Sparbücher – Verfügungsberechtigung. (1) Der Sparer erhält bei der ersten Einlage ein Sparbuch, das (2) In das Sparbuch werden alle Ein- und Rückzahlungen mit Angabe des Datums durch die Genossenschaft eingetragen. Einzahlungen von Spareinlagen erfolgen ausschließlich bargeldlos („bargeldlose Einzahlung“). Zu den Rückzahlungsmodalitäten Siehe Ziffer VI. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie Gutschriften und Rückzahlungen werden bei der nächsten Vorlage des Sparbuches eingetragen. Einwendungen gegen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeit des Sparbuches hat der Sparer unverzüglich nach der jeweils letzten Eintragung in das Sparbuch gegenüber der Genossenschaft zu erheben. Die Genossenschaft ist berechtigt, die Vorlage des Sparbuches zu verlangen. (3) Fehlerhafte Gutschriften der Genossenschaft darf die Genossenschaft durch eine Belastungs- buchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Sparer zusteht. Der Sparer kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat (Stornobuchung). (4) Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Sparer der Genossenschaft Änderungen seines Namens, seiner Anschrift und seines für Rückzahlungen angegebenen Referenzkontos sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Genossenschaft erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsvollmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. (5) Für die Zeichnungsberechtigung der Genossenschaft bei Eintragung in das Sparbuch gelten die im Geschäftsraum ausgehängten Bekanntmachungen. (6) Besonderheiten für Sonstige Sparurkunden (z. B.: Loseblatt oder Staffelurkunde)
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Samples: Sparordnung
Sparbücher – Verfügungsberechtigung. (1) . Der Sparer erhält bei der ersten Einlage ein Sparbuch, dasdas - den Namen des Sparers, - die Nummer des Sparkontos sowie - Angaben über die vereinbarte Kündigungsfrist enthält. Anstelle des Sparbuchs können andere Urkunden ausgestellt werden.
(2) . In das Sparbuch werden alle Ein- und Rückzahlungen mit Angabe des Datums durch die Genossenschaft eingetragen. Einzahlungen von Spareinlagen erfolgen ausschließlich bargeldlos („bargeldlose Einzahlung“). Zu den Rückzahlungsmodalitäten Siehe Ziffer VI. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie Gutschriften und Rückzahlungen Verfügungen werden bei der nächsten Vorlage des Sparbuches Sparbuchs eingetragen. Einwendungen gegen Unrichtigkeiten wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Sparbuches Sparbuchs hat der Sparer unverzüglich nach der jeweils letzten Eintragung in das Sparbuch gegenüber der Genossenschaft zu erheben. Die Genossenschaft ist berechtigt, jederzeit die Vorlage des Sparbuches Sparbuchs zu verlangen.
(3) . Fehlerhafte Gutschriften der Genossenschaft darf die Genossenschaft durch eine Belastungs- buchung Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Sparer zusteht. Der Sparer kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat (Stornobuchung).
(4) . Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Sparer der Genossenschaft Änderungen seines Namens, seiner Anschrift und seines für Rückzahlungen angegebenen Referenzkontos sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Genossenschaft erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsvollmacht Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird.
(5) . Für die Zeichnungsberechtigung der Genossenschaft bei Eintragung Eintragungen in das Sparbuch gelten die im Geschäftsraum Kassenraum ausgehängten Bekanntmachungen.
(6) Besonderheiten für Sonstige Sparurkunden (z. B.: Loseblatt oder Staffelurkunde)
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Samples: Sparordnung
Sparbücher – Verfügungsberechtigung. (1) . Der Sparer erhält bei der ersten Einlage ein Sparbuch, dasdas • Name und Anschrift des Sparers, • die Nummer des Sparkontos sowie • Angaben über die vereinbarte Kündigungsfrist enthält. Anstelle des Sparbuchs können andere Urkunden ausgestellt werden.
(2) . In das Sparbuch werden alle Ein- und Rückzahlungen mit Angabe des Datums durch die Genossenschaft eingetragen. Einzahlungen von Spareinlagen erfolgen ausschließlich bargeldlos („bargeldlose Einzahlung“). Zu den Rückzahlungsmodalitäten Siehe Ziffer VI. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie Gutschriften und Rückzahlungen Belastungen werden bei der nächsten Vorlage des Sparbuches Sparbuchs eingetragen. Einwendungen gegen Unrichtigkeiten wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Sparbuches Sparbuchs hat der Sparer unverzüglich nach der jeweils letzten Eintragung in das Sparbuch gegenüber der Genossenschaft zu erheben. Die Genossenschaft ist berechtigt, die Vorlage des Sparbuches Sparbuchs zu verlangen.
(3) . Fehlerhafte Gutschriften der Genossenschaft darf die Genossenschaft durch eine Belastungs- buchung Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Sparer zusteht. Der Sparer kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in die Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat (Stornobuchung)hat.
(3. Wird das Sparkonto auf den Namen mehrerer Personen als Odergemeinschaftskonto geführt, so kann jeder einzelne der bezeichneten Kontoinhaber über das Guthaben allein verfügen, sofern nicht einer oder mehrere Mitinhaber der Genossenschaft gegenüber schriftlich eine gegenteilige Weisung erteilt haben. Die Auflösung eines Xxxxxx muss durch alle Kontoinhaber erfolgen. Im Falle des Ablebens eines der Mitinhaber kann die Auflösung oder Umschreibung des Gemeinschaftskontos ohne Mitwirkung der Erben durch die überlebenden Kontoinhaber vorgenommen werden. Die Einzelverfügungsberechtigung kann nach dem Tod eines Kontoinhabers durch einen einzelnen Miterben widerrufen werden. Eine Kontovollmacht kann nur von allen Kontoinhabern gemeinschaftlich erteilt werden. Die Vollmacht erlischt, sobald einer der Kontoinhaber diese widerruft. Der Widerruf sollte möglichst schriftlich erfolgen.
4) . Verfügungen aufgrund Vorlage von Vollmachten werden nur ausgeführt, wenn das von der Genossenschaft vorgegebene Vollmachtsformular verwendet wurde.
5. Die Errichtung eines Sparkontos durch einen beschränkt Geschäftsfähigen bedarf einer schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
6. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Sparer der Genossenschaft Änderungen seines Namens, seiner Anschrift und seines für Rückzahlungen angegebenen Referenzkontos sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Genossenschaft erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern nach § 121 BGB) mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsvollmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird.
(5) 7. Für die Zeichnungsberechtigung der Genossenschaft bei Eintragung Eintragungen in das Sparbuch gelten die im Geschäftsraum Kassenraum ausgehängten Bekanntmachungen. Maschinell erstellte Sparbuchblattauszüge Sparkontoauszüge sind auch ohne Unterschrift verbindlich.
(6) Besonderheiten für Sonstige Sparurkunden (z. B.: Loseblatt oder Staffelurkunde)
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Samples: Spareinrichtung
Sparbücher – Verfügungsberechtigung. (1) . Der Sparer erhält bei der ersten Einlage ein Sparbuch, das
(2) In das Sparbuch werden alle Ein- und Rückzahlungen mit Angabe des Datums durch die Genossenschaft eingetragen. Einzahlungen von Spareinlagen erfolgen ausschließlich bargeldlos („bargeldlose Einzahlung“). Zu den Rückzahlungsmodalitäten Siehe Ziffer VI. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie Gutschriften und Rückzahlungen werden bei der nächsten Vorlage des Sparbuches eingetragen. Einwendungen gegen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeit des Sparbuches hat der Sparer unverzüglich nach der jeweils letzten Eintragung in das Sparbuch gegenüber der Genossenschaft zu erheben. Die Genossenschaft ist berechtigteine Loseblatt-Sparurkunde, die Vorlage • Name des Sparbuches zu verlangenSparers, • die Nummer des Sparkontos sowie • Angaben über die vereinbarte Kündigungsfrist enthalten.
(3) . Fehlerhafte Gutschriften der Genossenschaft darf die Genossenschaft durch eine Belastungs- buchung Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Sparer zusteht. Der Sparer kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat (Stornobuchung).
(. 4) . Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Sparer der Genossenschaft Änderungen seines Namens, Namens und seiner Anschrift und seines für Rückzahlungen angegebenen Referenzkontos sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Genossenschaft erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsvollmacht Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist Anstelle des Sparbuchs können andere Urkunden wie Loseblatt – Sparurkunden ausgestellt werden. Im Folgenden wird der Begriff „Sparbuch“ als Synonym für ein Sparbuch oder eine Loseblatt–Sparurkunde verwendet. 2. In das Sparbuch werden alle Ein- und ihr Erlöschen Rückzahlungen mit Angabe des Datums durch die Genossenschaft eingetragen. Einzahlungen von Spareinlagen erfolgen ausschließlich bargeldlos („bargeldlose Einzahlung“). Zu den Rückzahlungsmodalitäten siehe Ziffer VI. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie Gutschriften und Rückzahlungen werden bei der nächsten Vorlage des Sparbuchs eingetragen. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird.
(5) Für die Zeichnungsberechtigung Unvollständigkeit des Sparbuchs hat der Genossenschaft bei Sparer unverzüglich nach der jeweils letzten Eintragung in das Sparbuch gelten gegenüber der Genossenschaft zu erheben. Die Genossenschaft ist berechtigt, die im Geschäftsraum ausgehängten BekanntmachungenVorlage des Sparbuchs zu verlangen.
(6) Besonderheiten für Sonstige Sparurkunden (z. B.: Loseblatt oder Staffelurkunde)
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Samples: Sparordnung
Sparbücher – Verfügungsberechtigung. (1) . Der Sparer erhält bei der ersten Einlage ein Sparbuch, dasdas • Name und Wohnung des Sparers, • die Nummer des Sparkontos sowie • Angaben über die vereinbarte Kündigungsfrist enthält. Anstelle des Sparbuchs können andere Urkunden ausgestellt werden.
(2) . In das Sparbuch werden alle Ein- und Rückzahlungen mit Angabe des Datums durch die Genossenschaft eingetragen. Einzahlungen von Spareinlagen erfolgen ausschließlich bargeldlos („bargeldlose Einzahlung“). Zu den Rückzahlungsmodalitäten Siehe Ziffer VI. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie Gutschriften und Rückzahlungen Belastungen werden bei der nächsten Vorlage des Sparbuches Sparbuchs eingetragen. Einwendungen gegen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeit des Sparbuches hat der Sparer unverzüglich nach der jeweils letzten Eintragung in das Sparbuch gegenüber der Genossenschaft zu erheben. Die Genossenschaft ist berechtigt, die Vorlage des Sparbuches zu verlangen.
(3) Fehlerhafte Gutschriften der Genossenschaft darf die Genossenschaft durch eine Belastungs- buchung Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Sparer zusteht. Der ; der Sparer kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat (Stornobuchung).
(3. Wird das Sparkonto auf den Namen mehrerer Personen als Odergemeinschaftskonto geführt, so kann jeder einzelne der bezeichneten Kontoinhaber über das Guthaben allein verfügen, sofern nicht sämtliche Mitinhaber der Genossenschaft eine gegenteilige Weisung erteilt haben. Die Auflösung eines Xxxxxx muss durch alle Kontoinhaber erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des Ablebens eines der Mitinhaber auch für die Verfügungsberechtigung seiner Erben.
4) . Die Errichtung eines Sparkontos durch einen beschränkt Geschäftsfähigen bedarf einer schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
5. Anstelle eines Sparbuches kann durch die Genossenschaft ein Sparbuchblattauszug erstellt werden. Dieser Sparbuchblattauszug gilt als Sparurkunde im Sinne dieser Sparordnung, sobald der Sparbuchhefter mit dem jeweils geltenden Sparbuchblattauszug durch Einheften verbunden ist. Die Sparbuchblattauszüge enthalten die Ein- und Rückzahlungen sowie die Zinsgutschrift eines Jahres. Das Guthaben gilt jeweils für das kommende Jahr. Abweichend von Satz 2 genügt es, wenn der Sparbuchblattauszug sämtliche Buchungen des Zeitabschnitts, für den er erstellt ist, den Kontostand, Bezeichnung des Kreditinstituts sowie den Namen des Sparers enthält.
6. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Sparer der Genossenschaft Änderungen seines Namens, Namens und seiner Anschrift und seines für Rückzahlungen angegebenen Referenzkontos sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Genossenschaft erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern nach §121 BGB) mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsvollmacht Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre die Änderung in dieses Register eingetragen wird. Die der Genossenschaft bekannt gegebenen Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse gelten bis zum schriftlichen Widerruf; es sei denn, dass der Genossenschaft eine Änderung infolge eigenen groben Verschuldens unbekannt geblieben ist.
(5) 7. Für die Zeichnungsberechtigung der Genossenschaft bei Eintragung Eintragungen in das Sparbuch gelten die im Geschäftsraum Kassenraum ausgehängten Bekanntmachungen. Maschinell erstellte Sparbuchblattauszüge sind auch ohne Unterschrift verbindlich.
(6) Besonderheiten für Sonstige Sparurkunden (z. B.: Loseblatt oder Staffelurkunde)
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Samples: Sparordnung
Sparbücher – Verfügungsberechtigung. (1) . Der Sparer erhält bei der ersten Einlage ein Sparbuch, dasdas -Name des Sparers, -die Nummer des Sparkontos sowie -Angaben über die vereinbarte Kündigungsfrist enthält. Anstelle des Sparbuchs können andere Urkunden ausgestellt werden.
(2) . In das Sparbuch werden alle Ein- und Rückzahlungen mit Angabe des Datums durch die Genossenschaft Genos- senschaft eingetragen. Einzahlungen von Spareinlagen erfolgen ausschließlich bargeldlos („bargeldlose Einzahlung“). Zu den Rückzahlungsmodalitäten Siehe Ziffer VI. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie Gutschriften und Rückzahlungen Rück- zahlungen werden bei der nächsten Vorlage des Sparbuches Sparbuchs eingetragen. Einwendungen gegen Unrichtigkeiten wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Sparbuches Sparbuchs hat der Sparer unverzüglich nach der jeweils letzten Eintragung in das Sparbuch gegenüber der Genossenschaft zu erheben. Die Genossenschaft Genossen- schaft ist berechtigt, berechtigt die Vorlage des Sparbuches zu verlangen.
(3) . Fehlerhafte Gutschriften der Genossenschaft darf die Genossenschaft durch eine Belastungs- buchung Belastungsbu- chung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Sparer zusteht. Der Sparer kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat (Stornobuchung).
(4) . Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Sparer der Genossenschaft Änderungen seines Namens, Namens und seiner Anschrift und seines für Rückzahlungen angegebenen Referenzkontos sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Genossenschaft erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsvollmacht Vertre- tungsmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird.
(5) . Für die Zeichnungsberechtigung der Genossenschaft bei Eintragung Eintragungen in das Sparbuch gelten die im Geschäftsraum Kassenraum ausgehängten Bekanntmachungen.
(6) Besonderheiten für Sonstige Sparurkunden (z. B.: Loseblatt oder Staffelurkunde)
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Samples: Sparordnung
Sparbücher – Verfügungsberechtigung. (1) . Die Genossenschaft nimmt Spareinlagen in Höhe von mindestens 10,--Euro an..
2. Der Sparer erhält bei der ersten Einlage ein Sparbuch, dasdas - Name und Wohnung des Sparers, - die Nummer des Sparkontos sowie - Angaben über die vereinbarte Kündigungsfrist enthält. Anstelle des Sparbuchs können andere Urkunden ausgestellt werden.
(2) 3. In das Sparbuch werden alle Ein- und Rückzahlungen mit Angabe des Datums durch die Genossenschaft eingetragen. Einzahlungen von Spareinlagen erfolgen ausschließlich bargeldlos („bargeldlose Einzahlung“). Zu den Rückzahlungsmodalitäten Siehe Ziffer VI. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie Gutschriften und Rückzahlungen werden bei der nächsten Vorlage des Sparbuches Sparbuchs eingetragen. Einwendungen gegen Unrichtigkeiten wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Sparbuches hat der Sparer unverzüglich nach der jeweils letzten Eintragung in das Sparbuch gegenüber der Genossenschaft zu erheben. Die Genossenschaft ist berechtigt, die Vorlage des Sparbuches Sparbuchs zu verlangen.
(3) 4. Fehlerhafte Gutschriften der Genossenschaft darf die Genossenschaft durch eine Belastungs- buchung Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Sparer zusteht. Der Sparer kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat (Stornobuchung).
(4) 5. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Sparer der Genossenschaft Änderungen seines Namens, Namens und seiner Anschrift und seines für Rückzahlungen angegebenen Referenzkontos sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Genossenschaft erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsvollmacht Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird.
(5) 6. Für die Zeichnungsberechtigung der Genossenschaft bei Eintragung Eintragungen in das Sparbuch gelten die im Geschäftsraum Kassenraum ausgehängten Bekanntmachungen.
(6) Besonderheiten für Sonstige Sparurkunden (z. B.: Loseblatt oder Staffelurkunde)
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Samples: Sparordnung