Common use of Summenausgleich Clause in Contracts

Summenausgleich. 59.1 Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörigen Versicherungswerte übersteigen, werden die über- schießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherungssumme Unterver- sicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zugunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Prämiensätze vereinbart sind. 59.2 Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die Versiche- rungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind. 59.3 Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als Versicherungssumme die Grundsumme zuzüglich des einfa- chen Wertzuschlags. 59.4 Vom Summenausgleich ausgenommen sind 59.4.1 Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist; 59.4.2 Versicherungssummen gemäß der Vereinbarung Vorsorgever- sicherung für Bestandserhöhungen; 59.4.3 Versicherungssummen auf Erstes Risiko (Erste Gefahr).

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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)