Wartung und Pflege. Um sämtliche Hardware-Systeme und die eingesetzte Software zum Betrieb der Infrastruktur im Rechenzentrum in einem – auch vom Hersteller unterstützten – Zustand zu halten, führt der Auftragnehmer kontinuierlich Verbesserungen und Änderungen durch. Dazu gehören: Diese dienen der Erhaltung der Betriebsfähigkeit der eingesetzten Hardware. Der Auftragnehmer betreibt grundsätzlich Systeme, deren Komponenten (Betriebssystem, Datenbanken, etc) beim Hersteller unter Wartung sind. Die Softwarepflege dient der Verbesserung eines Softwareproduktes in Bezug auf die Funktionalität und Performance (Release) oder auf Grund von Fehlerbehebung (Patch). Arbeiten, die im Rahmen der Wartung oder Softwarepflege vom Auftragnehmer erbracht werden, führt der Auftragnehmer innerhalb der normalen Büroarbeitszeiten bzw. innerhalb der vereinbarten Wartungszeitfenster durch. Dies gilt für Eingriffe, die die Nutzung des Service nicht übermäßig beeinträchtigen. Der Auftragnehmer entscheidet eigenständig über den Einsatz von Releases oder Patches, die vom Hersteller angeboten werden. Arbeiten in der RZ-Umgebung, die mit Einschränkungen für den Auftraggeber verbunden sind, werden in den vereinbarten Wartungsfenstern vorgenommen und mit dem Auftraggeber abgestimmt. Widerspricht der Auftraggeber einer vom Auftragnehmer empfohlenen Wartungsmaßnahme und entstehen dadurch Mehraufwände, so sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Wartungsaufgaben sind wie folgt geregelt: Aufgaben und Zuständigkeiten Auftrag- nehmer Auftrag- geber Definition von Richtlinien und Verfahrensweisen für Wartung und Reparatur, Einspielen von Patches und Releasewechsel V, D I Prüfung der Relevanz von veröffentlichten Service Packs, Firmware, Patches etc. V, D I Aufgaben und Zuständigkeiten Auftrag- nehmer Auftrag- geber Planung von systemspezifischen Wartungsarbeiten V, D I Durchführung von exemplarischen Tests vor der Ausführung systemspezifischer Wartungsarbeiten V, D I Ausführung systemspezifischer Wartungsarbeiten (z. B. Installation von Service Packs, Firmware, Patches und Software Maintenance Releases) V, D I Planung und Abstimmung von Releasewechseln mit dem Auftraggeber (insbesondere Applikationsexperten etc.) V, D B Genehmigung von Releasewechseln hinsichtlich der Kompatibilität mit Systemen / Anwendungen, die unter Verantwortung des Auftraggebers betrieben werden. V B Durchführung der Software-Distribution bei Release-wechsel; Versionskontrolle aller installierten Soft...
Wartung und Pflege a) Der Besitzer oder der mit der Wartung und Pflege des Hundes Beauftragte hat sich mindestens einmal täglich von dem Befinden des Hundes und der Beschaffenheit der Unterkunft zu überzeugen und Mängel unverzüg- lich abzustellen.
b) Futter- und Tränkebehälter sind sauber zu halten, sie müssen aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sich nicht verletzten kann. Frischer Trank muss dem Hund jederzeit in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Hunden, die in Räumlichkeiten wie Schuppen, Scheunen nicht benutzten Stallungen, Lagerhallen oder ähnlichen Räumen gehalten werden, muss täglich mindestens 60 Mi- nuten freier Auslauf gewährt werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Hundehaltungsordnung werden unbeschadet des Vorranges der staatlichen Gerichts- barkeit nach der Satzung des DTK geahndet. Beispiel: Mindestgröße Anzahl der Hunde Grundfläche Zusätzlicher Schutzraum (Hütte) Gesamtfläche (Grundfläche und Schutzraum) - aufgerundet - (qm) Höchstzahl der darauf zu halten- den Hunde; auch bei Einteilung in Boxen Breite (m) Größe (qm) Länge (m) Breite (m) Höhe (m) Hündin mit Welpen 1 1,50 6 0,75 0,50 0,45 6,4 1 Hündin mit Welpen Abgesetzte Welpen oder heranwachsende Hunde 1 1,50 6 0,60 0,40 0,40 6,3 8 2 1,50 9 0,60 0,40 0,40 9,3 3 1,50 12 0,75 0,50 0,50 12,4 4 1,50 15 0,75 0,50 0,50 15,4 5 1,50 18 0,80 0,50 0,50 18,4 6 1,50 21 0,90 0,60 0,50 21,5 7 1,50 24 1,00 0,60 0,50 24,6 8 1,50 27 0,60 0,60 0,50 27,6 Erwachsene Hunde 1 1,50 6 0,60 0,40 0,40 6,3 4 2 1,50 9 0,75 0,40 0,40 9,3 3 1,50 12 0,75 0,50 0,50 12,4 4 1,50 15 0,75 0,50 0,50 15,4 BZW Bundeszuchtwart DH DTK-Mitteilungsblatt „DER DACHSHUND“ DNA (DNS) Desoxyribonukleinsäure (gentragendes Polynucleotid) DTK Deutscher Teckelklub 1888 e.V. FCI Fédération Cynologique Internationale GV Geschäftsführender Vorstand GTB Gebrauchsteckelbuch K Kurzhaarteckel Kt Kaninchenteckel L Langhaarteckel LV Landesverband LZW Landeszuchtwart OZ Ordnungsziffer PRA Progressive Retina-Atrophie R Rauhhaarteckel SHLP Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose T Teckel (Standard) VDH Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. ZBA Zuchtbuchamt ZEB Zucht- und Eintragungsbestimmungen ZW Zuchtwart Zw Zwergteckel
1. Zwischen den Unterzeichneten wird folgender Vertrag geschlossen:
2. Die Dauer der Miete beträgt Monate; sie endet spätestens 3 Monate nach dem Wurf oder 5 Monate nach dem Belegen. (Die Miete ist für jeden geplanten Wurf neu zu beantragen)
3. Das Weitervermieten der Hündin durch den Mieter...
Wartung und Pflege. Die Wartung von Hardware bezieht sich nur auf die vom Auftragnehmer gelieferten Teile und umfasst dabei deren Instandhaltung zur Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit (vorbeugende Wartung) und Instandsetzung (Behebung von Störungen und Fehlern zur Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit) durch Reparatur und Ersatz schadhafter Teile sowie den Einbau technischer Verbesserungen. Nicht als Wartungsleistung gilt die Behebung von Defekten, die durch Fehlmanipulationen, externe Einflüsse, Einwirkungen von einer nicht vom Auftragnehmer gelieferten Einrichtung oder unsachgemässe Behandlung entstanden sind sowie deren Ersatz von Verschleiss- und Verbrauchsmaterial. Solche Dienstleistungen werden zusätzlich zu den aktuellen Tarifen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von Fehlern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Programme (neue Releases durch den Hersteller). Nicht als Wartungsleistung für die Pflege von Software gelten funktionelle Erweiterungen der Software. Solche Leistungen werden zusätzlich zu den aktuellen Tarifen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. Wartungs- und Pflegearbeiten werden, wenn nicht in einem Wartungsvertrag anders vereinbart zu den jeweils gültigen Tarifen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. Reaktions- und Interventionszeiten in Einzelverträgen sind als Richtwerte zu verstehen und nicht verbindlich. Eine Rückzahlung von Wartungskosten bei Verletzung der Reaktions- und Interventionszeiten ist ausgeschlossen, sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart.
Wartung und Pflege. Der technische Betrieb, die Wartung des Internetspeicherplatzes der Internetseite sowie die Pflege der Inhalte der Internetseite sind ebenfalls Vertragsbestandteil und erfolgen durch den Anbieter. Zusatzkosten fallen hierfür nicht an.
Wartung und Pflege. 3.1. Umfang von Wartung und Pflege
1. Die Wartung von Hardware bezieht sich nur auf die von der ISE AG gelieferten Teile und umfasst dabei deren Instandhaltung (vorbeugende Wartung) zur Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit und Instandsetzung (Behebung von Störungen und Fehlern zur Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit) durch Reparatur und Ersatz schadhafter Teile sowie den Einbau technischer Verbesserungen.
2. Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von Fehlern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Programme (neue Releases durch den Hersteller). Nicht als Wartungsleistung für die Pflege von Software gelten funktionelle Erweiterungen der Software. Solche Leistungen werden zusätzlich zu den aktuellen Tarifen der ISE AG in Rechnung gestellt.
3. Nicht als Wartungsleistungen gilt die Behebung von Defekten, die durch Fehlmanipulationen, externe Einflüsse, Einwirkungen von einer nicht von der ISE AG gelieferten Einrichtung, bei Verwendung von der ISE AG nicht bekannter Software, unsachgemässe Behandlung entstanden sind sowie der Ersatz von Verschleiss- und/oder Verbrauchsmaterial. Solche Dienstleistungen werden zusätzlich zu den aktuellen Tarifen der ISE AG in Rechnung gestellt.
4. Auf Verlangen beteiligt sich die ISE AG an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Weist die ISE AG nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete Hard- oder gepflegte Software verursacht wurde, so werden diese Leistungen zu den aktuellen Tarifen der ISE AG in Rechnung gestellt.
5. Die ISE AG behebt auf Verlangen und gegen separate Vergütung auch Störungen, welche auf Umstände zurückzuführen sind, für die der Kunde oder Dritte einzustehen haben.
Wartung und Pflege. 9.1 Die Wartung umfasst die im Wartungsvertrag ausdrücklich genannten Leistungen. Sie besteht mindestens aus der Bereitstellung einer Hotline, der Zusendung von Updates und der Ferndiagnose und –wartung.
9.2 Die Wartung bezieht sich nur auf von der price[it] GmbH hergestellte Software.
9.3 Die price[it] GmbH kann bei Zahlungsverzug des Kunden die weitere Ausführung der Wartung und Pflege bis zur vollständigen Bezahlung zurückstellen und Vorauszahlung verlangen.
Wartung und Pflege. 2.1.1 Gewartet wird die jeweils letzte Version eines Standard-Anwendungsprogramms.
2.1.2 wiko beseitigt Programmfehler oder stellt dem Kunden nach Xxxx von wiko eine neuere Programmversion zur Verfügung. Programmfehler sind wiko zusammen mit für die Feststellung der Fehlerursache zweckdienlichen Informationen umge- hend mitzuteilen. Soweit Anwenderdaten zur Fehlererkennung und -beseitigung benötigt werden, sind diese vom Kunden bereitzustellen. wiko verpflichtet sich zur Geheimhaltung solcher Daten und zur unverzüglichen Vernichtung nach Fehlerbe- reinigung. Der Kunde hat zur Fehlerbehebung eine Mitwirkungspflicht. Außerdem gehört hierzu die Bereitstellung der kundeneigenen Hard- und Softwareumgebung, wenn sie zur Herstellung der Lauffähigkeit der Software benötigt wird.
2.1.3 Berichtigte Programmversionen werden dem Kunden nach Xxxx von wiko auf ei- nem entsprechenden Datenträger, per E-Mail oder zum Download einschließlich der zugehörigen Dokumentation überlassen.
2.1.4 Die Wartung umfasst nach Entscheidung von wiko die laufende Verbesserung der Programme in ihrem organisatorischen Ablauf, im Programmablauf, in der Berück- sichtigung neuer oder geänderter gesetzlicher Vorschriften, soweit diese bei Ver- tragsabschluss vorhersehbar waren und nicht zu einem Aufwand führen, der einer Neuentwicklung des zu ändernden Programmteils nahe kommt, sowie die Bereit- haltung der jeweils auf dem neusten Stand befindlichen Dokumentation.
2.1.5 Die Wartung umfasst nicht die Neuentwicklung von Programmversionen in ande- ren Softwaretechnologien oder auf anderen Betriebssystemen. Solche Neuent- wicklungen werden im Rahmen eines Software-Servicevertrages jedoch gesondert zu begünstigten Konditionen angeboten.
Wartung und Pflege. Für die regelmäßige Wartung des Instrumentes, wie Bestückung der Streichinstrumente mit Saiten und der Blasinstrumente mit Rohren, Blättern hat der Mieter Sorge zu tragen. Im Mietzins für Holzblasinstrumente sind die anteiligen Wartungskosten enthalten.
Wartung und Pflege. Der AN ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Vertragsleistung fortlaufend funktionsfähig ist und stets upgedatet wird (nachstehend „Supportleistungen“). Diese Verpflichtung umfasst insbeson- dere ◼ die Störungsbeseitigung und das Beantworten von Supportanfragen und dazugehörige Hotline. Die Hot- line muss zumindest in deutscher und englischer Sprache erreichbar sein. ◼ das zur Verfügung stellen von Up- dates, Upgrades, Schwachstellen- beseitigungen, Patches, neuer Re- leases und sonstigen Maßnahmen, damit gewährleistet ist, dass sich der Vertragsgegenstand stets auf dem neusten Stand befindet; ◼ die erforderlichen Anpassungen, die sich aus einer neuen/geänder- ten Gesetzeslage oder Rechtspre- chung ergeben. ◼ die Anpassung der Vertragsleis- tung, wenn sich hierzu eine Not- wendigkeit aufgrund von denen mit der Vertragsleistung angebunde- nen Drittsystemen ergibt.
Wartung und Pflege. 8.1 Der Auftragnehmer schuldet die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Vertragsleistungen und deren Weiterentwicklung („Supportleistungen“). Zu seinen Leistungspflichten gehört insbesondere − die Beseitigung von Störungen der Vertragsleistungen sowie die Bearbeitung von Support-Anfragen; − zum Zwecke der Meldung von Störungen und Supportanfragen die Einrichtung einer englisch- und deutsch- sprachigen Hotline gemäß den Vorgaben des Vertrages; − nach vorheriger Zustimmung von RWW in regelmäßigen Abständen Weiterentwicklungen (z.B. Updates, Up- grades, neue Releases sowie Bug Fixes und Patches („Neuerungen“)) in Bezug auf die Vertragsleistungen be- reit zu stellen und gemäß den Vorgaben des Vertrages zu implementieren; − Anpassungen der Vertragsleistungen vorzunehmen, die aufgrund einer Gesetzesänderung oder für die fort- gesetzte Zusammenarbeit der Vertragsleistungen mit im Einklang mit dem Gegenstand des Vertrages ange- bundenen Systemen (z.B. Datenbank, Drittservice) erforderlich werden; und − Dokumentationsunterlagen in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und bereit zu stellen.
8.2 Neuerungen müssen die vereinbarten Anforderungen an die Vertragsleistungen erfüllen. Die Implementierung einer Neuerung darf nicht zu einem Wegfall bestehender Funktionalitäten oder zu einer nicht nur unerheblichen Erschwerung oder Einschränkung der Nutzung bestehender Funktionalitäten sowie damit verbundener Prozesse von RWW führen. Insbesondere muss weiterhin die Interoperabilität mit vorhandener IT-Umgebung einschließlich der Schnittstellen gewährleistet sein.