Studiengebühren. Mit der Einführung von Studiengebühren in Hamburg - über Ausnahme- und Befreiungs- tatbestände sowie das Hamburger Studiendarlehen wird die Sozialverträglichkeit sicher- gestellt - stehen den Hochschulen erhebliche zusätzliche Mittel für ihre Aufgaben in Stu- dium und Lehre zur Verfügung. Diese sollen die Studienbedingungen weiter verbessern. Um die jährlichen Berichte über die Verwendung der Studiengebühren gemäß § 6 b Abs. 9 Satz 3 HmbHG einheitlich transparent zu gestalten, haben sich Hochschulen und BWF auf Verwendungskategorien verständigt, die im Anhang 3 aufgeführt sind. Die Hoch- schulen werden sich über die Zuordnung weiterer Maßnahmen zu den vorgenannten Kategorien verständigen und erstmalig zum 31.3.2008 berichten.
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Sources: Ziel Und Leistungsvereinbarung
Studiengebühren. Mit der Einführung von Studiengebühren in Hamburg - über Ausnahme- und Befreiungs- tatbestände Befrei- ungstatbestände sowie das Hamburger Studiendarlehen wird die Sozialverträglichkeit sicher- gestellt sichergestellt - stehen den Hochschulen erhebliche zusätzliche Mittel für ihre Aufgaben in Stu- dium Studium und Lehre zur Verfügung. Diese sollen die Studienbedingungen weiter verbessern. Um die jährlichen Berichte über die Verwendung der Studiengebühren Studienbeiträge gemäß § 6 b Abs. 9 Satz 3 HmbHG einheitlich transparent zu gestalten, haben sich Hochschulen und BWF auf Verwendungskategorien verständigt, die im in Anhang 3 2 aufgeführt sind. Die Hoch- schulen Hochschulen werden sich über die Zuordnung weiterer Maßnahmen zu den vorgenannten vorgenann- ten Kategorien verständigen und erstmalig zum 31.3.2008 berichten.
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Studiengebühren. Mit der Einführung von Studiengebühren in Hamburg - über Ausnahme- und Befreiungs- tatbestände sowie das Hamburger Studiendarlehen wird die Sozialverträglichkeit sicher- gestellt - stehen den Hochschulen erhebliche zusätzliche Mittel für ihre Aufgaben in Stu- dium Studium und Lehre zur Verfügung. Diese sollen die Studienbedingungen weiter verbessernverbes- sern. Um die jährlichen Berichte über die Verwendung der Studiengebühren Studienbeiträge gemäß § 6 b Abs. 9 Satz 3 HmbHG einheitlich transparent zu gestalten, haben sich Hochschulen und BWF auf Verwendungskategorien verständigt, die im in Anhang 3 2 aufgeführt sind. Die Hoch- schulen Hochschu- len werden sich über die Zuordnung weiterer Maßnahmen zu den vorgenannten Kategorien Katego- rien verständigen und erstmalig zum 31.3.2008 berichten.
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