Spareinrichtung – Sparordnung. 1. Die Genossenschaft betreibt eine Spareinrichtung, um Spargelder oder Einlagen gegen Namensschuldverschreibungen (Sparbriefe) der Mitglieder entgegenzunehmen. Sie unterliegt der Aufsicht nach dem Gesetz über das Kreditwesen.
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Spareinrichtung – Sparordnung. 1. Die Genossenschaft betreibt eine Spareinrichtung, um Spargelder oder Einlagen gegen Namensschuldverschreibungen (Sparbriefe) Namensschuldverschreibungen1 der Mitglieder und ihrer Angehörigen (§ 15 AO) entgegenzunehmen. Sie unterliegt der Aufsicht nach dem Gesetz über das Kreditwesen.
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Spareinrichtung – Sparordnung. 1. Die Genossenschaft betreibt eine Spareinrichtung, um Spargelder oder Einlagen gegen Namensschuldverschreibungen (Sparbriefe) Namens- schuldverschreibungen der Mitglieder und ihrer Angehörigen (§ 15 AO) entgegenzunehmen. Sie unterliegt der Aufsicht nach dem Gesetz über das Kreditwesen.
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