Bankgeheimnis. Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.
Bankgeheimnis. Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Xxxxx- xxxx und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bank- geheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weiter- geben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.
Bankgeheimnis. Die Genossenschaft ist zur Verschwiegenheit über alle auf den Sparer bezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Sparer darf die Genossenschaft nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Sparer eingewilligt hat.
Bankgeheimnis. Die ebase ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Infor- mationen über den Kunden darf die ebase nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die ebase zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist. Die ebase bedient sich bei Druck, Kuvertierung, Versand von Kundenunterlagen und bei weiteren Dienstleistun- gen im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung externer Dienstleister bzw. zu- verlässiger Drittunternehmen. Die ebase wird diese externen Dienstleister bzw. diese zuverlässigen Drittunternehmen vertraglich zur Einhaltung des Bankge- heimnisses verpflichten. Der ebase steht ein jederzeitiges und ungehindertes Überwachungs- und Überprüfungsrecht bzgl. der Einhaltung des Bankgeheim- nisses zu.
Bankgeheimnis. Die USB ist zur Verschwiegenheit über alle anlegerbezogenen Tatsachen und Wertungen ver- pflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Anleger darf die USB nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der An- leger eingewilligt hat.
Bankgeheimnis. NGR Die USB ist zur Verschwiegenheit über alle anlegerbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Anleger darf die USB nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Anleger eingewilligt hat.
Bankgeheimnis. CBF ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die CBF nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat. Ausländische Wertpapiere, die ein Kunde von CBF im In- oder Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmäßig ausländischen Rechtsordnungen (z. B. hoheitlichen Maßnahmen, Bedingungen von Emittenten, Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrortes und den Geschäftsbedingungen aller bei der Verwahrung und Verwaltung im Ausland eingeschalteten Stellen). Die Rechte und Pflichten der CBF oder des Kunden bestimmen sich daher auch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsordnungen, die auch die Offenlegung von kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen (zusammen “Informationen”) vorsieht. Sich daraus ergebende Offenlegungspflichten nimmt CBF nach angemessener Prüfung zum Anlass, die erforderlichen Informationen weiterzugeben; der Kunde willigt hiermit in die Weitergabe vorab ein. CBF erteilt dem Kunden eine Aufstellung (z. B. Disclosure Requirements) der ihr bekannten Offenlegungspflichten. CBF ist berechtigt, kundenbezogene Informationen an mit CBF verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG oder an Dritte weiterzugeben und durch diese weiterverarbeiten zu lassen, soweit dies für CBF zum Zweck der Durchführung von zwischen CBF und dem Kunden geschlossenen Verträgen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass CBF direkt oder indirekt EDV-Systeme, Infrastrukturen oder Plattformen, einschließlich z. B. das EDV-System “Creation”, Rechenzentren, Cloud-Dienste verbundener Unternehmen im Sinne von §15 ff. AktG oder Dritter nutzt. CBF wird sicherstellen, dass die Vertraulichkeit der kundenbezogenen Informationen gewahrt bleibt. CBF ist berechtigt, kundenbezogene Informationen an bei der Abwicklung in T2S tätige Zentralbanken, Zentralverwahrer oder Teilnehmer sowie an Aufsichtsbehörden oder mit einem Insolvenzverfahren befasste Stellen weiterzugeben, soweit dies (i) zur Durchführung der an CBF gerichteten Aufträge oder der T2S- Rahmenvereinbarung oder (ii) im Falle eines Insolvenzverfahrens im Sinne der Europäischen Richtlinie 98/26/EG (“Finalitätsrichtlinie”) über das Vermögen des Kunden erforderlich ist (z. B. bei der Weitergabe von Übertragungsaufträgen und Informationen zu deren Finalität).
Bankgeheimnis. Die ING ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankge- heimnis). Informationen über den Kunden darf die ING nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde einge- willigt hat oder die ING zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.
Bankgeheimnis. 5.1. Das Bankgeheimnis, das kraft der anwendbaren Gesetze und Verordnungen für Kreditinstitute gilt, findet auf alle Personen Anwendung, die in beliebiger Funktion an der Erbringung von Dienstleistungen des Finanzinstituts beteiligt sind. Demzufolge erteilt das Finanzinstitut Dritten keinerlei Auskünfte in Bezug auf die durch den Kunden durchgeführten Transaktionen.
5.2. In bestimmten, gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen, die für alle Luxemburger Finanzinstitute gelten, ist das Finanzinstitut jedoch verpflichtet, die von Justiz- oder Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer besonderen rechtlichen Kompetenzen angeforderten Auskünfte zu erteilen.
Bankgeheimnis. Die Bank unterliegt dem Bankgeheimnis, so wie es gemäß der luxemburgischen Gesetzgebung vorgesehen ist und angewandt wird. Die Bank verpflichtet sich, keine vertraulichen Informationen über den Kontoinhaber nicht autorisierten Dritten ohne das ausdrückliche Einverständnis des Kontoinhabers zugänglich zu machen. Von dieser Verpflichtung sind sich aus dem anwendbaren Recht ergebende Offenlegungspflichten und Möglichkeiten gegenüber Behörden, offiziellen Stellen, Börsen, Wirtschaftsprüfern sowie Filialen und Zweigstellen der Bank ausgenommen. Insbesondere nimmt der Kontoinhaber davon Kenntnis, dass in den Gerichtsbarkeiten, in welchen das Recht verlangt, dass die Identität des Kontoinhabers und/oder des wirtschaftlich Berechtigten in strafrechtlichen oder anderen Untersuchungen aufgedeckt wird, die Bank diese Informationen mitteilt, jedoch alles mögliche veranlasst, um den Kontoinhaber hierüber in Kenntnis zu setzen, es sei denn, eine solche Mitteilung ist gesetzlich verboten. Der Kontoinhaber nimmt davon Kenntnis und autorisiert die Bank ausdrücklich dem verantwortlichen Compliance Officer der EFG Gruppe, einen gesicherten und gelegentlichen Zugang zu verschiedenen vertraulichen Informationen den Kontoinhaber betreffend zu ermöglichen, um eine zufriedenstellende Ausübung der Compliancefunktion zu ermöglichen. Die Bank ist im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Regelungen berechtigt, verschiedene ihrer Dienstleistungen auszulagern, soweit dies erforderlich und nützlich für die zufriedenstellende Ausführung ihres Auftrags ist. Dazu zählt der Handel, die Verwaltung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten, IT Support und die Programmierung oder Bearbeitung von verschiedenen Verwaltungs-oder Logistik Aufgaben. Auf Anfrage kann der Kontoinhaber spezifische Informationen über die ausgelagerten Dienstleistungen erhalten, soweit dies als nützlich und angemessen angesehen wird. Außer im Fall eines schwerwiegenden Fehlers ihrerseits kann die Bank nicht haftbar gemacht werden.