Common use of Schutz von Ökosystemen mit einer großen biologischen Vielfalt Clause in Contracts

Schutz von Ökosystemen mit einer großen biologischen Vielfalt. Es wird für die Energieerzeugung keine holzartige Biomasse eingesetzt, die von Flächen stammt, die zum Referenzzeitpunkt (1. Januar 2008) oder danach den Status von Flä- chen mit einem hohen Wert für die Erhaltung der biologischen Vielfalt besitzen (zur Bio- diversität siehe Erläuterungen in der Anlage 1). Der Nachweis über den Zustand dieser Flächen zum Referenzzeitpunkt ist auch auf der europäischen Ebene noch nicht eindeu- tig geregelt. Es ist nicht zu erwarten, dass es flächendeckende Satellitenaufnahmen für diesen Zeitpunkt gibt. Sollten keine Nachweise für diesen Tag vorhanden sein, kann auch jeder andere Tag im Januar genommen werden. Wenn auch hierfür keine Nach- weise vorliegen, sollte der Nachweis für den nächstmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden. Dieser Zeitpunkt kann auch vor dem Stichtag liegen, wenn z. B. gezeigt wird, 1 Die XXX(0000) 00 gestattet nach Anhang 1 Nr. 6 bei Nutzung solcher Flächen einen „CO2-Bonus“ von 29 g CO2-Äqvivalent pro Megajoule Brennstoff. dass ein Gebiet schon vorher als Plantage genutzt wurde. Der Nachweis kann positiv oder negativ erfolgen anhand von Katastereinträgen/Datenbanken und durch Inaugen- scheinnahme der Standorte sowie auch von vorhandenen Luftbildaufnahmen, Satelli- tenbildern oder Landkarten. Diese Flächen umfassen: • Primärwälder und sonstige naturbelassene bewaldete Flächen (Definition siehe Anlage 1) • ausgewiesene Flächen: o per Gesetz oder von der zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke ausgewiesene Flächen, o Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten unabhängig von ihrem derzeitigen Schutzstatus (anerkannt in internationalen Übereinkünften oder aufgeführt in Verzeichnissen zwi- schenstaatlicher Organisationen oder der IUCN; weitere Erläuterungen siehe Anlage 1), es sei denn, der Anbau und die Ernte der Biomasse stehen nicht im Widerspruch zu den entsprechenden Naturschutzzielen 2 • Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das heißt o natürliches Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie öko- logische Merkmale und Prozesse intakt sind, o künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.3 Liegen hier- zu neue unabhängige und belastbare Erkenntnisse vor und sind bezüg- lich einer Nutzung noch keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen ge- troffen worden oder solche Regelungen absehbar, werden die Vertrags- partner diese dahingehend auswerten, unter welchen Rahmenbedingun- gen von der o. g. Nutzungseinschränkung des künstlich geschaffenen Grünlands in Deutschland und angrenzenden Ländern abgewichen wer- den kann und welche weiteren Schlussfolgerungen zu ziehen sind. a. Maßnahmen zur Erhaltung der 2 Zum Nachweis sind die entsprechenden Anforderungen der EU-Kommission bzw. der erwarteten Euronorm („Sustainably produced biomass for energy applications“) zugrunde zu legen. 3 Die EU-Kommission wird entsprechende Kriterien für und geografische Gebiete von Grünland mit hoher biologischer Vielfalt im Sinne der RED festlegen. Dieser Festlegung wird zum gegebenen Zeitpunkt gefolgt. biologischen Vielfalt und wertvoller Ökosysteme. Für landwirtschaftliche und forstwirt- schaftliche Biomasse aus EU-Ländern entsprechen sie den ökologischen Cross- Compliance-Anforderungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sowie den Empfeh- lungen der EU-Forststrategie und internationaler Mechanismen wie der Ministerkonfe- renz zum Schutz der Wälder in Europa.

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Samples: Vereinbarung Über Die Nachhaltigkeit Der Biomassebeschaffung, Vereinbarung Über Die Nachhaltigkeit Der Biomassebeschaffung

Schutz von Ökosystemen mit einer großen biologischen Vielfalt. Es wird für die Energieerzeugung keine holzartige Biomasse eingesetzt, die von Flächen stammt, die zum Referenzzeitpunkt (1. Januar 2008) oder danach den Status von Flä- chen Flächen mit einem hohen Wert für die Erhaltung der biologischen Vielfalt besitzen (zur Bio- diversität zu Biodiversität siehe Erläuterungen in der Anlage 1im Anhang). Der Nachweis über den Zustand dieser Flächen zum Referenzzeitpunkt ist auch auf der europäischen Ebene noch nicht eindeu- tig eindeutig geregelt. Es ist nicht zu erwarten, dass es flächendeckende Satellitenaufnahmen für diesen Zeitpunkt gibt. Sollten keine Nachweise für diesen Tag vorhanden sein, kann auch jeder andere Tag im Januar genommen werden. Wenn auch hierfür keine Nach- weise Nachweise vorliegen, sollte der Nachweis für den nächstmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden. Dieser Zeitpunkt kann auch vor dem Stichtag liegen, wenn z. z.B. gezeigt wird, 1 Die XXX(0000) 00 gestattet nach Anhang 1 Nr. 6 bei Nutzung solcher Flächen einen „CO2-Bonus“ von 29 g CO2-Äqvivalent pro Megajoule Brennstoff. , dass ein Gebiet schon vorher als Plantage genutzt wurde. Der Nachweis kann positiv oder negativ erfolgen anhand von Katastereinträgen/Datenbanken und durch Inaugen- scheinnahme Inaugenscheinnahme der Standorte sowie auch von vorhandenen Luftbildaufnahmen, Satelli- tenbildern oder Satellitenbildern, Landkarten. Diese Flächen umfassen: • Primärwälder und sonstige naturbelassene bewaldete Flächen (Definition siehe Anlage 1) Anhang), ausgewiesene Wald mit großer biologischer Vielfalt oder andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind oder für die die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlief, • Ausgewiesene Flächen: o per Per Gesetz oder von der zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke ausgewiesene Flächen, o Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten unabhängig von ihrem derzeitigen Schutzstatus (anerkannt in internationalen Übereinkünften oder aufgeführt in Verzeichnissen zwi- schenstaatlicher zwischenstaatlicher Organisationen oder der IUCN; weitere Erläuterungen siehe Anlage 1Anhang), es sei denn, der Anbau und die Ernte der Biomasse stehen nicht im Widerspruch zu den entsprechenden Naturschutzzielen 2 Naturschutzzielen.1 1 Zum Nachweis sind die entsprechenden Anforderungen der EU Kommission bzw. der erwarteten Euronorm („Sustainably produced biomass for energy applications“) zu Grunde zu legen. • Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das heißt o natürliches Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie öko- logische ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind, o künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.3 ist.2 Liegen hier- zu hierzu neue unabhängige und belastbare Erkenntnisse vor und sind bezüg- lich bezüglich einer Nutzung noch keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen ge- troffen getroffen worden oder solche Regelungen absehbar, werden die Vertrags- partner Vertragspartner diese dahingehend auswerten, unter welchen Rahmenbedingun- gen Rahmenbedingungen von der o. g. o.g. Nutzungseinschränkung des künstlich geschaffenen Grünlands in Deutschland und angrenzenden Ländern abgewichen wer- den werden kann und welche weiteren Schlussfolgerungen zu ziehen sind. a. . Folglich wird nur Biomasse aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt, die die Anforderungen einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft gemäß Anhang 1 dieses Vertrages erfüllen. Diese Anforderungen umfassen u.a. Maßnahmen zur Erhaltung der 2 Zum Nachweis sind die entsprechenden Anforderungen der EU-Kommission bzw. der erwarteten Euronorm („Sustainably produced biomass for energy applications“) zugrunde zu legen. 3 Die EU-Kommission wird entsprechende Kriterien für und geografische Gebiete von Grünland mit hoher biologischer Vielfalt im Sinne der RED festlegen. Dieser Festlegung wird zum gegebenen Zeitpunkt gefolgt. biologischen Vielfalt und wertvoller Ökosystemewertvollen Ökosystemen. Für landwirtschaftliche und forstwirt- schaftliche Biomasse aus EU-Ländern entsprechen sie den Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Cross- Compliance-Anforderungen Zustand (GÖLZ), wie sie in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sowie den Empfeh- lungen formuliert sind. Für forstwirtschaftliche Biomasse gelten die Empfehlungen der EU-Forststrategie und internationaler internationale Mechanismen wie der Ministerkonfe- renz die Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa.

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Samples: Vereinbarung Über Kriterien Zur Nachhaltigkeit Der Beschaffung Von Holzartiger Biomasse

Schutz von Ökosystemen mit einer großen biologischen Vielfalt. Es wird für die Energieerzeugung keine holzartige Biomasse eingesetzt, die von Flächen stammt, die zum Referenzzeitpunkt (1. Januar 2008) oder danach den Status von Flä- chen Flächen mit einem hohen Wert für die Erhaltung der biologischen Vielfalt besitzen (zur Bio- diversität zu Biodiversität siehe Erläuterungen in der Anlage 1im Anhang). Der Nachweis über den Zustand dieser Flächen zum Referenzzeitpunkt ist auch auf der europäischen Ebene noch nicht eindeu- tig eindeutig geregelt. Es ist nicht zu erwarten, dass es flächendeckende Satellitenaufnahmen für diesen Zeitpunkt gibt. Sollten keine Nachweise für diesen Tag vorhanden sein, kann auch jeder andere Tag im Januar genommen werden. Wenn auch hierfür keine Nach- weise Nachweise vorliegen, sollte der Nachweis für den nächstmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden. Dieser Zeitpunkt kann auch vor dem Stichtag liegen, wenn z. z.B. gezeigt wird, 1 Die XXX(0000) 00 gestattet nach Anhang 1 Nr. 6 bei Nutzung solcher Flächen einen „CO2-Bonus“ von 29 g CO2-Äqvivalent pro Megajoule Brennstoff. , dass ein Gebiet schon vorher als Plantage genutzt wurde. Der Nachweis kann positiv oder negativ erfolgen anhand von Katastereinträgen/Datenbanken und durch Inaugen- scheinnahme Inaugenscheinnahme der Standorte sowie auch von vorhandenen Luftbildaufnahmen, Satelli- tenbildern oder Satellitenbildern, Landkarten. Diese Flächen umfassen: • Primärwälder und sonstige naturbelassene bewaldete Flächen (Definition siehe Anlage 1) Anhang), ausgewiesene Wald mit großer biologischer Vielfalt oder andere bewaldete Flächen, die arten- reich und nicht degradiert sind oder für die die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlief, • Ausgewiesene Flächen: o per Per Gesetz oder von der zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke ausgewiesene aus- gewiesene Flächen, o Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten unabhängig von ihrem derzeitigen Schutzstatus (anerkannt in internationalen Übereinkünften oder aufgeführt in Verzeichnissen zwi- schenstaatlicher Organisationen oder der IUCN; weitere Erläuterungen siehe Anlage 1Anhang), es sei denn, der Anbau und die Ernte der Biomasse stehen nicht im Widerspruch zu den entsprechenden Naturschutzzielen 2 Naturschutzzielen. 1 • Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das heißt o natürliches Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie öko- logische Merkmale und Prozesse intakt sind, o künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.3 ist.2 Liegen hier- zu hierzu neue unabhängige und belastbare Erkenntnisse vor und sind bezüg- lich einer bezüglich ei- ner Nutzung noch keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen ge- troffen getroffen worden oder solche Regelungen absehbar, werden die Vertrags- partner Vertragspartner diese dahingehend auswerten, unter welchen Rahmenbedingun- gen Rahmenbedingungen von der o. g. o.g. Nutzungseinschränkung des künstlich geschaffenen Grünlands in Deutschland und angrenzenden Ländern abgewichen wer- den werden kann und welche weiteren Schlussfolgerungen zu ziehen sind. a. . Folglich wird nur Biomasse aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt, die die Anforderungen einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft gemäß Anhang 1 dieses Vertrages erfüllen. Diese Anforderungen umfassen u.a. Maßnahmen zur Erhaltung der 2 Zum Nachweis sind die entsprechenden Anforderungen der EU-Kommission bzw. der erwarteten Euronorm („Sustainably produced biomass for energy applications“) zugrunde zu legen. 3 Die EU-Kommission wird entsprechende Kriterien für und geografische Gebiete von Grünland mit hoher biologischer Vielfalt im Sinne der RED festlegen. Dieser Festlegung wird zum gegebenen Zeitpunkt gefolgt. biologischen Vielfalt und wertvoller Ökosystemewertvollen Ökosystemen. Für landwirtschaftliche und forstwirt- schaftliche Biomasse aus EU-Ländern entsprechen sie den ökologischen Cross- Compliance-Anforderungen Standards für den guten landwirtschaftlichen und öko- logischen Zustand (GÖLZ), wie sie in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sowie den Empfeh- lungen formuliert sind. Für forstwirtschaftliche Biomasse gelten die Empfehlungen der EU-Forststrategie und internationaler internationale Mechanismen wie der Ministerkonfe- renz die Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in EuropaEu- ropa.

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Samples: Vereinbarung Über Kriterien Zur Nachhaltigkeit Der Beschaffung Von Holzartiger Biomasse