Common use of Tod des Arbeitnehmers Clause in Contracts

Tod des Arbeitnehmers. 54.1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitge- ber ist jedoch verpflichtet, dem hinterlassenen Ehegatten oder den minderjäh- rigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen, denen gegen- über der Arbeitnehmer eine Unterstützungspflicht erfüllt hat, einen Lohnnach- genuss zu gewähren. 54.2 Der Lohn ist für einen Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei Mona- te, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten.

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Samples: Regionaler Gesamtarbeitsvertrag, Regionaler Gesamtarbeitsvertrag

Tod des Arbeitnehmers. 54.1 50.1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. Arbeitsverhältnis.1) Der Arbeitge- ber Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, dem hinterlassenen Ehegatten Ehe- gatten oder den minderjäh- rigen minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen, denen gegen- über gegenüber der Arbeitnehmer eine ei- ne Unterstützungspflicht erfüllt hat, einen Lohnnach- genuss Lohnnachgenuss zu gewähren.gewähren.2) 54.2 50.2 Der Lohn ist für einen Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei Mona- teMonate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichtenentrichten.3) Spida-Leistungen siehe Anhang 6 GAV.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)

Tod des Arbeitnehmers. 54.1 1) Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitge- ber ist jedoch verpflichtet, dem hinterlassenen Ehegatten oder den minderjäh- rigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen, denen gegen- über der Arbeitnehmer eine Unterstützungspflicht erfüllt hat, einen Lohnnach- genuss zu gewähren. 54.2 2) Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn ist für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei Mona- teweitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unter- stützungspflicht erfüllt hat.1 1 Art. 58 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 366.

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Samples: Einzelarbeitsvertrag

Tod des Arbeitnehmers. 54.1 59.1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitge- ber Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, dem hinterlassenen Ehegatten Ehe- gatten oder den minderjäh- rigen minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen, denen gegen- über gegenüber der Arbeitnehmer eine ei- ne Unterstützungspflicht erfüllt hat, einen Lohnnach- genuss Lohnnachgenuss zu gewähren. 54.2 59.2 Der Lohn ist für einen Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei Mona- teMonate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)