SUPERVISORY BOARD. 10 ZUSAMMENSETZUNG, WAHLEN, AMTSDAUER
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitglie- dern, von denen sechs Mitglieder Anteilseig- nervertreter und drei Mitglieder Arbeit- nehmervertreter sind.
(2) Die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat werden ohne Bindung an Wahlvorschläge von der Hauptversammlung gewählt. Die Beteili- gung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- rat und das insoweit geltende Bestellungs- verfahren richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie einer nach Maßgabe des SEBG geschlossenen Mitbestimmungsver- einbarung.
(3) Die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat werden vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Xxxx durch die Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit be-schließt, längs- tens jedoch für sechs Jahre. Das Geschäfts- jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird hierbei mitgerechnet. Die Amtszeit der Arbeit- nehmervertreter wird durch die nach Maßga- be des SEBG geschlossenen Mitbestim- mungsvereinbarung festgelegt und beträgt ebenfalls längstens sechs Jahre. Wiederbe- stellungen sind zulässig.
(4) Eine Nachwahl für ein vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes Mitglied erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichts- ratsmitglieds, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abwei- chend bestimmt. Entsprechendes gilt, falls eine Nachwahl wegen Wahlanfechtung not- wendig wird.
(5) Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder gleich- zeitig Ersatzmitglieder bestellen, die in einer § 10 COMPOSITION, ELECTIONS, TERM OF OFFICE
(1) The Supervisory Board consists of nine members, six of which are shareholder representatives and three are employee representatives.
(2) The representatives of the shareholders in the Supervisory Board are elected by the General Meeting without being bound to election proposals. The partici- pation of representatives of employees in the Supervisory Board and the appoint- ment procedure in this respect are de- termined by the legal provisions as well as a co-determination agreement con- cluded in accordance with the provisions of the SEBG.
(3) Unless otherwise specified at the time of their election, the representatives of the shareholders in the Supervisory Board are elected by the General Meeting for a period terminating at the end of the Gen- eral Meeting that resolves on the formal approval...
SUPERVISORY BOARD. 8 ZUSAMMENSETZUNG, WAHLEN, AMTSDAUER SECTION 8 COMPOSITION, ELECTIONS, TERM OF OFFICE
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus acht (8) Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
(1) The Supervisory Board consists of eight (8) members who shall be elected by the General Meeting.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Xxxx bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet.
(2) Unless otherwise specified at the time of their election, the members of the Supervisory Board are elected for a period terminating at the end of the General Meeting that resolves on the formal approval of the members’ acts for the fourth fiscal year following the commencement of their term of office. The fiscal year in which the term of office begins shall not be included in this calculation.
(3) Die Xxxx eines Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt. Entsprechendes gilt, falls eine Nachwahl wegen Wahlanfechtung notwendig wird.
SUPERVISORY BOARD. 8 Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus acht (8) Mit- gliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden vorbehaltlich einer anderweitigen Festle- gung der Amtszeit bei der Xxxx bis zur Be- endigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Ge- schäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet.
(3) Die Xxxx eines Nachfolgers eines vor Ab- lauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mit- glieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend be- stimmt. Entsprechendes gilt, falls eine Nachwahl wegen Wahlanfechtung notwen- dig wird.
(4) Die Hauptversammlung kann gleichzeitig Ersatzmitglieder bestellen, die in einer bei der Xxxx festzulegenden Reihenfolge an die Stelle vorzeitig oder aufgrund von Xxxx- anfechtung ausscheidender Aufsichtsrats- mitglieder treten. Xxxxx ein Ersatzmitglied an
(1) The Supervisory Board consists of eight
SUPERVISORY BOARD. 10 COMPOSITION, ELECTIONS, TERM OF OFFICE
(1) The Supervisory Board consists of nine members, six of which are shareholder representatives and three are employee representatives.
(2) The representatives of the shareholders in the Supervisory Board are elected by the General Meeting without being bound to election proposals. The partici- pation of representatives of employees in the Supervisory Board and the ap- pointment procedure in this respect are determined by the legal provisions as well as a co-determination agreement concluded in accordance with the provi- sions of the SEBG.
(3) Unless otherwise specified at the time of their election, the representatives of the shareholders in the Supervisory Board are elected by the General Meeting for a period terminating at the end of the Gen- eral Meeting that resolves on the formal approval of the members’ acts for the second fiscal year following the com- mencement of their term of office, how- ever, for no more than six years. The fiscal year in which the term of office be- gins will be counted. The term of em- ployee representatives is determined by the co-determination agreement con- cluded in accordance with the provisions of the SEBG and also is no longer than six years. Reappointments are permissi- ble.
(4) For members of the Supervisory Board who leave office before the end of their term a successor shall be elected for the remaining term of the member who has sichtsratsmitglieds, soweit die Hauptver- sammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt. Entsprechendes gilt, falls eine Nachwahl wegen Wahlanfechtung notwendig wird.
(5) Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder gleich- zeitig Ersatzmitglieder bestellen, die in einer bei der Xxxx festzulegenden Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausscheidender oder durch Wahlanfechtung fortgefallener Auf- sichtsratsmitglieder treten. Xxxxx ein Ersatzmit- glied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds, so erlischt sein Amt mit Ende der Hauptversammlung, in der eine Nachwahl nach vorstehendem § 10 Abs. 4 stattfindet, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. War das infolge einer Nachwahl ausgeschie- dene Ersatzmitglied für mehrere Aufsichts- ratsmitglieder bestellt worden, lebt seine Stellung als Ersatzmitglied wieder auf.
(6) Jedes Aufsichtsratsmitglied und Ersatzmit- glied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsi...
SUPERVISORY BOARD. 8 Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer Section 8 Composition, Elections, Term of Office
SUPERVISORY BOARD. 10 ZUSAMMENSETZUNG, WAHLEN, AMTSDAUER § 10 COMPOSITION, ELECTIONS, TERM OF OFFICE
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitglie-
(1) The Supervisory Board consists of four Deutsche Fassung English Translation dern. members.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden ohne Bindung an Wahlvorschläge von der Hauptversammlung gewählt.
(2) The members of the Supervisory Board are elected by the General Meeting without being bound to election pro- posals.
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder werden vor- behaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Xxxx durch die Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäfts- jahr nach dem Beginn der Amtszeit be- schließt, längstens jedoch für sechs Jahre. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird hierbei mitgerech- net. Wiederbestellungen sind zulässig.
SUPERVISORY BOARD. 8 Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer § 8 Composition, elections and term of
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs
SUPERVISORY BOARD. 12.1 The Company has a supervisory board (Aufsichtsrat) (“Supervisory Board” ) consisting of three members.
12.2 The members of the Supervisory Board shall be appointed by the Shareholders’ Meeting in accordance with Section 101 para. 1 sentence 1 AktG.
12.3 The Supervisory Board shall have the rights and obligations provided for by mandatory law and as set forth in the Articles.
12.4 The Supervisory Board has adopted or will adopt on or about the date of this Agreement the rules of procedure for the Supervisory Board, which are attached for information purposes as Exhibit 12.4. These rules can be amended, revoked and replaced by the Supervisory Board at any time.
SUPERVISORY BOARD. Dem Vorstand wird ein wissenschaftlicher Beirat zur Seite gestellt. Insgesamt 25 Personen aus den 55 Ländern der „African Union“. Nur ausgewählte, hochgestellte Persönlichkeiten haben die Chance in dieses Gremium aufgenommen zu werden. Die Ernennung der Mitglieder des Supervisory Boards erfolgen ausschließlich auf Vorschlag vom Generalsekretär und werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Auch ein Executive Board wird eingerichtet. Es besteht aus sechs Mitgliedern: 1es … stets aus Israel 2 von Eureka 3 aus Afrika. Die Ernennung der Mitglieder des Executive Boards erfolgen ausschließlich auf Vorschlag vom Generalsekretär und werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
SUPERVISORY BOARD. 9 Zusammensetzung, Wahlen, Amts- dauer
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs