Common use of SICHERHEIT IN GELDINSTITUTEN Clause in Contracts

SICHERHEIT IN GELDINSTITUTEN. Das Kreditinstitut hat dafür Sorge zu tragen, dass die Dienstnehmer und Lehrlinge entsprechend der Art ih- rer Tätigkeit und Verwendung im Unternehmen und der Art des Arbeitsplatzes im Hinblick auf die Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit Banküberfällen und damit verbundene, gegen den Dienstnehmer in dieser Eigenschaft gerichtete Gewaltanwendungen (zB Geiselnahme, Bombendrohung) geschult und un- terwiesen werden. Die Schulungs- und Unterweisungsmaßnahmen ha- ben so zu erfolgen, dass der Dienstnehmer und Lehr- linge in einem nahen zeitlichen Zusammenhang – tunlichst unmittelbar – mit der Aufnahme oder Ände- rung seiner Tätigkeit die hierfür erforderlichen sicher- heitsrelevanten Kenntnisse für den konkreten Arbeits- platz, auf dem er eingesetzt wird, vermittelt bekommt. Sie haben insbesondere präventive Maßnahmen, das Verhalten im Überfallsanlass sowie geeignete Unter- stützungsmaßnahmen zu beinhalten. Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Kenntnisse durch regelmäßig wiederkehrende – tunlichst 1x jährlich – Unterweisungen und Übungen aufgefrischt und zu- sätzlich bedarfsabhängig oder anlassfallbezogen (zB Alarmproben) vertieft werden. Dienstnehmern und Lehrlingen, die in dieser Eigen- schaft von einem Banküberfall oder einer damit zu- sammenhängenden Gewaltanwendung (zB Geisel- nahme, Bombendrohung) betroffen sind, ist in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem An- lassfall, tunlichst am selben Tag, ein Gespräch mit ei- krankenkassen eine therapeutisch angemessene psy- chologische Nachbetreuung anzubieten.

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SICHERHEIT IN GELDINSTITUTEN. Das Kreditinstitut hat dafür Sorge zu tragen, dass die Dienstnehmer und Lehrlinge entsprechend der Art ih- rer Tätigkeit und Verwendung im Unternehmen und der Art des Arbeitsplatzes im Hinblick auf die Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit Banküberfällen und damit verbundene, gegen den Dienstnehmer in dieser Eigenschaft gerichtete Gewaltanwendungen (zB Geiselnahme, Bombendrohung) geschult und un- terwiesen werden. Die Schulungs- und Unterweisungsmaßnahmen ha- ben so zu erfolgen, dass der Dienstnehmer und Lehr- linge in einem nahen zeitlichen Zusammenhang – tunlichst tun- lichst unmittelbar – mit der Aufnahme oder Ände- rung Änderung seiner Tätigkeit die hierfür erforderlichen sicher- heitsrelevanten sicherheits- relevanten Kenntnisse für den konkreten Arbeits- platzArbeitsplatz, auf dem er eingesetzt wird, vermittelt bekommt. Sie haben insbesondere präventive Maßnahmen, das Verhalten Ver- halten im Überfallsanlass sowie geeignete Unter- stützungsmaßnahmen Unterstüt- zungsmaßnahmen zu beinhalten. Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Kenntnisse durch regelmäßig wiederkehrende – tunlichst 1x jährlich – Unterweisungen und Übungen aufgefrischt und zu- sätzlich bedarfsabhängig oder anlassfallbezogen (zB Alarmproben) vertieft werden. Dienstnehmern und Lehrlingen, die in dieser Eigen- schaft von einem Banküberfall oder einer damit zu- sammenhängenden Gewaltanwendung (zB Geisel- nahme, Bombendrohung) betroffen sind, walttraumabereich anzubieten. Darüber hinaus ist in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem An- lassfall, tunlichst am selben Tag, ein Gespräch mit ei- krankenkassen un- ter Berücksichtigung von Leistungen der Gebietskran- kenkassen eine therapeutisch angemessene psy- chologische psycho- logische Nachbetreuung anzubieten.

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SICHERHEIT IN GELDINSTITUTEN. Das Kreditinstitut hat dafür Sorge zu tragen, dass die Dienstnehmer und Lehrlinge entsprechend entspre- chend der Art ih- rer ihrer Tätigkeit und Verwendung im Unternehmen und der Art des Arbeitsplatzes im Hinblick auf die Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit Banküberfällen und damit verbundene, gegen den Dienstnehmer in dieser Eigenschaft gerichtete Gewaltanwendungen (zB z.B. Geiselnahme, Bombendrohung) geschult und un- terwiesen unterwiesen werden. Die Schulungs- und Unterweisungsmaßnahmen ha- ben haben so zu erfolgen, dass der Dienstnehmer und Lehr- linge Lehrlinge in einem nahen zeitlichen Zusammenhang - tunlichst unmittelbar - mit der Aufnahme Auf- nahme oder Ände- rung Änderung seiner Tätigkeit die hierfür erforderlichen sicher- heitsrelevanten Kenntnisse sicherheitsrelevanten Kennt- nisse für den konkreten Arbeits- platzArbeitsplatz, auf dem er eingesetzt wird, vermittelt bekommt. Sie haben ha- ben insbesondere präventive Maßnahmen, das Verhalten im Überfallsanlass sowie geeignete Unter- stützungsmaßnahmen Unterstützungsmaßnahmen zu beinhalten. Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Kenntnisse durch regelmäßig wiederkehrende - tunlichst 1x jährlich - Unterweisungen und Übungen aufgefrischt und zu- sätzlich zusätzlich bedarfsabhängig oder anlassfallbezogen (zB z.B. Alarmproben) vertieft werden. Dienstnehmern und Lehrlingen, die in dieser Eigen- schaft Eigenschaft von einem Banküberfall oder einer damit zu- sammenhängenden zusammenhängenden Gewaltanwendung (zB Geisel- nahmez.B. Geiselnahme, Bombendrohung) betroffen betrof- fen sind, ist in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem An- lassfallAnlassfall, tunlichst am selben Tag, ein Gespräch mit ei- krankenkassen einer psychosozialen Fachkraft mit Erfahrung im Gewalt- traumabereich anzubieten. Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung von Leistungen der Ge- bietskrankenkassen eine therapeutisch angemessene psy- chologische psychologische Nachbetreuung anzubietenanzu- bieten.

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SICHERHEIT IN GELDINSTITUTEN. Das Kreditinstitut hat dafür Sorge zu tragen, dass die Dienstnehmer und Lehrlinge entsprechend der Art ih- rer Tätigkeit und Verwendung im Unternehmen und der Art des Arbeitsplatzes im Hinblick auf die Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit Banküberfällen und damit verbundene, gegen den Dienstnehmer in dieser Eigenschaft gerichtete Gewaltanwendungen (zB Geiselnahme, Bombendrohung) geschult und un- terwiesen werden. Die Schulungs- und Unterweisungsmaßnahmen ha- ben so zu erfolgen, dass der Dienstnehmer und Lehr- linge in einem nahen zeitlichen Zusammenhang – tunlichst unmittelbar – mit der Aufnahme oder Ände- rung seiner Tätigkeit die hierfür erforderlichen sicher- heitsrelevanten Kenntnisse für den konkreten Arbeits- platz, auf dem er eingesetzt wird, vermittelt bekommt. Sie haben insbesondere präventive Maßnahmen, das Verhalten im Überfallsanlass sowie geeignete Unter- stützungsmaßnahmen zu beinhalten. Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Kenntnisse durch regelmäßig wiederkehrende – tunlichst 1x jährlich – Unterweisungen und Übungen aufgefrischt und zu- sätzlich bedarfsabhängig oder anlassfallbezogen (zB Alarmproben) vertieft werden. Dienstnehmern und Lehrlingen, die in dieser Eigen- schaft von einem Banküberfall oder einer damit zu- sammenhängenden Gewaltanwendung (zB Geisel- nahme, Bombendrohung) betroffen sind, ist in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem An- lassfall, tunlichst am selben Tag, ein Gespräch mit ei- unter Berücksichtigung von Leistungen der Gebiets- krankenkassen eine therapeutisch angemessene psy- chologische Nachbetreuung anzubieten.

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