Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls Musterklauseln

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. A2-2.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. P.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebs oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer P.1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. P.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer P.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer/die versicherte Person oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 10.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall einge- treten ist, - für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in Fällen von Ziffer 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Be- triebsstörung, - für die Versicherung nach Ziffer 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in Fällen von der Ziffer 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung. - Für die Versicherung nach Ziffer 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers oder – soweit versichert – des Dritten für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. A2-8 Allgemeine Ausschlüsse
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. A2-7.1 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls sind Auf- wendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten – Personen-, Sach-, oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicher- ten Vermögensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko), – Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko).
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, für die Versicherung nach Teil II, Ziff. 3.01, 2. nach einer Betriebsstörung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung muss in die Wirksamkeit der Versicherung fallen.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. A2-3.1 Versichert sind darüber hinaus Aufwendungen für erforderliche Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens getätigt hat. Ein unmittelbar bevorstehender Schaden liegt vor, wenn aufgrund festge- stellter oder objektiver Tatsachen, insbesondere der glaubhaften Androhung oder Kenntnisnahme, von einer Informationssicherheitsverletzung auszugehen ist. Nicht ersatzfähig sind allgemeine Aufwendungen zur Erhaltung, Nachrüstung, Siche- rung oder Sanierung von informationsverarbeitenden Systemen des Versicherungs- nehmers. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die im Versicherungsschein genannte Summe (Sublimit) begrenzt, welche auf die Versicherungssumme angerechnet wird.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 23.9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, für die Versicherung nach 6.1.3.1. nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der 6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; für die Versicherung nach 6.1.3.2. nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der