Umfang der Herausgabe, § 818 Musterklauseln

Umfang der Herausgabe, § 818. Transport nicht in natura herausgeben, sondern Wertersatz (§ 818 II) - Frage: Ist der Wert des Transportes möglicherweise nicht mehr im Vermögen der M - § 818 III ??? - Der Rückweg von der Schule ist jedenfalls keine Luxusaufwendung und auch noch werterhöhend im Vermögen der M enthalten, da sie sich keine erneute Karte kaufen musste – insoweit kein Wegfall der Bereicherung, M hat Aufwendungen erspart - Aber: M hat das ihr überlassene Geld für eine Zeitschrift ausgegeben – hierdurch Entreicherung? - Auch dies ist keine Entreicherung – Warum nicht? - Arg.: Denn das hierfür eingesetzte Geld sollte nach Hinweis ihrer Eltern für den Kauf der Fahrkarte eingesetzt werden – das Geld stand der M nicht zur freien Verfügung, sodass § 110 nicht greift. Der Kauf der Zeitschrift ist daher schwebend unwirksam, sodass im Vermögen der M ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch gegen den Zeitschriftenhändler enthalten ist. Soweit eine Entreicherung angenommen werden sollte (Zugfahrt als Luxusaufwendung), würde M nach - Fraglich ist aber, ob sich M überhaupt auf den Wegfall ihrer Bereicherung berufen kann. Denn der Entreicherungseinwand ist bei Bösgläubigkeit (Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit) gem. §§ 818 IV, 819 ausgeschlossen. - Fraglich ist, auf wessen Bösgläubigkeit abzustellen ist: ▪ auf die des handelnden Minderjährigen (M) ▪ oder auf die der gesetzlichen Vertreter (Eltern). - Die h.M. differenziert zwischen Leistungs- und Eingriffskondiktion: ▪ Bei der Leistungskondiktion ist – wegen der Nähe zum rechtsgeschäftlichen Handeln – grundsätzlich auf die Bösgläubigkeit der gesetzlichen Vertreter (§§ 166 I; 1626, 1629) abzustellen ▪ Bei der Eingriffskondiktion ist – wegen der Nähe zum deliktischen Handeln – die Bösgläubigkeit des Minderjährigen selbst maßgeblich; insoweit kommt es auf dessen individuelle Einsichtsfähigkeit (§ 828) an. - Hier liegt eine Leistungskondiktion vor, sodass die Sicht der gutgläubigen Eltern maßgeblich ist und sich M daher auf § 818 III berufen kann (keine Bösgläubigkeit).

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.