Trennung von Komponenten. Die Software wird als einheitliches Produkt lizenziert. Sie sind nicht berechtigt, ihre Komponenten für die Verwendung auf mehr als einem Gerät zu trennen.
Trennung von Komponenten dataxes wird als ein einzelnes Produkt lizenziert. Sie sind nicht berechtigt, dessen Komponenten zu trennen.
Trennung von Komponenten. Die SOFTWARE wird als einheitliches Produkt lizen- ziert. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, ihre Kom- ponenten für die Verwendung auf mehr als einem Computer zu trennen.
Trennung von Komponenten. Die Komponenten der Software werden als einzelne Einheiten lizenziert. Sie sind nicht berechtigt, die Komponenten voneinander zu trennen und auf anderen Geräten zu installieren.
Trennung von Komponenten. Das Softwareprodukt wird als einheitliches Produkt lizenziert. Seine Komponententeile, sofern vorhanden, dürfen nicht zur Verwendung auf mehr als einem Computer voneinander getrennt werden, es sei denn, in den Nutzungsbestimmungen ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen.
Trennung von Komponenten. Ein Versicherungsvertrag kann Komponenten enthalten, die als gesonderter Vertrag in den Anwendungsbereich anderer Standards fallen würden. Wenn hier von Komponen- ten die Rede ist, kann es sich also nur um Nicht-Versicherungskomponenten handeln. Um derartige Nicht-Versicherungskomponenten zu identifizieren bzw in der Folge zu bilanzieren, sind die Regeln nach IFRS 17.11–13 bzw .B31–B35 („separating components from an insurance contract“) anzuwenden (IFRS 17.10). Dabei werden die folgenden potentiell trennungspflichtigen Vertragsbestandteile un- terschieden: ⚫ Nach IFRS 15 zu bilanzierende Verpflichtungen, Güter und Dienstleistungen, falls trennungspflichtig (IFRS 17.12) ⚫ Nach IFRS 9 zu bilanzierende Komponenten, falls trennungspflichtig (IFRS 17.11) – Eingebettete Derivate – Investmentkomponente (investment component) Unter einer Investmentkomponente werden alle Beträge verstanden, die ein Versicherer an einen Versicherungsnehmer zurückzahlen muss, selbst wenn kein Versicherungs- ereignis eintritt (IFRS 17.A). Folgende Komponenten sind gegebenenfalls nach IFRS 9 zu bilanzieren (IFRS 17.11): ⚫ Eingebettete Derivate (embedded derivative): Das Erfordernis einer Trennung ist nach IFRS 9 zu beurteilen (IFRS 17.11a) und ist unter folgenden Umständen gege- ben: – Wirtschaftliche Charakteristika und Risiken sind nicht eng mit dem Versiche- rungsvertrag verbunden („not closely related“ mit Verweis auf IFRS 9.B4.3.5 and B4.3.8) und – Das eingebettete Derivat erfüllt die Definitionskriterien für Derivate nach IFRS 9. ⚫ Investmentkomponenten: Das Erfordernis einer Trennung ist gegeben, wenn die Investmentkomponente „distinct“ nach B31–B32 ist (IFRS 17.11b). Das ist der Fall, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind (IFRS 17.B31): – Die Investmentkomponente ist nicht eng mit der Versicherungskomponente verbunden („not highly interrelated“), wenn beide2 der folgenden Kriterien zu- treffen (IFRS 17.B32): – – wenn die beiden Komponenten getrennt bewertet werden können UND – – wenn der Versicherungsnehmer die beiden Komponenten auch gesondert nutzen kann; das ist nicht der Fall, wenn das Auslaufen bzw Kündigen der einen auch das Auslaufen der anderen Komponente zur Folge hat. – Die Investmentkomponente könnte im selben Markt zu gleichen Konditionen gesondert gekauft werden.