Stufenplan Musterklauseln

Stufenplan. Zur Bewältigung von Auftragslücken und Beschäftigungsschwierigkei- ten sollen folgende Massnahmen geprüft werden (bevor Kurzarbeit ein- geführt wird): • Verzicht auf Anordnung und Leistung von Überzeit, bzw. Verpflichtung zur Kompensation von Überzeit und Gleitzeit • Verzicht auf Sonntagsreparaturen • Verpflichtung zur Übernahme zumutbarer artfremder Arbeiten im Be- trieb (Notstandsarbeiten) unter allfälliger Inkaufnahme von Lohnein- bussen (Lohnklassenverschiebungen, Verzicht auf Schichtzulagen) • vorübergehender Einsatz in anderen Betrieben • Anordnung von Ferien (im Rahmen des Ferienanspruches mit voller Lohnzahlung) • für einzelne Produktionseinheiten bzw. deren Bedienungspersonal • für einzelne Abteilungen • für den ganzen Betrieb Dabei soll der Mitarbeitende nach Möglichkeit über einen Teil seiner Ferien selber verfügen können. Anordnung von Kurzarbeit unter Inanspruchnahme der ALV • für einzelne Produktionseinheiten bzw. deren Bedienungspersonal • für einzelne Abteilungen • für den ganzen Betrieb • für den Durchlaufbetrieb Für die Durchführung der Kurzarbeit gelten die Bestimmungen des Bun- desgesetzes über die Arbeitslosenversicherung.
Stufenplan. Entsteht bei unmittelbaren Vorgesetzten der Eindruck, dass bei Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen ein Suchtmittelge- oder Missbrauch besteht, sind sie verpflichtet, nach dem Stufenplan vorzugehen (An- lage). Der Stufenplan ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Stufenplan. Ziel des Stufenplans ist es, Betroffene und Beteiligte in einem abgestuften Konzept zu moti- vieren, Hilfsangebote anzunehmen und ihr Suchtverhalten zu beenden. Die Abfolge der Stu- fen innerhalb des Stufenplans kann dann unterbrochen werden, wenn die Betroffenen er- kennbar und belegbar ihr Arbeitsverhalten ändern. Bei der Anwendung des Stufenplans kommt den Vorgesetzten eine zentrale Bedeutung zu. Sie können wesentlich dazu beitragen, dass suchtgefährdeten oder -abhängigen Beschäftig- ten frühzeitig die erforderliche Hilfe zuteil wird. Vorgesetzte können durch eine konsequente Wahrnehmung ihrer Fürsorgeverantwortung in Verbindung mit ihrer Weisungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnis wesentlich zur Behandlungsmotivation beitragen. Sie sind dafür verant- wortlich, dass bei Verstößen gegen dienstrechtliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtungen die notwendigen Verfahrensschritte eingeleitet und Gespräche geführt werden.
Stufenplan. Der Aufstieg in der proWIN-Vertrieb- sorganisation erfolgt gemäss Stufenplan der proWIN nomis SWISS GmbH, der wesentlicher Bestandteil des proWIN Vertriebskonzepts und des proWIN-Ver- triebspartnervertrages ist und auf dessen Inhalt
Stufenplan. Entsteht bei unmittelbaren Vorgesetzten der Eindruck, dass Beschäftigte ihren arbeitsvertraglichen bzw. dienstrechtlichen Pflichten nicht mehr nachkommen und dies mit einem Suchtmittelge- oder -missbrauch bzw. mit süchtigem Verhalten in Verbindung steht, sind sie gehalten, nach dem Stufenplan (Anlage 1) vorzugehen.
Stufenplan. 1. Entsteht bei Vorgesetzten der Eindruck, daß Verhaltensauffälligkeiten oder nachlassende Arbeitsleistung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin im Zusammenhang mit Suchtmittelkonsum stehen, so führt er/sie mit ihm/ihr ein vertrauliches Gespräch hierüber. Der/die Vorgesetzte zeigt Wege zur Hilfe auf. Gleichzeitig wird dem/der Betroffenen mitgeteilt, daß bei fortgesetzter Auffälligkeit die Personalabteilung eingeschaltet werden wird. Über dieses Gespräch wird Xxxxxxxxxxxxxx bewahrt. Es wird keine Notiz gefertigt, lediglich der Zeitpunkt des Gesprächs wird festgehalten. 2. Bleibt der/die Betroffenen trotz dieses Gesprächs auffällig, wird ein weiteres Gespräch mit ihm/ihr geführt, über das ein Protokoll zu fertigen ist. Das Protokoll ist von der/dem Vorgesetzten unter Verschluß zu nehmen. An dem Gespräch nehmen neben dem/der Betroffenen die/der Vorgesetzte und eine Vertreterin/ein Vertreter des Personalrates teil. Auf Wunsch des/der Betroffenen ist eine Person seines/ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Ziel des Gesprächs ist, dem/der Betroffenen die bei unverändertem Verhalten zu erwartenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen aufzuzeigen und die Hilfsangebote zu konkretisieren. Der/die Betroffene wird aufgefordert, sich an die unter Ziff. IV genannte Beratungsstelle zu wenden. 3. Tritt keine Besserung ein, ist spätestens nach zwei Monaten ein drittes Gespräch unter dem Gesichtspunkt zu führen, entsprechende Hilfsangebote zwingend zu machen. Es nehmen teil: − der/die unmittelbare Vorgesetzte, ggf. der/die nächsthöhere Vorgesetzte − der/die Leiter/in der Personalabteilung oder dessen/deren Vertreter/in − ein Mitglied des Personalrates/der Jugendvertretung, ggf. der/die Vertrauensmann/Vertrauensfrau der Schwerbehinderten − ein/e Berater/in für Suchtprobleme nach Xxxx des Betroffenen. Es ist eine Vereinbarung mit dem/der Betroffenen über die umgehende Annahme von Hilfsangeboten zu schließen. Dem/der Betroffenen können Auflagen gemacht werden. Über dieses Gespräch wird ein Vermerk gefertigt, der von den Gesprächsteilnehmern unterschrieben wird. Der/die Betroffene erhält Gelegenheit, zu dem Inhalt des Vermerks schriftlich Stellung zu nehmen. Der Vermerk mit der Vereinbarung wird Bestandteil der Personalakte und unterliegt der Tilgung. Der/die unmittelbare Vorgesetzte ist verpflichtet zu prüfen, ob der/die Betroffene die Vereinbarung einhält. Er/sie hat über weitere Probleme am Arbeitsplatz bzw. Nichteinhaltung der Vereinbarung unverzüglich die Personalabteilung zu u...

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  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.

  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.