Common use of Umwelt und natürliche Ressourcen Clause in Contracts

Umwelt und natürliche Ressourcen. (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu schützen, zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften. (2) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und zur Berücksichtigung umweltpolitischer Belange in allen Bereichen der Zusammenarbeit, auch in einem internationalen und regionalen Kontext, insbesondere im Hinblick auf a) Führung eines Umweltdialogs auf hoher Ebene, b) Beteiligung an und Umsetzung von multilateralen Umweltübereinkommen und gegebenenfalls Förderung von Gemeinsamkeiten zwischen den Vertragsparteien in Umweltfragen, einschließlich des Engagements in multilateralen Foren, c) Förderung des Zugangs zu und der nachhaltigen Nutzung von genetischen Ressourcen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und den in diesem Bereich geltenden internationalen Verträgen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben beziehungsweise denen die Vertragsparteien beigetreten sind, und d) Förderung eines Austauschs von Informationen, Fachwissen und umweltschonenden Verfahren in Bereichen wie i) Um- und Durchsetzung von Umweltgesetzen und -vorschriften, ii) Ressourceneffizienz, nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion, iii) Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, iv) Chemikalienmanagement und Abfallbewirtschaftung, v) Wasserpolitik und vi) Erhaltung der Küsten- und Meeresumwelt sowie Bekämpfung der Verschmutzung und der Degradation.

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Samples: Rahmenabkommen, Rahmenabkommen, Rahmenabkommen

Umwelt und natürliche Ressourcen. (1) . Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu schützen, zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften. (2) . Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und zur Berücksichtigung umweltpolitischer Belange in allen Bereichen der Zusammenarbeit, auch in einem internationalen und regionalen Kontext, insbesondere im Hinblick auf a) Führung eines Umweltdialogs auf hoher Ebene, b) Beteiligung an und Umsetzung von multilateralen Umweltübereinkommen und gegebenenfalls Förderung von Gemeinsamkeiten zwischen den Vertragsparteien in Umweltfragen, einschließlich des Engagements in multilateralen Foren, c) Förderung des Zugangs zu und der nachhaltigen Nutzung von genetischen Ressourcen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und den in diesem Bereich geltenden internationalen Verträgen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben beziehungsweise denen die Vertragsparteien beigetreten sind, und d) Förderung eines Austauschs von Informationen, Fachwissen und umweltschonenden Verfahren in Bereichen wie i) Um- und Durchsetzung von Umweltgesetzen und -vorschriften, ii) Ressourceneffizienz, nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion, iii) Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, iv) Chemikalienmanagement und Abfallbewirtschaftung, v) Wasserpolitik und vi) Erhaltung der Küsten- und Meeresumwelt sowie Bekämpfung der Verschmutzung und der Degradation.

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Samples: Rahmenabkommen, Rahmenabkommen

Umwelt und natürliche Ressourcen. (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu schützen, zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften. (2) Die Vertragsparteien intensivieren bemühen sich, ihre Zusammenarbeit zum beim Schutz der Umwelt Umwelt, unter anderem auf regionaler Ebene, fortzusetzen und zur Berücksichtigung umweltpolitischer Belange in allen Bereichen der Zusammenarbeit, auch in einem internationalen und regionalen Kontextzu verstärken, insbesondere im Hinblick aufmit Blick auf Folgendes: a) Führung eines Umweltdialogs auf hoher EbeneKlimawandel und Energieeffizienz, b) Beteiligung an und Umsetzung von multilateralen Umweltübereinkommen und gegebenenfalls Förderung von Gemeinsamkeiten zwischen den Vertragsparteien in Umweltfragen, einschließlich des Engagements in multilateralen ForenUmweltbewusstsein, c) Förderung Beteiligung an und Durchführung von multilateralen Umweltübereinkünften, einschließlich über biologische Vielfalt und biologische Sicherheit sowie des Zugangs zu Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und der nachhaltigen Nutzung von genetischen Ressourcen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und den in diesem Bereich geltenden internationalen Verträgen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben beziehungsweise denen die Vertragsparteien beigetreten sind, undPflanzen, d) Förderung eines Austauschs von InformationenUmwelttechnologien, Fachwissen -produkten und umweltschonenden Verfahren in Bereichen wie i) Um- -dienstleistungen, einschließlich Umweltmanagementsystemen und Durchsetzung von Umweltgesetzen und -vorschriftenUmweltkennzeichnung, iie) RessourceneffizienzVerhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Stoffen, nachhaltiger Verbrauch gefährlichen Abfällen und nachhaltige Produktionanderen Abfällen, iiif) Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, iv) Chemikalienmanagement und Abfallbewirtschaftung, v) Wasserpolitik und vi) Erhaltung der Küsten- und Meeresumwelt sowie Meeresumwelt, Erhaltung, Bekämpfung der Verschmutzung und der Degradation, g) Beteiligung der örtlichen Bevölkerung am Umweltschutz als wesentlicher Faktor für nachhaltige Entwicklung, h) Bodenbewirtschaftung und Raumordnung, i) der Austausch von Informationen, Fachwissen und Methoden. (3) Dem Ergebnis des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung und der Durchführung der einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünfte wird, soweit relevant, Rechnung getragen.

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Samples: Framework Agreement, Rahmenabkommen

Umwelt und natürliche Ressourcen. (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu schützen, zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften. (2) Dem Ergebnis des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung und der Durchführung der ein- schlägigen multilateralen Umweltübereinkünfte, die für beide Vertragsparteien gelten, wird bei allen von den Vertragsparteien aufgrund des Abkommens getroffenen Maßnahmen Rechnung getragen. (3) Die Vertragsparteien intensivieren bemühen sich, ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und zur Berücksichtigung umweltpolitischer Belange in allen Bereichen der Zusammenarbeit, auch in einem internationalen und bei regionalen KontextUmweltschutz- programmen fortzusetzen, insbesondere im Hinblick aufmit Blick auf Folgendes: a) Führung eines Umweltdialogs auf hoher EbeneUmweltbewusstsein und Vollzugskapazitäten, b) Beteiligung an Ausbau der Kapazitäten in den Bereichen Klimaschutz und Umsetzung von multilateralen Umweltübereinkommen Energieeffizienz mit den Schwer- punkten Forschung und gegebenenfalls Förderung von Gemeinsamkeiten zwischen den Vertragsparteien in UmweltfragenEntwicklung, einschließlich Überwachung und Analyse des Engagements in multilateralen ForenKlimawandels und des Treibhauseffekts, Schadensbegrenzungs- und Anpassungsprogramme, c) Förderung des Zugangs zu Ausbau der Kapazitäten für die Beteiligung an und der nachhaltigen Nutzung Durchführung von genetischen Ressourcen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften multilateralen Umwelt- übereinkünften, unter anderem über biologische Vielfalt, biologische Sicherheit und den in diesem Bereich geltenden internationalen Verträgen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben beziehungsweise denen die Vertragsparteien beigetreten sind, undArtenschutz, d) Förderung eines Austauschs von InformationenUmwelttechnologien, Fachwissen -produkten und umweltschonenden Verfahren in Bereichen wie -dienstleistungen, einschließlich des Ausbaus der Kapazitäten i) Um- m Bereich Umweltmanagementsysteme und Durchsetzung von Umweltgesetzen und -vorschriftenUmwelt- kennzeichnung, iie) RessourceneffizienzVerhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Stoffen, nachhaltiger Verbrauch gefährlichen Abfällen und nachhaltige Produktionanderen Abfällen, iiif) Küsten- und Meeresumwelt, Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, iv) Chemikalienmanagement und Abfallbewirtschaftung, v) Wasserpolitik und vi) Erhaltung der Küsten- und Meeresumwelt sowie Bekämpfung der Verschmutzung und der Degradation, g) Beteiligung der örtlichen Bevölkerung an Umweltschutz und nachhaltiger Entwicklung, h) Bodenbewirtschaftung und Raumordnung, i) Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Lufttrübung.

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Samples: Partnership Agreement

Umwelt und natürliche Ressourcen. (1) . Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu schützen, zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften. (2) . Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und zur Berücksichtigung umweltpolitischer Belange in allen Bereichen der Zusammenarbeit, auch in einem im internationalen und regionalen Kontext, insbesondere im Hinblick auf a) Führung eines Umweltdialogs auf hoher Ebene, b) Beteiligung an und Umsetzung von multilateralen Umweltübereinkommen und gegebenenfalls Förderung von Gemeinsamkeiten zwischen den Vertragsparteien in Umweltfragen, einschließlich des Engagements in multilateralen Foren, c) Förderung des Zugangs zu und der nachhaltigen Nutzung von genetischen Ressourcen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und den in diesem Bereich geltenden internationalen Verträgen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben beziehungsweise denen die Vertragsparteien beigetreten sind, und d) Förderung eines Austauschs von Informationen, Fachwissen und umweltschonenden Verfahren in Bereichen wie i) Um- und Durchsetzung von Umweltgesetzen und -vorschriften, ii) Ressourceneffizienz, nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion, iii) Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, iv) Chemikalienmanagement und Abfallbewirtschaftung, v) Wasserpolitik und vi) Erhaltung der Küsten- und Meeresumwelt sowie Bekämpfung der Verschmutzung und der Degradation.

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Samples: Rahmenabkommen

Umwelt und natürliche Ressourcen. (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu schützen, zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften. (2) Die Vertragsparteien intensivieren bemühen sich, ihre Zusammenarbeit zum beim Schutz der Umwelt Umwelt, unter anderem auf regionaler Ebene, fortzusetzen und zur Berücksichtigung umweltpolitischer Belange in allen Bereichen der Zusammenarbeit, auch in einem internationalen und regionalen Kontextzu verstärken, insbesondere im Hinblick aufmit Blick auf Fol- gendes: a) Führung eines Umweltdialogs auf hoher EbeneKlimawandel und Energieeffizienz, b) Beteiligung an und Umsetzung von multilateralen Umweltübereinkommen und gegebenenfalls Förderung von Gemeinsamkeiten zwischen den Vertragsparteien in Umweltfragen, einschließlich des Engagements in multilateralen ForenUmweltbewusstsein, c) Förderung Beteiligung an und Durchführung von multilateralen Um- weltübereinkünften, einschließlich über biologische Vielfalt und biologische Sicherheit sowie des Zugangs zu Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und der nachhaltigen Nutzung von genetischen Ressourcen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und den in diesem Bereich geltenden internationalen Verträgen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben beziehungsweise denen die Vertragsparteien beigetreten sind, undPflanzen, d) Förderung eines Austauschs von Umwelttechnologien, -produkten und -dienst- leistungen, einschließlich Umweltmanagementsystemen und Umweltkennzeichnung, e) Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbrin- gung von gefährlichen Stoffen, gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen, f) Küsten- und Meeresumwelt, Erhaltung, Bekämpfung der Ver- schmutzung und der Degradation, g) Beteiligung der örtlichen Bevölkerung am Umweltschutz als wesentlicher Faktor für nachhaltige Entwicklung, h) Bodenbewirtschaftung und Raumordnung, i) der Austausch von Informationen, Fachwissen Xxxxxxxxxx und umweltschonenden Verfahren in Bereichen wieMetho- den. i(3) Um- und Durchsetzung von Umweltgesetzen und -vorschriften, ii) Ressourceneffizienz, nachhaltiger Verbrauch und Dem Ergebnis des Weltgipfels für nachhaltige Produktion, iii) Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, iv) Chemikalienmanagement und Abfallbewirtschaftung, v) Wasserpolitik und vi) Erhaltung der Küsten- und Meeresumwelt sowie Bekämpfung der Verschmutzung Entwick- lung und der DegradationDurchführung der einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünfte wird, soweit relevant, Rechnung getragen.

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Samples: Rahmenabkommen