Umsetzung von Betroffenenrechten. 4.1 Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, die Informationspflichten aus Art. 12-14 DSGVO und Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO gegenüber den Betroffenen umzusetzen, soweit der jeweilige Vertragspartner für den/die Verarbeitungschritt(e)/-phase(n) im Sinne der Ziff. 3 dieses Vertrags zuständig ist. Die Vertragspartner tragen Sorge dafür, dass diese Informationen über das Internet zugänglich sind und stellen sich gegenseitig die Internetadressen zur Verfügung, unter denen die jeweiligen Informationen abrufbar sind.
4.2 Betroffenen Personen sind die erforderlichen Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
4.3 Die Vertragspartner können in Anlage 3 primäre Verantwortlichkeiten für die Erfüllung der Informationspflichten aus den Art. 12-14 DSGVO vereinbaren.
Umsetzung von Betroffenenrechten. (1) Jede Partei ist verpflichtet, die Informationspflichten aus Art. 12-14 DSGVO und Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO gegenüber den Betroffenen umzusetzen, soweit die jeweilige Partei für den/die Verarbeitungschritt(e)/-pha- se(n) im Sinne der Ziff. 3 dieses Vertrages zuständig ist. Die Parteien tragen Sorge dafür, dass diese Informatio- nen über das Internet zugänglich sind und stellen sich gegenseitig die Internetadressen zur Verfügung, unter denen die jeweiligen Informationen abrufbar sind.
(2) Betroffenen Personen sind die erforderlichen Infor- mationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Parteien können in Anlage 2 primäre Verantwort- lichkeiten für die Erfüllung der Informationspflichten aus den Art. 12-14 DSGVO vereinbaren.
Umsetzung von Betroffenenrechten. (1) Jede Partei ist verpflichtet, die Informationspflichten aus Art. 12-14 DSGVO und Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO gegenüber den Betroffenen umzusetzen, soweit die jeweilige Partei für den/die Verarbeitungschritt(e)/-phase(n) im Sinne der Ziff. 3 dieses Vertrages zuständig ist.
(2) Betroffenen Personen sind die erforderlichen Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Parteien können in Anlage 2 primäre Verantwortlichkeiten für die Erfüllung der Informationspflichten aus den Art. 12-14 DSGVO vereinbaren.
Umsetzung von Betroffenenrechten. 4.1 Erhält der Auftraggeber Anfragen oder Mitteilungen von betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Anwei- sung in angemessener Weise und liefert ihm auf Anfrage entspre- chende Informationen. Soweit eine betroffene Person sich diesbe- züglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftrag- nehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiter- leiten.
4.2 Auf Weisung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer personen- bezogene Daten zu korrigieren, zu löschen oder zu sperren.
Umsetzung von Betroffenenrechten. Jede Partei ist verpflichtet, die Informationspflichten aus Art. 12-14 DSGVO und Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO gegenüber den Betroffenen umzusetzen, soweit die jeweilige Partei für den/die Verarbeitungsschritte /-phase(n) im Sinne der Ziff. 3 dieses Vertrages zuständig ist. Die Parteien tragen Sorge dafür, dass diese Informationen über das Internet zugänglich sind und stellen sich gegenseitig die Internetadressen zur Verfügung, unter denen die jeweiligen Informationen abrufbar sind.