Rücknahmeabschlag Musterklauseln

Rücknahmeabschlag. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
Rücknahmeabschlag. Für die Auszahlung zurückgenommener Anteile erhebt die Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert der zurückgegebenen Anteile einen Rücknahmeabschlag gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“.
Rücknahmeabschlag. Für die Auszahlung zurückgenommener Anteile erhebt der AIFM auf den Nettoinventarwert der zurückgegebenen Anteile zugunsten des AIFM und/oder von Vertriebsträgern im In- oder Ausland einen Rücknahmeabschlag gemäss Anhang A „AIF im Überblick“.
Rücknahmeabschlag. Bei Rücknahme der Anteilscheine wird durch die Verwaltungsgesellschaft kein Rücknahmeabschlag eingehoben. Zu Kosten der Vertriebsstelle oder des depotführenden Kreditinstituts im Zuge der Rückgabe von Anteilscheinen siehe unten Punkt 11. Der zur Abrechnung kommende gültige Rücknahmepreis ist der ermittelte Rechenwert jenes österreichischen Bankarbeitstages, der dem Bankarbeitstag folgt, an dem die Order bei der Depotbank/Verwahrstelle bis spätestens 14.00 Uhr bei Ordererteilung über ein elektronisches System oder ansonsten bis spätestens 13.30 Uhr (hiermit umfasst unter anderem Ordererteilung per Fax, Email und Telefon) vorliegt, abzüglich eines allfälligen Rücknahmeabschlags. Hiervon ausgenommen sind Auszahlungen gemäß einer allenfalls vereinbarten Auszahlungsphase bei Fondsspar- Verträgen; in diesem Fall ist der Abrechnungsstichtag der im Fondsspar-Vertrag vereinbarte Monatstag. Die Wertstellung der Gutschrift des Verkaufspreises erfolgt einen Bankarbeitstag (ausgenommen Karfreitag) nach dem Abrechnungsstichtag.
Rücknahmeabschlag. Bei Festsetzung des Rücknahmepreises kann von dem Anteilwert ein Rücknahmeabschlag abgezogen werden, sofern der Besondere Teil dieses Verkaufsprospektes die Berechnung eines Rücknahmeabschlags vorsieht. Der Rücknahmeabschlag kann insbesondere bei kurzer Anla- gedauer die Wertentwicklung des Fonds reduzieren oder sogar ganz aufzehren.
Rücknahmeabschlag. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
Rücknahmeabschlag. Bei Rücknahme der Anteilscheine ist kein Rücknahmeabschlag zu bezahlen.
Rücknahmeabschlag. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben, d.h. der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert der jeweiligen Anteilklasse.
Rücknahmeabschlag. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert.
Rücknahmeabschlag. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt zum Ausgabe- preis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne Berechnung zusätzlicher Kos- ten. Erwirbt der Anleger Anteile durch Vermittlung Dritter, können diese höhere Kosten als den Ausgabeaufschlag berechnen. Gibt der Anleger Anteile über Dritte zurück, so können diese bei der Rücknahme der Anteile eigene Kosten berechnen.