Transformatorenanlage Musterklauseln

Transformatorenanlage. 1.3.4.1. Ist zur Belieferung eines oder mehrerer Anschlusswerber bzw. Netzkunden nach dem sachverständigen, billigen Ermessen des Netzbetreibers die Aufstellung einer Transformatorenanlage notwendig, so haben der oder die Anschlusswerber bzw. Netzkunden dem Netzbetreiber einen geeigneten Grund und/oder Raum hierfür und für die erforderliche Einbindung kostenfrei für die Dauer des Stromgebrauches zur Verfügung zu stellen. 1.3.4.2. Der Netzbetreiber darf den Transformator auch für andere Zwecke benutzen, soweit es ohne Benachteiligung der Netzkunden bzw. Anschlusswerber möglich ist und eine leistungsanteilige Kostenrefundierung für die Zurverfügungstellung des Baukörpers der Trafostation an den oder die Netzkunden bzw. Anschlusswerber erfolgt. 1.3.4.3. Der oder die Netzkunden verpflichten sich - sowohl bei gänzlicher Einstellung des Strombezuges als auch bei einer Verringerung des Ausmaßes der Netznutzung, wel- che eine Belieferung aus dieser Trafostation nicht mehr erforderlich machen - den Grund und/oder Raum für die Trafostation danach noch zehn Jahre zur Verfügung zu stellen. Für eine darüber hinausgehende Benützung bezahlt der Netzbetreiber ein an- gemessenes Entgelt.
Transformatorenanlage. 1.3.4.1. Ist zur Belieferung eines oder mehrerer Anschlusswerber bzw. Netzkunden nach dem sachverständigen, billigen Ermessen des Netzbetreibers die Aufstellung einer Transformatorenanlage notwendig, so haben der oder die Anschlusswerber bzw. Netzkun- den dem Netzbetreiber einen geeigneten Grund und/oder Raum hierfür und für die erforderliche Einbindung kostenfrei für die Dauer des Stromgebrauches zur Verfügung zu stellen. 1.3.4.2. Der Netzbetreiber darf den Transformator auch für andere Zwecke benutzen, soweit es ohne Benachteiligung der Netzkunden bzw. Anschlusswerber möglich ist und eine leistungsanteilige Kos- tenrefundierung für die Zurverfügungstellung des Baukörpers der Trafostation an den oder die Netzkunden bzw. Anschlusswerber er- folgt. 1.3.4.3. Der oder die Netzkunden verpflichten sich - sowohl bei gänzlicher Einstellung des Strombezuges als auch bei einer Verrin- gerung des Ausmaßes der Netznutzung, welche eine Belieferung aus dieser Trafostation nicht mehr erforderlich machen - den Grund und/oder Raum für die Trafostation danach noch zehn Jahre zur Verfügung zu stellen. Für eine darüberhinausgehende Benützung bezahlt der Netzbetreiber ein angemessenes Entgelt.
Transformatorenanlage. (1) Muss zur Versorgung eines Grundstücks eine Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann PVU verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer der Versorgung des Grundstücks zur Verfügung stellt. PVU darf den Transformator auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussneh- mer zumutbar ist. (2) Wird der Strombezug auf dem Grundstück eingestellt, so hat der Anschlussnehmer die Anlage noch fünf Jahre unent- geltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Anlage an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verblei- ben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung trägt PVU; dies gilt nicht, solange die Anlage ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dient. (4) Ziffer 7 Abs. 7 gilt entsprechend.
Transformatorenanlage. 7.1 Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussvertrages zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies dem Anschlussnehmer zumutbar ist. 7.2 Wird der Netzanschlussvertrag für das Grundstück beendet, so hat der Grundstückseigentümer die Transformatorenanlage noch 5 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. 7.3 Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.
Transformatorenanlage. Muss zur Versorgung eines Anschlussnutzers eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnutzer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer der Versorgung des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf den Transformator für andere Zwecke nutzen, soweit dies für den Anschlussnut- zer zumutbar ist. Die Ziffern 7.5., 7.7. und 11.8. gelten entsprechend.