Common use of Störung und Unterbrechung der Einspeisung Clause in Contracts

Störung und Unterbrechung der Einspeisung. 5.1 Die Bereitstellung des Netzes zur Einspeisung von Strom kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs, im Störungsfalle oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder Anlagen erforderlich ist. Der Netzbetreiber wird jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich beheben. Für die Benachrichtigungspflicht des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber gelten die entsprechenden Festlegungen in § 17 NAV, "Unterbrechung der Anschlussnutzung" in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch für Anschlüsse in höheren Spannungsebenen. Darüber hinaus dürfen weitere Schalthandlungen vom Personal des Netzbetreibers dann vorgenommen werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren, insbesondere erheblicher Schäden jeglicher Art bzw. bei Störungen, die aus der Kundenanlage herrühren, erforderlich ist. 5.2 Sollte einer der beiden Vertragspartner durch höhere Gewalt, insbesondere durch Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, Beschädigung von Erzeugungs-, Übertragungs- oder Verteilungsanlagen, behördlichen Anordnungen oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in seiner Macht liegen bzw. deren Eintritt mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht vorgebeugt oder verhindert werden kann, an der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung oder der Aufnahme von Strom gehindert sein, so ruhen insoweit seine vertraglichen Verpflichtungen zur Lieferung und zur Abnahme von Strom, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. In solchen Fällen kann der andere Vertragspartner keine Entschädigung beanspruchen. Die Vertragspartner werden in solchen Fällen mit allen angemessenen Mitteln dafür sorgen, dass sie ihren vertraglichen Verpflichtungen sobald wie möglich wieder nachkommen können. 5.3 Die gesetzlichen Vorgaben zum Einspeisemanagement bzw. Redispatch bleiben unberührt.

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Samples: Vertrag Über Den Netzanschluss Einer Eeg Anlage Und Die Einspeisung Des Erzeugten Stroms, Vertrag Über Den Netzanschluss Einer Eeg Anlage Und Die Einspeisung Des Erzeugten Stroms

Störung und Unterbrechung der Einspeisung. 5.1 Die Bereitstellung des Netzes zur Einspeisung von Strom kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs, im Störungsfalle oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder Anlagen erforderlich ist. Der Netzbetreiber wird jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich beheben. . 5.2 Für die Benachrichtigungspflicht des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber gelten die entsprechenden Festlegungen ent- sprechenden Bestimmungen in § 17 NAV, "Unterbrechung der Anschlussnutzung" in der jeweils gültigen gülti- gen Fassung. Dies gilt auch für Anschlüsse in höheren Spannungsebenen. Darüber hinaus dürfen weitere Schalthandlungen vom Personal des Netzbetreibers dann vorgenommen werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren, insbesondere erheblicher Schäden jeglicher jegli- cher Art bzw. bei Störungen, die aus der Kundenanlage herrühren, erforderlich ist. 5.2 5.3 Sollte einer der beiden Vertragspartner durch höhere Gewalt, insbesondere durch Krieg, ArbeitskampfmaßnahmenArbeits- kampfmaßnahmen, Beschädigung von Erzeugungs-, Übertragungs- oder Verteilungsanlagen, behördlichen behördli- chen Anordnungen oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in seiner Macht liegen bzw. deren Eintritt mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht vorgebeugt oder verhindert werden kannkönnen, an der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung oder der Aufnahme Aufnah- me von Strom gehindert sein, so ruhen insoweit seine vertraglichen Verpflichtungen insbesondere zur Lieferung und zur Abnahme von Strom, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. In solchen Fällen kann der andere Vertragspartner keine Entschädigung beanspruchen. Die Vertragspartner werden wer- den in solchen Fällen mit allen angemessenen Mitteln dafür sorgen, dass sie ihren vertraglichen Verpflichtungen Ver- pflichtungen sobald wie möglich wieder nachkommen können. 5.3 5.4 Die gesetzlichen Vorgaben zum Einspeisemanagement bzw. Redispatch bleiben unberührt.

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Samples: Netzanschlussvertrag

Störung und Unterbrechung der Einspeisung. 5.1 Die Bereitstellung des Netzes zur Einspeisung von Strom kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs, im Störungsfalle oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder Anlagen erforderlich ist. Der Netzbetreiber wird jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich beheben. Für die Benachrichtigungspflicht des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber gelten die entsprechenden Festlegungen in § 17 NAV, "Unterbrechung der Anschlussnutzung" in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch für Anschlüsse in höheren Spannungsebenen. Spannungsebenen Darüber hinaus dürfen weitere Schalthandlungen vom Personal des Netzbetreibers dann vorgenommen werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren, insbesondere erheblicher Schäden jeglicher Art bzw. bei Störungen, die aus der Kundenanlage herrühren, erforderlich ist. 5.2 Sollte einer der beiden Vertragspartner durch höhere Gewalt, insbesondere durch Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, Beschädigung von Erzeugungs-, Übertragungs- oder Verteilungsanlagen, behördlichen Anordnungen oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in seiner Macht liegen bzw. deren Eintritt mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht vorgebeugt oder verhindert werden kann, an der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung oder der Aufnahme von Strom gehindert sein, so ruhen insoweit seine vertraglichen Verpflichtungen zur Lieferung und zur Abnahme von Strom, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. In solchen Fällen kann der andere Vertragspartner keine Entschädigung beanspruchen. Die Vertragspartner werden in solchen Fällen mit allen angemessenen Mitteln dafür sorgen, dass sie ihren vertraglichen Verpflichtungen sobald wie möglich wieder nachkommen können. 5.3 Die gesetzlichen Vorgaben zum Einspeisemanagement bzw. Redispatch bleiben unberührt.

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Samples: Netzanschlussvertrag