Anspruch auf erste Entschädigung Musterklauseln

Anspruch auf erste Entschädigung. 5.1.1. Sie haben vorerst für Schäden an Gebäuden nur Anspruch bei Zerstörung: auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswertes; bei Beschädigung: auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrswertschadens.
Anspruch auf erste Entschädigung. Ergänzend zu ABS Artikel 10 hat der Versicherungsnehmer im Schadenfall vorerst nur Anspruch • bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes; • bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens. Der Zeitwert einer Sache ist der Neuwert abzüglich eines Betrages für Alter und Abnutzung. Der Zeitwertschaden bei Beschädigung sind die Reparaturkosten gekürzt im Verhältnis von Neuwert zum Zeitwert der ganzen Sache. Diese Bestimmungen gelten nicht für Sachen mit historischem bzw. künstlerischem Wert.
Anspruch auf erste Entschädigung. Ergänzend zu den ABS hat der Versicherungsnehmer im Schadenfall vorerst nur Anspruch für Schäden an Gebäuden, Adaptierungen und haustechnischen Anlagen. · Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig. · bei vollständiger Zerstörung der versicherten Sachen auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswerts; · bei teilweiser Beschädigung der versicherten Sachen auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrswertschadens. für Schäden an kaufmännischer und technischer Betriebseinrichtung, Adaptierungen und haustechnischen Anlagen und Gebrauchsgegenständen der im Betrieb Beschäftigten · bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwerts; höchstens jedoch des Verkehrswerts; · bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens. höchstens jedoch des Verkehrswerts; für Schäden an Datenträgern auf Ersatz des Materialwerts. für Schäden an allen anderen Sachen auf Entschädigung gemäß Pkt. 9. Der Zeitwertschaden (bei Beschädigung) entspricht den Reparaturkosten gekürzt im Verhältnis von Neuwert zum Zeitwert der ganzen Sache. Der Verkehrswertschaden (bei Beschädigung) entspricht den Reparaturkosten gekürzt im Verhältnis von Neuwert zum Verkehrswert der ganzen Sache.
Anspruch auf erste Entschädigung. Ergänzend zu ABS Art. 11 und ABVG 2007 Art.12 hat der Versicherungsnehmer im Schadenfall vorerst nur Anspruch • bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwerts, höchstens jedoch des Verkehrswerts; • bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrswertschadens. Der Zeitwertschaden (bei Beschädigung) sind die Reparaturkosten gekürzt im Verhältnis von Neuwert zum Zeitwert der ganzen Sache. Der Verkehrswertschaden (bei Beschädigung) sind die Reparaturkosten gekürzt im Verhältnis von Neuwert zum Verkehrswert der ganzen Sache.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.