Summenausgleich. Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörigen Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherungssumme Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zugunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Beitragssätze vereinbart sind. Die Aufteilung der überschießenden Summenanteile erfolgt ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind, nach der Berechnungsformel: Überschießende Summenanteile multipliziert mit dem Unterversicherungsbetrag der jeweiligen Positionen dividiert durch den Unterversicherungsbetrag aller maßgeblichen unterversicherten Positionen. Der Unterversicherungsbetrag ist der Betrag aus Versicherungswert abzüglich Versicherungssumme. Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als Versicherungssumme die Grundsumme zuzüglich des einfachen Wertzuschlags. Vom Summenausgleich ausgenommen sind
Summenausgleich. 59.1 Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörigen Versicherungswerte übersteigen, werden die über- schießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherungssumme Unterver- sicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zugunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Prämiensätze vereinbart sind.
59.2 Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die Versiche- rungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind.
59.3 Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als Versicherungssumme die Grundsumme zuzüglich des einfa- chen Wertzuschlags.
59.4 Vom Summenausgleich ausgenommen sind
59.4.1 Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist;
59.4.2 Versicherungssummen gemäß der Vereinbarung Vorsorgever- sicherung für Bestandserhöhungen;
59.4.3 Versicherungssummen auf Erstes Risiko (Erste Gefahr).
Summenausgleich a) Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörenden Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen Unterversicherung besteht. Die Aufteilung findet nur zu Gunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Prämiensätze vereinbart sind.
b) Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die Versicher- ungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind.
c) Der Summenausgleich findet – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist – nur innerhalb der einzelnen Betriebsstätten statt.
d) Vom Summenausgleich ausgenommen sind Positionen auf Erstes Risiko.
Summenausgleich. Soweit die Versicherungssummen für die Positionen Gebäude und Betriebseinrichtung den Versicherungswert übersteigen, werden die überschüssigen Summenanteile auf jene der genannten Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherung eine Unterversicherung besteht. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte dieser Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Schadensfall betroffen sind. Sind für mehrere Grundstücke gesonderte Versicherungssummen vereinbart, erfolgt der Summenausgleich nur innerhalb der Positionen jedes Grundstücks. Diese Vereinbarung gilt auch für die Katastrophendeckung (Summenausgleich Gebäude und Inhalt). Diese Vereinbarung gilt nicht für eine Außenversicherung und Versicherungssummen auf "Erstes Risiko" (ausgenommen Katastrophendeckung).
Summenausgleich. Soweit die Versicherungssummen der in der Versicherungs-Urkunde bezeichneten Gebäudepositionen die dazugehörenden Versicherungs- werte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf diejenigen Gebäudepositionen aufgeteilt, bei denen Unterversiche- rung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für die Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Werden für diese Gebäudepositionen verschiedene Prämiensätze ange- wendet, so sind die überschießenden Summenanteile im Verhältnis zur Prämie umzurechnen.
Summenausgleich. Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörigen Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zugunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Beitragssätze vereinbart sind.
Summenausgleich. (Gilt - sofern beantragt - für die Sparten Leitungswasser, Xxxxx, Xxxxx, Einbruch, All-Risk-Gewerbe)
Summenausgleich. (Gilt - sofern vereinbart - für die Xxxxxxx Xxxxx, Leitungswasser, Sturm, Einbruch, Zusätzliche Gefahren, Technik)
6.1 Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörenden Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherung Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für die Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Werden für solche Positionen verschiedene Prämiensätze angewendet, so sind die überschießenden Summenanteile im Verhältnis zur Prämie umzurechnen.
6.2 Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind.
6.3 Bei Positionen, zu denen eine Wertanpassungsklausel vereinbart ist, gilt als Versicherungssumme die Ausgangssumme zuzüglich Wertanpassung.
6.4 Vom Summenausgleich ausgenommen sind - Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist; - Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
6.5 Sind für mehrere Versicherungsorte gesonderte Versicherungssummen vereinbart, so erfolgt der Summenausgleich nur zwischen den Positionen der einzelnen Versicherungsorte.
Summenausgleich. (Gültig für Glas, Leitungswasser, Xxxxx, Xxxxx - sofern beantragt)
Summenausgleich. Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die zugehörigen Ersatzwerte übersteigen, wird der Überschuss auf jene Positionen aufgeteilt, wo nach Aufrechnung der Wertanpassung und Aufteilung der Vorsorgesumme weiterhin Unterversicherung vorliegt. Der Summenausgleich gilt je Versicherungsort. Die Aufteilung muss auf alle unterversicherten Positionen angewandt werden, auch wenn sie nicht vom Schaden betroffen sind. Sind Gebäude und Inhalt bei der Generali-Gruppe gegen die gleiche Gefahr versichert,
a) wird diese Versicherung in den Summenausgleich einbezogen.
b) gelten die Aufräum-, Abbruch- und Feuerlöschkosten für Gebäude und Inhalt gemeinsam summarisch versichert.
c) gelten die Mehrkosten durch behördliche Auflagen für Gebäude und Inhalt gemeinsam summarisch versichert. Alle anderen Positionen, die auf Erstes Risiko versichert sind, sind vom Summenausgleich ausgeschlossen.