Serienfertigung, Kennzeichnung von Produkten, Rückverfolgbarkeit Musterklauseln

Serienfertigung, Kennzeichnung von Produkten, Rückverfolgbarkeit. Bei Prozessstörungen und Qualitätsabweichungen analysiert der LIEFERANT die Ursachen, leitet Verbesserungsmaßnahmen ein und überprüft ihre Wirksamkeit. Kann der LIEFERANT im Ausnahmefall keine spezifikationsgemäßen Vertragsprodukte liefern, muss er vor Lieferung eine (schriftliche) Sonderfreigabe von NAP einholen. Hinweise und Anregungen von NAP im Hinblick auf eine Verbesserung der Qualität der Vertragsprodukte durch Änderungen in Fertigung und Qualitätssicherung wird der LIEFERANT im Rahmen seiner Möglichkeiten in eigener Verantwortung berücksichtigen. Der LIEFERANT verpflichtet sich, die Kennzeichnung von Vertragsprodukte und der Verpackung entsprechend den mit NAP getroffenen Vereinbarungen vorzunehmen. Er muss sicherstellen, dass die Kennzeichnung der verpackten Vertragsprodukte auch während des Transports und der Lagerung lesbar ist. Der LIEFERANT verpflichtet sich, die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Vertrags-produkte sicherzustellen. Wird ein Fehler festgestellt, muss die Nachverfolgbarkeit und die Eingrenzung der schadhaften Teile/Produkte/Chargen/Releases, etc. gewährleistet sein. Die Identifikation und Feststellung des Produktionsdatums der Vertragsprodukte müssen zu jedem Zeitpunkt des Produktlebenslaufes gewährleistet sein. Sollten während der Laufzeit des Vertrages neue Verfahrens-, Prüf- oder Arbeitsanweisungen notwendig werden, so werden sie in beiderseitigem Einvernehmen in den Unterlagen ergänzt. Soweit NAP dem LIEFERANTEN Fertigungs- und Prüfmittel, insbesondere Mittel und Einrichtungen im Rahmen des Bezugs von Lieferungen zur Verfügung stellt, sind diese als Eigentum von NAP zu kennzeichnen. Der LIEFERANT verantwortet Unversehrtheit und ordnungsgemäße Funktion und veranlasst Wartung und Instandsetzung.
Serienfertigung, Kennzeichnung von Produkten, Rückverfolgbarkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, adäquate Wareneingangs-, Zwischen- und Warenausgangs-kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass an X. XXXXXXXX gelieferte Produkte, alle in den Spezifikationen genannten Eigenschaften besitzen. Der Lieferant verpflichtet sich, die Rückverfolgbarkeit (z.B. Chargennachweis) der von ihm gelieferten Produkte sicherzustellen. Die dazu geeignete Kennzeichnung ist eindeutig vorzunehmen.
Serienfertigung, Kennzeichnung von Produkten, Rückverfolgbarkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, fertigungsbegleitend und regelmäßig Stichproben zu entnehmen und die Ergebnisse zu dokumentieren und die Ergebnisse Bär nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Dabei sind auch Pro- zessparameter, die Produktmerkmale negativ beeinflussen können, entsprechend zu berücksichtigen. Aus den Aufzeichnungen müssen Prozessunterbrechungen (z. B. Werkzeugbruch) und qualitätsregelnde Maßnahmen ein- deutig nachvollziehbar sein. Für die Freigabe eines Fertigungsloses darf grundsätzlich kein fehlerhaftes Produkt in der Stichprobe gefunden werden. Wird während des Herstellprozesses ein Fehler am Produkt festgestellt, so hat der Lieferant den Prozess sofort zu unterbrechen und zu korrigieren. In diesem Fall sind alle Produkte, die seit der zuletzt mit positivem Befund durchgeführten Stichprobenprüfung (letztes Gutteil) gefertigt wurden, 100% zu prüfen. Fehlerhafte Pro- dukte sind unverzüglich sicherzustellen und bis zur endgültigen Klärung der Fehlerursache an einem separat ge- kennzeichneten Ort (Sperrlager) aufzubewahren. Eingeleitete Korrekturmaßnahmen sind in den Aufzeichnungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Sollte eine Nachprüfung ergeben, dass die fehlerhaften Produkte nicht nachgearbeitet werden können, so sind sie zu verschrotten. Im Falle einer Nacharbeit sind alle festgelegten Serienprüfungen durchzuführen. Kann der Liefe- rant im Ausnahmefall keine spezifikationsgemäßen Produkte liefern, muss er vor Lieferung eine Sonderfreigabe von Bär einholen. Der Lieferant verpflichtet sich, die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Produkte sicherzustellen. Im Falle eines festgestellten Fehlers muss die Eingrenzung der schadhaften Teile/Produkte/Chargen etc. gewährleistet sein. Der Lieferant verpflichtet sich, die Kennzeichnung von Produkten, Teilen und der Verpackung entsprechend den mit Bär getroffenen Vereinbarungen vorzunehmen. Er muss sicherstellen, dass die Kennzeichnung der verpackten Produkte auch während des Transports und der Lagerung lesbar ist. Die Kennzeichnung muss mindestens nach- folgende Informationen enthalten: • Bestell- und Auftragsnummer • Menge und Einheit • Bär-Zeichnungsnummer oder Bär-Norm mit Änderungsstand Kennzeichnung Serienerstmuster (bei Bedarf)Abweichungen von vereinbarten Vorschriften bedürfen einer schrift- lichen Vereinbarung zwischen Bär und dem Lieferanten. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und mit dem Ziel der Fehlerminimierung erwartet Bär vom Lieferanten eine kontinuierliche Verbesserun...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.