Common use of Sonderregelung für die außerhalb des EWR getätigten Bestandteile der Überweisung Clause in Contracts

Sonderregelung für die außerhalb des EWR getätigten Bestandteile der Überweisung. Für die außerhalb des EWR getätigten Bestandteile der Überweisung beste- hen abweichend von den Ansprüchen in den Nummern 3.1.3.2 und 3.1.3.3 bei einer nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Überweisung neben etwaigen Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: • Die ebase haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuld- haftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die ebase und Kunde den Schaden zu tragen haben. • Für das Verschulden der von der ebase zwischengeschalteten Stellen haftet die ebase nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der ebase auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). • Die Haftung der ebase ist auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung be- grenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahr- lässigkeit der ebase und für Gefahren, die die ebase besonders übernom- men hat.

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Sonderregelung für die außerhalb des EWR getätigten Bestandteile der Überweisung. Für die außerhalb des EWR getätigten Bestandteile der Überweisung beste- hen abweichend von den Ansprüchen in den Nummern 3.1.3.2 und 3.1.3.3 bei einer nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Überweisung neben etwaigen Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: • Die ebase haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuld- haftes schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die ebase und Kunde den Schaden zu tragen haben. • Für das Verschulden der von der ebase zwischengeschalteten Stellen haftet die ebase nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der ebase auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). • Die Haftung der ebase ist auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung be- grenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahr- lässigkeit der ebase und für Gefahren, die die ebase besonders übernom- men übernommen hat.

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