Support bei Störungen Musterklauseln

Support bei Störungen. Ungeachtet deines Plans und der unter Ziffer 4. angegebenen Reaktionszeiten, bieten wir für kostenpflichtige Tarife bei Störungen gesonderte Reaktionszeiten an.
Support bei Störungen. 6.1. Definitionen von Störungsprioritäten. 6.1.1. „P1“ (Prioriät 1) bezeichnet einen schweren Störfall in einer Produktivumgebung, aus dem sich ergibt, dass der Cloud Service unerreichbar ist und aus diesem Grund Transaktionen über den Cloud Service zum Stillstand kommen, ohne dass eine Behelfslösung zur Verfügung steht. 6.1.2. „P2“ (Priorität 2) bezeichnet einen ernsten Störfall in einer Produktivumgebung, aus dem sich ergibt, dass eine wichtige Funktion ein anormales Verhalten aufweist, welches erhebliche Unannehmlichkeiten oder wiederholte Abstürze alltäglicher Vorgänge verursacht. 6.1.3. „P3“ (Priorität 3) bezeichnet einen Störfall in einer Produktivumgebung, aus dem sich ergibt, dass eine grundlegende Funktion ein anormales Verhalten aufweist, welches gelegentliche Abstürze eines alltäglichen Vorgangs oder wiederholte Abstürze eines weniger alltäglichen Vorgangs verursacht. Concur behält sich das Recht vor, einer Störung eine Priorität (neu) zuzuweisen, die diesen Definitionen entspricht.

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  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.