Service Level Agreement (SLA) Fehlerbehebung Musterklauseln

Service Level Agreement (SLA) Fehlerbehebung. A1 nimmt Störungsmeldungen des Kunden unter einer, bei Vertragsabschluss dem Kunden bekannt gegebenen Service-Rufnummer entgegen. Beginn der Fehlerbehebung ist die qualifizierte Störungsmeldung durch berechtigte Mitarbeiter des Kunden. Bei telefonischer Meldung beginnt die Fehlerbehebung mit Abschluss des Anrufes. Wird die Störung mittels E-Mail eingemeldet, antwortet A1 innerhalb der Fehlerrückmeldezeit nach interner Prüfung mit der Annahme der Fehlermeldung; die Fehlerbehebung beginnt mit der Annahme. Der Kunde nominiert kompetente Ansprechpartner für die Fehlerbehebung. Kontaktdaten dieser Ansprechpartner und allfällige Änderungen der Ansprechpartner oder Kontakte gibt der Kunde A1 schriftlich bekannt. Die Ansprechpartner des Kunden verfügen über ausreichende Sprachkenntnisse in Deutsch oder Englisch. Die Fehlerbehebung erfolgt gemäß den unten angeführten Serviceklassen je nach der vom Kunden gewählten Ausprägung: Störungs- annahme Mo–So, 0–24 Uhr Servicezeiten Mo–Fr, 8–17 Uhr werktags Mo–Fr, 7–19 und Sa, 7–12 Uhr werktags Mo–Sa, 7–19 Uhr werktags Mo–So, 0–24 Uhr Fehlerrück- meldezeit 0,5 h Reaktionszeit nächster Werktag nächster Werktag 2 h 1 h Terminfenster Zutritt 4 h 2 h 1 h 1 h Techniker- vor-Ort übernächster Werktag nächster Werktag 8 h 6 h Lösungszeit übernächster Werktag nächster Werktag 8 h 6 h A1 misst die Fehlerbehebung über ihr Trouble Ticket System auf Basis der erfassten Störungstickets. Im Trouble Ticket System erfasst A1 Störungsgeschäftsfälle auf Grund der Störungsmeldung des Kunden. Fremdverzögerungen während der Fehlerbehebung werden nicht in der Berechnung von Reaktionszeiten, Techniker-vor-Ort Zeiten oder Lösungszeiten berücksichtigt. A1 führt die Fehlerbehebung innerhalb der Servicezeit der vereinbarten Serviceklasse durch. Wenn die Servicezeit eines Arbeitstages endet, unterbricht A1 die Tätigkeiten zur Fehlerbehebung und setzt sie mit Beginn der Servicezeit des nächsten Arbeitstages fort. Als Lösungszeit berücksichtigt A1 nur Zeiten innerhalb der Servicezeit. Mitarbeiter von A1 und/oder durch A1 beauftragte Subunternehmer müssen für den Betrieb des Service innerhalb der Nutzungszeit (Montag bis Sonntag von 0:00 bis 24:00 Uhr) kostenlosen Zugang zu den technischen Einrichtungen am Kundenstandort haben, die zur Service Bereitstellung erforderlich sind. Wird der Zugang nicht gewährt, ist A1 berechtigt, die Kosten eines neuerlichen Einsatzes gesondert zu verrechnen.

Related to Service Level Agreement (SLA) Fehlerbehebung

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA- Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist in Textform oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthal- ten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Last- schrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten ent- halten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – eine Gläubiger-Identifikationsnummer, – Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, – Name des Kunden (sofern verfügbar), – Bezeichnung der Bank des Kunden und – seine Kundenkennung (siehe Nummer A. 2.1.2). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zu- sätzliche Angaben enthalten.

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Wie lange speichern wir Ihre Daten? Wir bewahren Ihre Daten für die Zeit auf, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen gemacht werden können (gesetzliche Ver- jährungsfrist von drei bis zu 30 Jahren). Zudem speichern wir Ihre Daten, soweit wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, z. B. nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, der Abgabenordnung oder des Geldwäschegesetzes. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.

  • Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde