Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pr...
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 2.4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
2.4.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Ziffer VIII. 2.4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzun- gen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
2.4.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
2.4.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Scha- deneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behörd- liche Anordnungen einzulegen oder
2.4.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
2.4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer VIII. 2.4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer VIII. 1.4.1.2 vereinbarten Gesamtbetra- ges nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
2.4.5 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Ziffer VIII. 2.4.1 decken
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 2.4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
2.4.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Teil X. Xxxxxx 2.4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzun- gen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
2.4.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
2.4.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Scha- deneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behörd- liche Anordnungen einzulegen oder
2.4.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
2.4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil X. Xxxxxx 2.4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil X. Xxxxxx 1.4.1.2 vereinbarten Gesamtbe- trages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
2.4.5 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Teil X. Xxxxxx 2.4.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Siche- rung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versiche- rungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. P.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebs oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer P.1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. P.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer P.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer/die versicherte Person oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. Q.9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
1. für die Versicherung nach Ziffer Q.1.3.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer/bei der versicherten Person oder Dritten - in den Fällen der Ziffern Q.3.2 und Q.3.3 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
2. für die Versicherung nach Ziffer Q.1.3.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der Ziffer Q.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
3. für die Versicherung nach Ziffer Q.1.3.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers/der versicherten Person - oder soweit versichert des Dritten gemäß Absatz a) bis c) - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. Q.9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der Ziffer Q.9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer/die versicherte Person oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. A2-1.3.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten ist,
a) nach einer Störung des Betriebes oder
b) aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- wendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 Absatz 2 b) mitversicherten Ver- mögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
A2-1.3.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von A2-1.3.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
A2-1.3.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzei- gen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadenseintritt zu verhindern oder den Schadensumfang zu min- dern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
A2-1.3.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-1.3.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß A2-1.3 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-1.3.3 genannten Ob- liegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwai- ge über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- waiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, für die Versicherung nach 6.1.3 a. nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der 6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; für die Versicherung nach 6.1.3 b. nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der
6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung, für die Versicherung nach 6.1.3 c. nach einer Betriebsstörung bei Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Absatz a. bis
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 2.4.3.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. A2-3.1 Versichert sind darüber hinaus Aufwendungen für erforderli- che Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Vermei- dung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens getätigt hat. Ein unmittelbar bevorstehender Schaden liegt vor, wenn aufgrund festgestellter oder objektiver Tatsachen, insbeson- dere der glaubhaften Androhung oder Kenntnisnahme, von einer Informationssicherheitsverletzung auszugehen ist. Nicht ersatzfähig sind allgemeine Aufwendungen zur Erhal- tung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von informati- onsverarbeitenden Systemen des Versicherungsnehmers. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die im Versiche- rungsschein genannte Summe (Sublimit) begrenzt, welche auf die Versicherungssumme angerechnet wird.
A2-3.2 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer einen unmit- telbar bevorstehenden Schaden unverzüglich anzuzeigen, soweit Aufwendungen gemäß A2-3.1 getätigt werden. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die Anzeigepflicht gilt Teil B3-4.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. A2-8 Allgemeine Ausschlüsse