Umfang der Erstattung. Statt einer Fortsetzung der Fahrt oder einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach Punkt 4.3 hat der Fahrgast unter der Voraussetzung, dass vernünfligerweise davon ausgegangen werden muss, dass seine Verspätung am Zielbahnhof seiner Reisekette ge- mäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten betragen wird, die Möglichkeit, die Reise vor Er- reichen des Zielbahnhofs zu beenden. In diesem Fall hat der Fahrgast einen Anspruch auf entgeltfreie Erstattung des für diese Fahrt entrichteten Fahrpreises, und zwar: I. für die nicht durchfahrene Strecke oder II. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist oder III. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, sowie für die Rückfahrt zum ersten Ausgangsbahnhof seiner Reisekette bei nächster Gelegenheit.
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Samples: Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen
Umfang der Erstattung. Statt einer Fortsetzung der Fahrt oder einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach Punkt 4.3 Nr. 4 hat der Fahrgast unter der Voraussetzung, dass vernünfligerweise vernünftigerweise davon ausgegangen werden wer- den muss, dass seine Verspätung am Zielbahnhof seiner Reisekette ge- mäß gemäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten betragen wird, die Möglichkeit, die Reise vor Er- reichen Erreichen des Zielbahnhofs zu beenden. In diesem Fall hat der Fahrgast einen Anspruch auf entgeltfreie Erstattung des für diese Fahrt entrichteten Fahrpreises, und zwar:
I. für die nicht durchfahrene Strecke oder
II. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist oder
III. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, sowie für die Rückfahrt zum ersten Ausgangsbahnhof seiner Reisekette bei nächster Gelegenheit.
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Umfang der Erstattung. Statt einer Fortsetzung der Fahrt oder einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach Punkt 4.3 4.5 hat der Fahrgast unter der Voraussetzung, dass vernünfligerweise vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass seine Verspätung am Zielbahnhof seiner Reisekette ge- mäß gemäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten betragen be- tragen wird, die Möglichkeit, die Reise vor Er- reichen Erreichen des Zielbahnhofs zu beenden. In diesem Fall hat der Fahrgast einen Anspruch auf entgeltfreie Erstattung des für diese Fahrt entrichteten Fahrpreises, und zwar:
I. 1. für die nicht durchfahrene Strecke oder
II2. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist oder
III3. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, sowie für die Rückfahrt zum ersten Ausgangsbahnhof seiner Reisekette bei nächster Gelegenheit.
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Umfang der Erstattung. Statt einer Fortsetzung der Fahrt oder einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach Punkt 4.3 Nr. 3 hat der Fahrgast unter der Voraussetzung, dass vernünfligerweise vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass seine Verspätung am Zielbahnhof seiner Reisekette ge- mäß gemäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten betragen wird, die Möglichkeit, die Reise vor Er- reichen Erreichen des Zielbahnhofs Zielbahn- hofs zu beenden. In diesem Fall hat der Fahrgast einen Anspruch auf entgeltfreie Erstattung des für diese Fahrt entrichteten Fahrpreises, und zwar:
I. i. für die nicht durchfahrene Strecke oder
IIii. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist oder
IIIiii. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, sowie für die Rückfahrt Rück- fahrt zum ersten Ausgangsbahnhof seiner Reisekette bei nächster Gelegenheit.
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Umfang der Erstattung. Statt einer Fortsetzung der Fahrt oder einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach Punkt 4.3 hat der Fahrgast unter der Voraussetzung, dass vernünfligerweise davon ausgegangen werden muss, dass seine Verspätung am Zielbahnhof seiner Reisekette ge- mäß gemäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten betragen wird, die Möglichkeit, die Reise vor Er- reichen Erreichen des Zielbahnhofs zu beenden. In diesem Fall hat der Fahrgast einen Anspruch auf entgeltfreie Erstattung des für diese Fahrt entrichteten Fahrpreises, und zwar:
I. für die nicht durchfahrene Strecke oder
II. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist oder
III. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, sowie für die Rückfahrt zum ersten Ausgangsbahnhof seiner Reisekette bei nächster Gelegenheit.
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Umfang der Erstattung. Statt einer Fortsetzung der Fahrt oder einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach Punkt 4.3 hat der Fahrgast unter der Voraussetzung, dass vernünfligerweise vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass seine Verspätung am Zielbahnhof seiner Reisekette ge- mäß gemäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten betragen wird, die Möglichkeit, die Reise vor Er- reichen Erreichen des Zielbahnhofs zu beenden. In diesem Fall hat der Fahrgast einen Anspruch auf entgeltfreie Erstattung des für diese Fahrt entrichteten Fahrpreises, und zwar:
I. für die nicht durchfahrene Strecke oder
II. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist oder
III. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, sowie für die Rückfahrt zum ersten Ausgangsbahnhof seiner Reisekette bei nächster Gelegenheit.
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Samples: Beförderungsbedingungen
Umfang der Erstattung. Statt einer Fortsetzung der Fahrt oder einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach Punkt 4.3 Nr. 4 hat der Fahrgast unter der Voraussetzung, dass vernünfligerweise vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass seine Verspätung am Zielbahnhof seiner Reisekette ge- mäß gemäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten betragen wird, die Möglichkeit, die Reise vor Er- reichen Erreichen des Zielbahnhofs zu beenden. In diesem Fall hat der Fahrgast einen Anspruch auf entgeltfreie Erstattung des für diese Fahrt entrichteten Fahrpreises, und zwar:
I. für die nicht durchfahrene Strecke oder
II. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist oder
III. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, sowie für die Rückfahrt zum ersten Ausgangsbahnhof seiner Reisekette bei nächster Gelegenheit.
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Samples: Beförderungsbedingungen
Umfang der Erstattung. Statt einer Fortsetzung der Fahrt oder einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach Punkt 4.3 Nr. 3 hat der Fahrgast unter der Voraussetzung, dass vernünfligerweise vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass seine Verspätung am Zielbahnhof seiner Reisekette ge- mäß gemäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten betragen wird, die Möglichkeit, die Reise vor Er- reichen Erreichen des Zielbahnhofs zu beenden. In diesem Fall hat der Fahrgast einen Anspruch auf entgeltfreie Erstattung des für diese Fahrt entrichteten Fahrpreises, und zwar:
I. i. für die nicht durchfahrene Strecke oder
IIii. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist oder
IIIiii. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, sowie für die Rückfahrt zum ersten Ausgangsbahnhof seiner Reisekette bei nächster Gelegenheit.
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Umfang der Erstattung. Statt einer Fortsetzung der Fahrt oder einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach Punkt 4.3 Nr. 3 hat der Fahrgast unter der Voraussetzung, dass vernünfligerweise vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass seine Verspätung am Zielbahnhof seiner Reisekette ge- mäß gemäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten betragen wird, die Möglichkeit, die Reise vor Er- reichen Erreichen des Zielbahnhofs zu beenden. In diesem Fall hat der Fahrgast einen Anspruch auf entgeltfreie Erstattung des für diese Fahrt entrichteten Fahrpreises, und zwar:
I. i) für die nicht durchfahrene Strecke oder
II. ii) für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist oder
III. iii) für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, sowie für die Rückfahrt zum ersten Ausgangsbahnhof seiner Reisekette bei nächster Gelegenheit.
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Samples: Beförderungsbestimmungen
Umfang der Erstattung. Statt einer Fortsetzung der Fahrt oder einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach Punkt 4.3 Nr. 3 hat der Fahrgast unter der Voraussetzung, dass vernünfligerweise vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass seine Verspätung am Zielbahnhof seiner Reisekette ge- mäß gemäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten betragen wird, wird die Möglichkeit, die Reise vor Er- reichen Erreichen des Zielbahnhofs zu beenden. In diesem Fall hat der Fahrgast Fahr- xxxx einen Anspruch auf entgeltfreie Erstattung des für diese Fahrt entrichteten Fahrpreises, und zwar:
I. i. für die nicht durchfahrene Strecke oder
IIii. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist oder
IIIiii. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, sowie für die Rückfahrt zum ersten Ausgangsbahnhof seiner Reisekette bei nächster Gelegenheit.
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Samples: Allgemeine Tarifbestimmungen Und Beförderungsbedingungen