Summenausgleich. Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörigen Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherungssumme Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zugunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Beitragssätze vereinbart sind. Die Aufteilung der überschießenden Summenanteile erfolgt ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind, nach der Berechnungsformel: Überschießende Summenanteile multipliziert mit dem Unterversicherungsbetrag der jeweiligen Positionen dividiert durch den Unterversicherungsbetrag aller maßgeblichen unterversicherten Positionen. Der Unterversicherungsbetrag ist der Betrag aus Versicherungswert abzüglich Versicherungssumme. Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als Versicherungssumme die Grundsumme zuzüglich des einfachen Wertzuschlags. Vom Summenausgleich ausgenommen sind
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Summenausgleich. 10.2.1 Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörigen dazugehörenden Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherungssumme Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zugunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Beitragssätze vereinbart sind. Die .
10.2.2 Für die Aufteilung ist das Verhältnis der überschießenden Summenanteile erfolgt Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind, nach der Berechnungsformel: Überschießende Summenanteile multipliziert mit dem Unterversicherungsbetrag der jeweiligen Positionen dividiert durch den Unterversicherungsbetrag aller maßgeblichen unterversicherten Positionen. Der Unterversicherungsbetrag ist der Betrag aus Versicherungswert abzüglich Versicherungssumme. .
10.2.3 Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als Versicherungssumme die Grundsumme zuzüglich des einfachen Wertzuschlags. .
10.2.4 Vom Summenausgleich ausgenommen sindsind 1 Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist;
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen Zur Kravag Logistic Police
Summenausgleich. a) Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörigen dazugehörenden Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden über- schießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherungssumme Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zugunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Beitragssätze vereinbart sind. .
b) Die Aufteilung der überschießenden Summenanteile erfolgt erfolgt, ohne Rücksicht darauf, darauf welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind, nach der Berechnungsformel: Überschießende Summenanteile multipliziert mit dem Unterversicherungsbetrag Unterversicherungs- betrag der jeweiligen Positionen Position dividiert durch den Unterversicherungsbetrag aller maßgeblichen unterversicherten Positionen. Der Unterversicherungsbetrag Unterversicherungs - betrag ist der Betrag aus Versicherungswert abzüglich Versicherungssumme. .
c) Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als Versicherungssumme die Grundsumme zuzüglich des einfachen Wertzuschlags. Wert- zuschlags.
d) Vom Summenausgleich ausgenommen sind
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Summenausgleich. a) Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörigen dazu- gehörenden Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherungssumme Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zugunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Beitragssätze vereinbart sind. .
b) Die Aufteilung der überschießenden Summenanteile erfolgt erfolgt, ohne Rücksicht darauf, darauf welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind, nach der Berechnungsformel: Überschießende Summenanteile multipliziert mit dem Unterversicherungsbetrag Unterversicherungs- betrag der jeweiligen Positionen Position dividiert durch den Unterversicherungsbetrag aller maßgeblichen unterversicherten Positionen. Der Unterversicherungsbetrag Unterversicherungs - betrag ist der Betrag aus Versicherungswert abzüglich Versicherungssumme. .
c) Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als Versicherungssumme die Grundsumme zuzüglich des einfachen Wertzuschlags. Wert- zuschlags.
d) Vom Summenausgleich ausgenommen sind
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Samples: Sachversicherung