Common use of Sparbücher – Verfügungsberechtigung Clause in Contracts

Sparbücher – Verfügungsberechtigung. 1. Der Sparer erhält bei der ersten Einlage ein Sparbuch, das • Name und Anschrift des Sparers, • die Nummer des Sparkontos sowie • Angaben über die vereinbarte Kündigungsfrist enthält. Anstelle des Sparbuchs können andere Urkunden ausgestellt werden. 2. In das Sparbuch werden alle Ein- und Rückzahlungen mit Angabe des Datums durch die Genossenschaft eingetragen. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie Gutschriften und Rückzahlungen werden bei der nächsten Vorlage des Sparbuchs eingetragen. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständig- keit des Sparbuchs hat der Sparer unverzüglich nach der jeweils letzten Eintragung in das Sparbuch gegenüber der Genossenschaft zu erheben. Die Genossenschaft ist berechtigt, die Vorlage des Sparbuchs zu verlangen. 3. Fehlerhafte Gutschriften der Genossenschaft darf die Genossenschaft durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Sparer zusteht. Der Sparer kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat (Stornobuchung). 4. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Sparer der Genossenschaft Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Genossenschaft erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. 5. Für die Zeichnungsberechtigung der Genossenschaft bei Eintragungen in das Sparbuch gelten die im Kassenraum ausgehängten Bekanntmachungen.

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Samples: Sparordnung, Sparordnung

Sparbücher – Verfügungsberechtigung. 1. Der Sparer erhält kann bei der ersten Einlage ein Sparbuch, das • Name und Anschrift - die GEWOBA Nord (= Aussteller des SparersSparbuches), - den Namen des Inhabers, - die Nummer des Sparkontos sowie - die Angaben über die vereinbarte Kündigungsfrist enthält. Anstelle des Sparbuchs können andere Urkunden ausgestellt werdenvereinbarten Kündigungs- oder Kündigungssperrfristen Enthält erhalten oder die GEWOBA Nord stellt dem Sparkontoinhaber einen Sparkontoauszug aus. 2. In das Sparbuch werden alle Ein- und Rückzahlungen mit Angabe des Datums durch die Genossenschaft GEWOBA Nord eingetragen. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie Gutschriften und Rückzahlungen werden bei der nächsten Vorlage des Sparbuchs eingetragen. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständig- keit Unvollständigkeit des Sparbuchs hat der Sparer unverzüglich nach der jeweils letzten Eintragung in das Sparbuch gegenüber der Genossenschaft GEWOBA Nord zu erheben. Die Genossenschaft GEWOBA Nord ist berechtigt, die Vorlage des Sparbuchs berechtigt das Sparbuch zu verlangen. 3. Fehlerhafte Gutschriften der Genossenschaft darf die Genossenschaft GEWOBA Nord durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Sparer zusteht. Der ; der Sparer kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat (Stornobuchung). 3. Wird das Sparkonto auf den Namen mehrerer Personen als Odergemeinschaftskonto geführt, so kann jeder einzelne der bezeichneten Kontoinhaber über das Guthaben allein verfügen, sofern nicht sämtliche Kontoinhaber gegenüber der GEWOBA Nord schriftlich eine gegenteilige Weisung erteilen. Die Auflösung eines Xxxxxx muss durch alle Kontoinhaber erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des Ablebens eines Mitinhabers auch für die Verfügungsberechtigung seiner Erben. 4. Die Errichtung eines Sparkontos durch einen Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Sparer der Genossenschaft GEWOBA Nord Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Genossenschaft GEWOBA Nord erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) Vertretungsvollmacht unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. 5. Die Registerauszüge dürfen bei Vorlage nicht älter als vier Wochen sein. Die der GEWOBA Nord bekannt gegebenen Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse gelten bis zum schriftlichen Widerruf; es sei denn, dass der GEWOBA Nord eine Änderung infolge eigenen groben Verschuldens des Sparers unbekannt geblieben ist. Für die Zeichnungsberechtigung der Genossenschaft GEWOBA Nord bei Eintragungen in das Sparbuch gelten die im Kassenraum in den Kassenräumen ausgehängten Bekanntmachungen.

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Samples: Sparordnung

Sparbücher – Verfügungsberechtigung. 1. Der Sparer erhält bei der ersten Einlage ein Sparbuch, das • Name und Anschrift des Sparers, • die Nummer des Sparkontos sowie • Angaben über die vereinbarte Kündigungsfrist enthält. Anstelle des Sparbuchs können andere Urkunden ausgestellt werden. 2. In das Sparbuch werden alle Ein- und Rückzahlungen mit Angabe des Datums durch die Genossenschaft eingetragen. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie Gutschriften und Rückzahlungen Belastungen werden bei der nächsten Vorlage des Sparbuchs eingetragen. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständig- keit Unvollständigkeit des Sparbuchs hat der Sparer Spa- rer unverzüglich nach der jeweils letzten Eintragung in das Sparbuch gegenüber der Genossenschaft zu erheben. Die Genossenschaft ist berechtigtbe- rechtigt, die Vorlage des Sparbuchs zu verlangen. 3. Fehlerhafte Gutschriften der Genossenschaft Gutschrif- ten darf die Genossenschaft durch eine Belastungsbuchung rückgängig rückgän- gig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Sparer zusteht. Der Sparer kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in die Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat (Stornobuchung)hat. 3. Wird das Sparkonto auf den Namen mehrerer Personen als Oderge- meinschaftskonto geführt, so kann jeder einzelne der bezeichneten Kontoinhaber über das Guthaben allein verfügen, sofern nicht einer oder mehrere Mitinhaber der Genossenschaft gegenüber schriftlich eine gegenteilige Weisung erteilt haben. Die Auflösung eines Xxxxxx muss durch alle Kontoinhaber erfolgen. Im Falle des Ablebens eines der Mitinhaber kann die Auflösung oder Umschreibung des Gemein- schaftskontos ohne Mitwirkung der Erben durch die überlebenden Kontoinhaber vorgenommen werden. Die Einzelverfügungsberech- tigung kann nach dem Tod eines Kontoinhabers durch einen einzel- nen Miterben widerrufen werden. Eine Kontovollmacht kann nur von allen Kontoinhabern gemeinschaftlich erteilt werden. Die Vollmacht erlischt, sobald einer der Kontoinhaber diese widerruft. Der Widerruf sollte möglichst schriftlich erfolgen. 4. Verfügungen aufgrund Vorlage von Vollmachten werden nur ausge- führt, wenn das von der Genossenschaft vorgegebene Vollmachts- formular verwendet wurde. 5. Die Errichtung eines Sparkontos durch einen beschränkt Geschäfts- fähigen bedarf einer schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Ver- treters. 6. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlicher- forderlich, dass der Sparer der Genossenschaft Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Genossenschaft erteilten Vertretungsmacht (insbesondere ins- besondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht Mitteilungs- pflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht Vertretungsvollmacht in ein öffentliches öf- fentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen eingetra- gen wird. 57. Für die Zeichnungsberechtigung der Genossenschaft bei Eintragungen Eintra- gungen in das Sparbuch gelten die im Kassenraum ausgehängten Bekanntmachungen. Maschinell erstellte Sparkontoauszüge sind auch ohne Unterschrift verbindlich.

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Samples: Sparordnung

Sparbücher – Verfügungsberechtigung. 1. Der Sparer erhält bei der ersten Einlage ein Sparbuch, das Name und Anschrift des Sparers, • ,die Nummer des Sparkontos sowie Angaben über die vereinbarte Kündigungsfrist enthält. Anstelle des Sparbuchs können andere Urkunden ausgestellt werden. 2. In das Sparbuch werden alle Ein- und Rückzahlungen mit Angabe des Datums durch die Genossenschaft eingetragen. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie Gutschriften und Rückzahlungen werden bei der nächsten Vorlage des Sparbuchs eingetragen. Einwendungen wegen Unrichtigkeit Unrich- tigkeit oder Unvollständig- keit Unvollständigkeit des Sparbuchs hat der Sparer unverzüglich nach der jeweils letzten Eintragung in das Sparbuch gegenüber der Genossenschaft Genos- senschaft zu erheben. Die Genossenschaft ist berechtigt, die Vorlage des Sparbuchs zu verlangen. 3. Fehlerhafte Gutschriften der Genossenschaft darf die Genossenschaft durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch Rückzahlungs- anspruch gegen den Sparer zusteht. Der Sparer kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat (Stornobuchung). 4. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Sparer der Genossenschaft Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Genossenschaft erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das HandelsregisterHandels- register) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. 5. Für die Zeichnungsberechtigung der Genossenschaft bei Eintragungen in das Sparbuch gelten die im Kassenraum ausgehängten Bekanntmachungen.

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Samples: Sparordnung