungseinrichtungen gem. Schulgesetz NRW mit den entsprechend aufgeführten Bildungsgängen sowie einen Kindergarten besuchen, sind berechtigt, berechtigt das SchokoTicket zu nutzen: Xxxxxxxxxxxx § 00 XxxxxX XXX Grundschule § 14 SchulG XXX Xxxxxxxxxxx § 00 XxxxxX XXX Realschule § 16 SchulG NRW Gymnasium § 17 SchulG NRW Gesamtschule § 18 SchulG NRW Gymnasiale Xxxxxxxxx § 00 XxxxxX XXX Orte der sonderpädagogischen Xxxxxxxxx § 00 XxxxxX XXX Schule für Kranke Aus § 22 SchulG NRW Berufskollegs (in Vollzeitform): § 22 Abs. 4 SchulG NRW Berufsschule:

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