Spielerlaubnis und Vereinswechsel. 13 Spielerlaubnis für Lizenzspieler in Lizenzmannschaften 1. Die Erteilung der Spielerlaubnis für einen Lizenzspieler ist von dem Club, der den Spieler verpflichtet hat, beim DFL e.V. in TOR zu beantragen. 2. Dem Antrag ist unverzüglich stattzugeben, wenn a) dem DFL e.V. ein wirksamer Vertrag zwischen Club und Spieler vorliegt, b) für den gleichen Zeitraum keine anderweitigen rechtlichen Bindungen als Spieler an einen anderen Club mehr bestehen, insbesondere bei einem Wechsel des Spielers die Verträge zum Zeitpunkt der Antragstellung fristgerecht gekündigt, in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst oder durch Zeitablauf beendet worden sind. Liegen anderweitige rechtliche Bindungen vor, wird die Spielerlaubnis zugunsten des Clubs erteilt, der zuerst einen wirksamen schriftlichen Vertrag in TOR hochgeladen hat. c) die Sporttauglichkeit gem. § 2 Nr. 4 LOS nachgewiesen ist, d) bei Spielern, die nicht Angehörige eines EU- oder EWR-Staates sind, ein gültiger Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) vorliegt, der zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Lizenzspieler berechtigt und mindestens – beim Visum nach dessen Verlängerung – bis zum Ende des jeweiligen Spieljahres gilt; [für die Spielzeit 2019/2020: § 2 Nr. 7 a.E. LOS gilt entsprechend], e) der Spieler erklärt, mit Erteilung der Spielerlaubnis die Statuten und Reglemente der FIFA und der UEFA sowie die Satzungen und Ordnungen des DFL e.V. und des DFB in ihrer jeweils geltenden Fassung einzuhalten. f) der Spieler versichert, dass er im Zeitraum vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres bisher für nicht mehr als zwei Clubs die Spielerlaubnis erhalten hat und für nicht mehr als einen Club in Pflichtspielen eingesetzt wurde. g) der Spieler versichert, dass er, weder direkt noch indirekt, über Anteile, und/oder über Optionen für Anteile an lizenzierten Kapitalgesellschaften der deutschen Lizenzligen verfügt und solche Anteile bzw. Optionen während der Dauer des Vertrages auch nicht erwerben wird. Der Erwerb von Aktien der eigenen Kapitalgesellschaft ist gestattet. Es besteht in diesem Falle Anzeigepflicht gegenüber der Kapitalgesellschaft und dem DFL e.V. bzw. der DFL GmbH. h) sämtliche vorstehend genannten Dokumente und Erklärungen .in TOR hochgeladen sind. 3. Der Spieler ist verpflichtet, sämtliche mit einem Berater und/oder Vermittler abgeschlossenen Verträge einschließlich Anlagen und Zusatzvereinbarungen unverzüglich nach deren Abschluss der DFL GmbH vorzulegen. Änderungen sind umgehend mitzuteilen. Die Daten dieser Verträge darf die DFL GmbH im Rahmen der Spielerverwaltung und zur Erfüllung der ihr durch Satzungen und Ordnungen des DFL e.V. zugewiesenen Aufgaben speichern, verarbeiten und nutzen, insbesondere auch an den DFB sowie andere Clubs übermitteln, an letztere jedoch nur, sofern diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen. Eine Übermittlung von Angaben über Vergütungen erfolgt nicht. Die Verträge dürfen insbesondere im Rahmen von Schlichtungen und Disziplinarverfahren durch die zuständigen Organe der DFL GmbH, des DFL e.V., des DFB, der UEFA und der FIFA genutzt werden. Die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen sind jederzeit einzuhalten. 4. Ist bei einem Lizenzspieler die dauernde Spielunfähigkeit (Invalidität) festgestellt worden, kann eine neuerliche Spielerlaubnis als Spieler in einer Lizenzmannschaft nicht mehr erteilt werden. Bei jeder Antragstellung auf Spielerlaubnis ist eine Erklärung des Spielers vorzulegen, dass bisher eine dauernde Spielunfähigkeit nicht festgestellt worden ist. 5. Die für den Mutterverein erteilte Spielerlaubnis des Lizenzspielers gilt auch für dessen Kapitalgesellschaft. Wird die Berechtigung zur Beantragung einer Lizenz von der Kapitalgesellschaft auf den Mutterverein zurückübertragen und erhält dieser die Lizenz, so gilt eine für die Kapitalgesellschaft erteilte Spielerlaubnis des Lizenzspielers auch für den Mutterverein. 6. Die Spielerlaubnis des Spielers erlischt mit dem Tag der Beendigung des Vertrages mit dem Verein oder der Kapitalgesellschaft. 7. Die Spielerlaubnis kann versagt oder entzogen werden, wenn eine Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis gemäß Nr. 2 weggefallen ist oder die Verpflichtung nach Nr. 3 nicht erfüllt wird.
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Samples: Lizenzordnung Spieler, Lizenzordnung Spieler, Lizenzordnung Spieler
Spielerlaubnis und Vereinswechsel. 13 Spielerlaubnis für Lizenzspieler in Lizenzmannschaften
1. Die Erteilung der Spielerlaubnis für einen Lizenzspieler ist von dem Club, der den Spieler verpflichtet hat, beim DFL e.V. in TOR zu beantragen.
2. Dem Antrag ist unverzüglich stattzugeben, wenn
a) dem DFL e.V. ein wirksamer Vertrag zwischen Club und Spieler vorliegt,
b) für den gleichen Zeitraum keine anderweitigen rechtlichen Bindungen als Spieler an einen anderen Club mehr bestehen, insbesondere bei einem Wechsel des Spielers die Verträge zum Zeitpunkt der Antragstellung fristgerecht gekündigt, in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst oder durch Zeitablauf beendet worden sind. Liegen anderweitige rechtliche Bindungen vor, wird die Spielerlaubnis zugunsten des Clubs erteilt, der zuerst einen wirksamen schriftlichen Vertrag in TOR hochgeladen hat.
c) die Sporttauglichkeit gem. § 2 Nr. 4 LOS nachgewiesen ist,
d) bei Spielern, die nicht Angehörige eines EU- oder EWR-Staates sind, ein gültiger Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) vorliegt, der zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Lizenzspieler berechtigt und mindestens – beim Visum nach dessen Verlängerung – bis zum Ende des jeweiligen Spieljahres gilt; [für die Spielzeit 2019/2020: § 2 Nr. 7 a.E. LOS gilt entsprechend],;
e) der Spieler erklärt, mit Erteilung der Spielerlaubnis die Statuten und Reglemente der FIFA und der UEFA sowie die Satzungen und Ordnungen des DFL e.V. und des DFB in ihrer jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
f) der Spieler versichert, dass er im Zeitraum vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres bisher für nicht mehr als zwei Clubs die Spielerlaubnis erhalten hat und für nicht mehr als einen Club in Pflichtspielen eingesetzt wurde.
g) der Spieler versichert, dass er, weder direkt noch indirekt, über Anteile, und/oder über Optionen für Anteile an lizenzierten Kapitalgesellschaften der deutschen Lizenzligen verfügt und solche Anteile bzw. Optionen während der Dauer des Vertrages auch nicht erwerben wird. Der Erwerb von Aktien der eigenen Kapitalgesellschaft ist gestattet. Es besteht in diesem Falle Anzeigepflicht gegenüber der Kapitalgesellschaft und dem DFL e.V. bzw. der DFL GmbH.
h) sämtliche vorstehend genannten Dokumente und Erklärungen .in TOR hochgeladen sind.
3. Der Spieler ist verpflichtet, sämtliche mit einem Berater und/oder Vermittler abgeschlossenen Verträge einschließlich Anlagen und Zusatzvereinbarungen unverzüglich nach deren Abschluss der DFL GmbH vorzulegen. Änderungen sind umgehend mitzuteilen. Die Daten dieser Verträge darf die DFL GmbH im Rahmen der Spielerverwaltung und zur Erfüllung der ihr durch Satzungen und Ordnungen des DFL e.V. zugewiesenen Aufgaben speichern, verarbeiten und nutzen, insbesondere auch an den DFB sowie andere Clubs übermitteln, an letztere jedoch nur, sofern diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen. Eine Übermittlung von Angaben über Vergütungen erfolgt nicht. Die Verträge dürfen insbesondere im Rahmen von Schlichtungen und Disziplinarverfahren durch die zuständigen Organe der DFL GmbH, des DFL e.V., des DFB, der UEFA und der FIFA genutzt werden. Die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen sind jederzeit einzuhalten.
4. Ist bei einem Lizenzspieler die dauernde Spielunfähigkeit (Invalidität) festgestellt worden, kann eine neuerliche Spielerlaubnis als Spieler in einer Lizenzmannschaft nicht mehr erteilt werden. Bei jeder Antragstellung auf Spielerlaubnis ist eine Erklärung des Spielers vorzulegen, dass bisher eine dauernde Spielunfähigkeit nicht festgestellt worden ist.
5. Die für den Mutterverein erteilte Spielerlaubnis des Lizenzspielers gilt auch für dessen Kapitalgesellschaft. Wird die Berechtigung zur Beantragung einer Lizenz von der Kapitalgesellschaft auf den Mutterverein zurückübertragen und erhält dieser die Lizenz, so gilt eine für die Kapitalgesellschaft erteilte Spielerlaubnis des Lizenzspielers auch für den Mutterverein.
6. Die Spielerlaubnis des Spielers erlischt mit dem Tag der Beendigung des Vertrages mit dem Verein oder der Kapitalgesellschaft.
7. Die Spielerlaubnis kann versagt oder entzogen werden, wenn eine Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis gemäß Nr. 2 weggefallen ist oder die Verpflichtung nach Nr. 3 nicht erfüllt wird.
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Samples: Lizenzordnung Spieler (Los)