Summenausgleich Musterklauseln

Summenausgleich. 59.1 Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörigen Versicherungswerte übersteigen, werden die über- schießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherungssumme Unterver- sicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zugunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Prämiensätze vereinbart sind.
Summenausgleich. Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörigen Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherungssumme Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zugunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Beitragssätze vereinbart sind. Die Aufteilung der überschießenden Summenanteile erfolgt ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind, nach der Berechnungsformel: Überschießende Summenanteile multipliziert mit dem Unterversicherungsbetrag der jeweiligen Positionen dividiert durch den Unterversicherungsbetrag aller maßgeblichen unterversicherten Positionen. Der Unterversicherungsbetrag ist der Betrag aus Versicherungswert abzüglich Versicherungssumme. Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als Versicherungssumme die Grundsumme zuzüglich des einfachen Wertzuschlags. Vom Summenausgleich ausgenommen sind
Summenausgleich. Soweit die Versicherungssummen für die Positionen Gebäude und Betriebseinrichtung den Versicherungswert übersteigen, werden die überschüssigen Summenanteile auf jene der genannten Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherung eine Unterversicherung besteht. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte dieser Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Schadenfall betroffen sind. Sind für mehrere Grundstücke gesonderte Versicherungssummen vereinbart, erfolgt der Summenausgleich nur innerhalb der Positionen jeden Grundstückes. Diese Vereinbarung gilt auch für den Katastrophenschutz (Summenausgleich Gebäude und Inhalt). Diese Vereinbarung gilt nicht für eine Außenversicherung und Versicherungssummen auf "Erstes Risiko" (ausgenommen Katastrophenschutz).
Summenausgleich. Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die zugehörigen Ersatzwerte übersteigen, wird der Überschuss auf jene Positionen aufgeteilt, wo nach Aufrechnung der Wertanpassung und Aufteilung der Vorsorgesumme weiterhin Unterversicherung vorliegt. Der Summenausgleich gilt je Versicherungsort. Die Aufteilung muss auf alle unterversicherten Positionen angewandt werden, auch wenn sie nicht vom Schaden betroffen sind. Sind Gebäude und Inhalt bei der Generali-Gruppe gegen die gleiche Gefahr versichert,
Summenausgleich. (Gilt - sofern beantragt - für die Sparten Leitungswasser, Xxxxx, Xxxxx, Einbruch, All-Risk-Gewerbe)
Summenausgleich. Soweit die Versicherungssummen der in der Versicherungs-Urkunde bezeichneten Gebäudepositionen die dazugehörenden Versicherungs- werte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf diejenigen Gebäudepositionen aufgeteilt, bei denen Unterversiche- rung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für die Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Werden für diese Gebäudepositionen verschiedene Prämiensätze ange- wendet, so sind die überschießenden Summenanteile im Verhältnis zur Prämie umzurechnen.
Summenausgleich. (Gültig für Glas, Leitungswasser, Xxxxx, Xxxxx - sofern beantragt) Soweit die Versicherungssummen für die in der Versicherungsurkunde angeführten Positionen Gebäude und/oder Betriebseinrichtung und/oder Landwirtschaftliche Waren und Produkte ihre Versicherungswerte übersteigen, werden die überschüssigen Summenanteile im Schadenfall auf jene Positionen aufgeteilt, bei denen ihre Versicherungswerte größer als ihre Versicherungssummen sind. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte dieser Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Schadenfall betroffen sind.
Summenausgleich. Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörenden Versicherungswerte übersteigen, wer- den die überschießenden Summenanteile auf diejenigen Po- sitionen aufgeteilt, bei denen Unterversicherung besteht. Die Aufteilung findet nur zu Gunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Prämiensätze vereinbart sind. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rück- sicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind. Der Summenausgleich findet soweit nicht et- was anderes vereinbart ist, nur innerhalb der einzelnen Be- triebsstätten statt. Vom Summenausgleich ausgenommen sind Positionen auf Erstes Risiko.
Summenausgleich. (Gilt - sofern vereinbart - für die Xxxxxxx Xxxxx, Leitungswasser, Sturm, Einbruch, Zusätzliche Gefahren, Technik)

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  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

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  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

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