SPORTARTEN UND AKTIVITÄTEN Musterklauseln

SPORTARTEN UND AKTIVITÄTEN. Sie sind gemäß Abschnitt H – Medizinische und an- dere Kosten im Notfall – auf Reisen außerhalb Ihres Heimatlandes bei der Ausübung der folgenden Sportarten und Aktivitäten versichert, vorausgesetzt, dass die Teilnahme nicht der alleinige oder Haupt- grund für Ihre Reise ist. Sportarten und Aktivitäten, die mit einem * markiert sind, sind vom Versicherungs- schutz im Rahmen von Abschnitt K – Reiseunfallversi- cherung und Abschnitt L –Reisehaftpflichtversicherung ausgeschlossen.
SPORTARTEN UND AKTIVITÄTEN. Sie sind gemäß Abschnitt G – Medizinische und andere Kosten im Notfall – auf Reisen außerhalb Ihres Wohnsitzlandes bei der Ausübung der folgenden Sportarten und Aktivitäten versichert, vorausgesetzt, dass die Teilnahme nicht der alleinige oder Hauptgrund für Ihre Reise ist (mit Ausnahme von Golf- und Wintersporturlauben). Sportarten und Aktivitäten, die mit einem * markiert sind, sind vom Versicherungsschutz im Rahmen von Abschnitt I – Reiseunfallversicherung ausgeschlossen. *Reiten Rollschuhfahren Rounders *Schlittenfahren Schneeschuhwandern Segeln (innerhalb von 20 Seemeilen Entfernung von der Küste) *Segeln (außerhalb von 20 Seemeilen Entfernung von der Küste) *Skidoo-Fahren Skifahren (auf der Piste; außerhalb der Piste mit einem Führer) *Skilanglauf *Skitouren *Snowblading Snowboarden (auf der Piste; außerhalb der Piste mit einem Führer) Sporttauchen (unqualifiziert und oberhalb von 18 Tiefenmetern) *Sporttauchen (qualifiziert und oberhalb von 40 Tiefenmetern) *Tontaubenschießen Squash Surfen Tennis Tischtennis Trampolinspringen Trekking (bis zu 4.000 Höhenmetern; ohne Kletterausrüstung) Volleyball Wasserpolo Wasserski Windsurfen Yacht fahren (innerhalb von 20 Seemeilen Entfernung von der Küste) *Yacht fahren (außerhalb von 20 Seemeilen Entfernung von der Küste) Zorbing
SPORTARTEN UND AKTIVITÄTEN. Sie sind bei folgenden Aktivitäten im Rahmen von MEDIZINISCHE KOSTEN UND NOTFALLHILFE und REISEUNFALL versichert. Sportarten und Aktivitäten sind ausgeschlossen, wenn Ihre Teilnahme daran der alleinige Grund oder der Hauptgrund für Ihre Reise ist. Alle mit einem * markierten Sportarten und Aktivitäten sind vom Versicherungsschutz im Abschnitt REISEUNFALL ausgeschlossen. • Abseilen* • Bogenschießen* • Badminton • Baseball • Basketball • Bowling • Kamelreiten • Kanufahren (bis Grad/Klasse 3)* • Tontaubenschießen* • Kricket • Langlaufen* • Elefantenreiten* • Berglauf* • Fechten* • Fischen • Fußball • Gletscherskifahren* • Gokart-Fahren* • Golf • Hockey • Reiten* • Pferdewandern* • Heißluftballonfahren* • Eislaufen (auf ausgewiesenen Eislaufflächen) • Jet-Bike-Fahren* • Jet-Ski-Fahren* • Kitesurfen • Monoskifahren • Mountainbikefahren auf Asphalt* • Netzball • Orientierungslauf • Paintball* • Ponywandern • Racquetball • Straßenradfahren • Rollschuhlaufen • Rundläufer • Laufen • Segeln (innerhalb von 20 Seemeilen Entfernung von der Küste) • Segeln (außerhalb von 20 Seemeilen Entfernung von der Küste)* • Tauchen - unqualifiziert, über

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.