Anschlussanlage Musterklauseln

Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber. 2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben. 3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ...
Anschlussanlage. Die Anschlussanlage (Netzanschluss) ist die physische Verbindung der Anlage eines Netz- kunden mit dem Netzsystem. Sie beginnt am vertraglich vereinbarten Anschlusspunkt (An- schlussstelle im Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle (Ei- gentumsgrenze). Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage unter Wahrung der berechtigten Interessen des Netz- kunden. Anschlussanlagen gehören, soweit nicht anders vereinbart, zum Verteilernetz des Netzbetrei- bers. Vor dem Anschluss der Anlagen des Netzkunden ist von einem befähigten Fachmann gemäß Elektrotechnikgesetz zu bestätigen, dass die Kundenanlage vorschriftsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber haftet nicht für sicherheitstechnische Mängel der Kundenanlage.
Anschlussanlage. Das Objekt des Kunden wird mit einer durch das WVU gelieferten Wärmeübergabestation inkl. Wärmemengenzähler an das Fernwärmenetz angeschlossen.
Anschlussanlage. 1.3.1. Die Anschlussanlage (Netzanschluss) ist die physische Ver- bindung der Anlage eines Netzkunden mit dem Netzsystem. Sie be- ginnt am vertraglich vereinbarten Anschlusspunkt (technisch geeig- nete Anschlussstelle im Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle (Eigentumsgrenze).
Anschlussanlage. Die Anschlussanlage (Netzanschluss) ist die physische Verbindung der Anlage eines Netz- kunden mit dem Netzsystem. Sie beginnt am vertraglich vereinbarten Netzanschlusspunkt (technisch geeigneter Anschlusspunkt) und endet an der vertraglich vereinbarten Eigen- tumsgrenze. Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage nach Maßgabe Punkt IV. Ziffer 1 der Allgemeinen Bedingungen. Anschlussanlagen sind entweder Abzweige, ausgehend von einem technisch geeigneten Punkt im Verteilernetz, wie Abzweigmast, Dachständer, Ausleger, Anschluss- oder Verteilschrank, Kabelmuffe etc. oder eige- ne Abgänge aus einer Ortsnetzstation; der technisch geeignete Anschlusspunkt liegt in diesem Fall bei den Abgangsklemmen der Sammelschiene des Niederspannungsvertei- lers. Die Anschlussanlage endet bei der ver- einbarten Eigentumsgrenze am Objekt des Netzzugangswerbers/Netzkunden. Anschlussanlagen gehören, soweit nicht an- ders vereinbart, zum Verteilernetz des Netz- betreibers. Vor dem Anschluss der Anlagen des Netzkunden ist von einem behördlich befugten Unternehmen (z. B. gemäß Ge- werbeordnung befugter Elektrotechniker) zu bestätigen, dass die Kundenanlage vor- schriftsgemäß entsprechend den Technischen Anschlussbedingungen an öffentliche Versor- gungsnetze (TAEV inkl. Ausführungsbestim- mungen des Netzbetreibers) errichtet wurde. Der Netzbetreiber haftet nicht für sicherheits- technische Mängel der Kundenanlage.
Anschlussanlage. Die Anschlussanlage (Netzanschluss) ist die physi- sche Verbindung der Anlage eines Netzkunden mit dem Netzsystem. Sie beginnt am vertraglich ver- einbarten Anschlusspunkt (Anschlussstelle im Ver- teilernetz) und endet an der vertraglich vereinbar- ten Übergabestelle (Eigentumsgrenze). Der Netz- betreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskon- zeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschluss- anlage unter Wahrung der berechtigten Interessen des Netzkunden. Anschlussanlagen gehören, soweit nicht anders vereinbart, zum Verteilernetz des Netzbetreibers. Vor dem Anschluss der Anlagen des Netzkunden ist von einem befähigten Fachmann gemäß Elektro- technikgesetz zu bestätigen, dass die Kundenanla- ge vorschriftsgemäß errichtet wurde. Der Netzbe- treiber haftet nicht für sicherheitstechnische Män- gel der Kundenanlage.
Anschlussanlage. 2.1 Die Anschlussanlage ist die physische Verbindung der Anlage eines Netzkunden mitdem Netzsystem. Die Anschlussanlage beginnt am technisch geeigneten und vertraglich vereinbarten Anschlusspunkt und endet an der vertraglich vereinbarten Eigentumsgrenze. Die Anschlussanlage kann der Belieferung einer oder mehrerer Netzkundenanlagen dienen. Im Falle der gemeinsamen Anschlussanlage ist für die Festlegung des technisch geeigneten Anschlusspunktes der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem ersten Netzkunden maßgebend. Bei von Netzkunden begehrten Leistungserhöhungen, hat eine Überprüfung des technisch geeigneten Anschlusspunktes durch den Netzbetreiber zu erfolgen. Sollte das Ergebnis der Überprüfung eine Neufestlegung des technisch geeigneten Anschlusspunktes bedingen, so sind alle Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der Abänderung (z.B. Verstärkung) der bestehenden Anschlussanlage oder mit der Herstellung einer neuen Anschlussanlage unmittelbar im Zusammenhang stehen als Netzzutrittsentgelt vom Netzkunden zu tragen. Mögliche daraus resultierende Aufwendungen im vorgelagerten Netz (Bereich vor dem technisch geeigneten Anschlusspunkt) sind nicht über das Netzzutrittsentgelt zu verrechnen. 2.2 Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Lage der Anschlussanlagen sowie deren Änderungen und legt den Anschlusspunkt nach Anhörung und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Netzkunden fest. 2.3 Die Zuordnung zur Netzebene erfolgt nach den Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz des Netzbetreibers Punkt IV Anschlussanlage, wobei bei einem Netzanschluss mit einer Vertragsleistung größer/gleich 100 kW grundsätzlich ein direkter Anschluss in der Transformatorstation vorgesehen wird und damit die Netzebene 6 zur Anwendung kommt. Im Falle einer begründeten Einschätzung, respektive Annahme des Netzbetreibers, dass der Netzkunde die 100 kW Jahresverrechnungsleistung für die Netzebene 6 nicht erreicht, kann innerhalb eines Vergleichszeitraumes von einem Jahr die Leistung gemessen werden und auf Basis dieser gemessenen Leistung die Zuordnung zur richtigen Netzebene vorgenommen werden. Bei der oben dargestellten Vorgehensweise wird der Netzkunde zu Beginn des Vergleichszeitraumes auf der Netzebene 7 eingestuft und abgerechnet. Bei Änderung der Netzebene aufgrund der Höhe der gemessenen Jahresverrechnungsleistung sind auch die Eigentumsgrenzen entsprechend anzupassen. 2.4 Die Anschlussanlage, die im Eigentum des Netzbetreibers steht,...
Anschlussanlage. 1.1.1. Die Anschlussanlage (Netzanschluss) ist die physische Verbindung der Anlage eines Netzkunden mit dem Netz des Netzbetreibers. Sie beginnt am technisch geeigneten Anschlusspunkt im Netz und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle bzw. Eigentumsgrenze. Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes den technisch geeigneten Anschlusspunkt und Art und Lage der Teile der Anschlussanlage unter Wahrung der berechtigten Interessen der Netzkunden. 1.1.2. Die Höhe des für den Netzanschluss zu leistenden Netzzutrittsentgeltes umfasst die Herstellungskosten der neuen Anschlussanlage oder die Änderung der Anschlussanlage zuzüglich eines Betrages in Höhe des auf den jeweiligen Netzkunden entfallenden Anteiles einer bereits getätigten Vorfinanzierung (seitens des Netzbetreibers oder eines Netzkunden). Die Kosten der Einbindung in ein bestehendes Netz zählen zu den Kosten der Anschlussanlage. 1.1.3. Temporäre Anlagen (Bauprovisorien oder vorübergehende Anschlüsse für Schausteller usw.) wird der Netzbetreiber an sein Netz anschließen. Für das Anklemmen von temporären Anlagen auf der Niederspannungsebene kann, sofern vorher keine Vereinbarung über die Anschlusskosten getroffen wurde ein Pauschalbetrag (Preisblatt Netzbetreiber) verrechnet werden. 1.1.4. Der technisch geeignete Anschlusspunkt ist jene Stelle im bestehenden Netz einer be- stimmten Netzebene, an der für die Lieferung an die Anlage des Netzkunden im Ausmaß der vereinbarten Netznutzung die Verbindung der Anschlussanlage durch technische Maßnahmen hergestellt werden kann. Bei der Festlegung dieses Anschlusspunktes wird auf die Einhaltung der erforderlichen Versorgungsqualität bedacht genommen. 1.1.5. Anschlussanlagen gehören, soweit nicht anders vereinbart, zum Netz des Netzbetreibers. Die Anschlussanlage kann zur Belieferung einer oder mehrerer Kundenanlagen dienen. Im Falle der gemeinsamen Anschlussanlage ist für die Festlegung des technisch geeigneten Anschlusspunktes der Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses mit dem ersten Netzkunden maßgebend. 1.1.6. Vor der Inbetriebnahme der Anlagen des Netzkunden ist von einem dazu befugten Unternehmen zu bestätigen, dass die Kundenanlage vorschriftgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber haftet nicht für sicherheitstechnische Mängel der Kundenanlage. 1.1.7. Der Netzkunde darf keinerlei Einwirkungen auf die im Eigentum des Netzbetreibers stehende und gegen fremde Einwirkungen geschützte Anschlussanlage vornehmen oder vornehmen lassen. 1.1.8....
Anschlussanlage. Die Anschlussanlage (Netzanschluss) ist die physische Verbindung der Anlage eines Netzkunden oder Erzeugers mit dem Netzsystem. Sie beginnt am technisch geeigneten Anschlusspunkt im Netz und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle (Eigentumsgrenze). Jene vom Netzbetreiber als Basis für den Vertrag zu erstellende Unterlage, die Art, Zahl und Lage der Anschlüsse und Anschlussanlagen bis zur Übergabestelle zum Inhalt hat. jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung. Der Begriff „Anschlussleistung“ gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010 idgF ist gleichbedeutend mit dem Begriff „Höchstleistung in kW“ gemäß der Verordnung des Vorstands der E-Control über die Qualität der Netzdienstleistungen. Der Begriff „Ausmaß der Anschlussleistung“ entspricht dem Begriff „Ausmaß der Netznutzung“.. Der technisch geeignete Anschlusspunkt ist jene Stelle im bestehenden Netz einer be- stimmten Netzebene zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, an der für die Lieferung an die Anlage des Netzkunden im Ausmaß der vereinbarten Netznutzung die Verbindung der Anschlussanlage durch technische Maßnahmen hergestellt werden kann. Bei der Festlegung dieses Anschlusspunktes wird auf die Einhaltung der erforderlichen Versorgungsqualität bedacht genommen.
Anschlussanlage. Zum Anschluss an das Leitungsnetz des Wärmelieferanten und folglich zur Übergabe der Wärmeenergie an den Kunden ist eine Anschlussanlage erforderlich. Die Anschlussanlage umfasst die Zu- und Rückleitung von der Versorgungsleitung zur Wärmeübergabestation, die Wärmeübergabestation MwSt.-Nr., Steuerkodex / Partita IVA, Cod. Fisc.: 00156340218 C.C.I.A. Xxxxx / Xxxxxxx Xx. 00000, Xxxxxxxx Xxxxx / Tribunale di Bolzano Nr. III/78 Eintragungszahl in das Landesgenossenschaftsregister / Numero di iscrizione nel Registro provinciale delle cooperative: X000000 Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxx / Xxxxx Xxxxxx xx Xxxxx: IBAN IT 85 G 08183 58720 000300001147, XXXXX-XXX XXXXXX00000 Sparkasse Prad / Cassa di Risparmio di Prato: IBAN IT 32 H 06045 58720 000000008000, SWIFT-BIC XXXXXX0X000 selbst, sowie das erforderliche Datenkabel für die Zählerfernauslese. Die Anschlussanlage bleibt im Eigentum des Wärmelieferanten. Die Eigentumsgrenze und zugleich der Endpunkt der Anschlussanlage befindet sich unmittelbar nach den sekundärseitigen Gewindeanschlussstücken des Wärmetauschers nach der Wärmeübergabestelle. Die Parteien legen im Einverständnis miteinander fest, wo die Anschlussanlage samt Wärmeübergabestation verlegt beziehungsweise montiert wird, und zwar nach dem Prinzip der geringstmöglichen Kosten und der möglichst kürzesten Leitungslänge. Die Kosten für die Herstellung und Wartung der Sekundärkreisanschlüsse und der Sekundärzähler nach der Wärmeübergabestation, die Hausinstallation sowie die Herstellung des elektrischen Anschlusses gehen zu Lasten des Kunden. Der Wärmelieferant übernimmt keine Haftung für die Instandhaltung der Sekundäranschlüsse. Die Sekundärzähler müssen kompatibel für das Ablesesystem des Wärmelieferanten sein. Weiters müssen die Sekundärzähler im Heizraum eingebaut sein. Sollten die Sekundärzähler nicht fernauslesbar sein, erfolgt auch keine Verrechnung. Da für die Zu- und Rückleitung und für die Datenleitung die Besetzung von Grund unerlässlich ist, verpflichtet sich der Kunde dafür zu sorgen, dass dem Wärmelieferanten jegliches notwendige Recht zur Verlegung und Unterhaltung der für die Wärmelieferung notwendigen Leitung von Seiten des Kunden oder seitens Dritter unentgeltlich und für den Zeitraum der Wärmelieferung eingeräumt wird. Der Kunde beteiligt sich mit 55% an den anfallenden Kosten für die Realisierung des Wärmeanschlusses, der sich aus Grabungs- und Materialkosten (Fernwärmeleitung & Übergabestation) zusammensetzten, die für den Betrieb der Anschlussa...