Common use of Schutzmaßnahmen bei Personenkraftwagen Clause in Contracts

Schutzmaßnahmen bei Personenkraftwagen. (1) Ukraine kann eine Schutzmaßnahme in Form eines höheren Einfuhrzolls auf Personenkraft- wagen der Position 8703 (im Folgenden "Ware") mit Ursprung1 in der EU-Vertragspartei im Sinne des Artikels 45 und im Einklang mit diesem Abschnitt, sofern jede der folgenden Bedingungen erfüllt wird: a) wenn infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls nach diesem Abkommen die Ware in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion und unter solchen Bedingungen in derart erhöhten Mengen in das Hoheitsgebiet der Ukraine eingeführt wird, dass den inländischen Herstellern gleichartiger Waren ein erheblicher Schaden verursacht wird, 1 Gemäß der Definition von "Ursprung" in Protokoll I über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. b) wenn der Gesamtumfang (nach Stückzahlen)1 der Einfuhren dieser Ware in einem beliebigen Jahr die in ihrem Stufenplan in Anhang II festgelegte Auslösungsschwelle überschreitet und c) wenn der Gesamtumfang der Einfuhren dieser Ware in die Ukraine (nach Stückzahlen)2 in einem Zwölfmonatszeitraum, der frühestens im vorletzten Monat endet, die Ukraine die EU- Vertragspartei im Einklang mit Absatz 5 zu Konsultationen auffordert, die im Stufenplan in Anhang II vorgesehene Auslöseschwelle aller neuer Anmeldungen3 von Personenkraft- wagen in der Ukraine in demselben Zeitraum überschreitet. (2) Der in Absatz 1 genannte Zoll darf den niedrigsten der folgenden Sätze nicht übersteigen: den geltenden Meistbegünstigungszollsatz oder den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden Meistbegünstigungszollsatz oder den in ihrem Stufenplan für die Ukraine in Anhang II aufgeführten Zollsatz. Der Zoll kann, wie in Anhang II festgelegt, nur für den Rest des Jahre angewandt werden. 1 Belegt durch ukrainische Einfuhrstatistiken für Personenkraftwagen mit Ursprung in der europäischen Vertragspartei (nach Stückzahlen) unter Position 8703. Die Ukraine untermauert diese Statistiken, indem sie die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung vorlegt, die nach Titel V Protokoll I über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen ausgestellt wurden.

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Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement