Ungerechtfertigte Entlassung. 70.1 Entlässt der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsver- hältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Ver- tragszeit beendigt worden wäre. 70.2 Der Arbeitnehmende muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Be- endigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. 70.3 Der Richter kann den Arbeitgebenden verpflichten, dem Arbeitnehmenden eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Um- stände festlegt. Diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate nicht übersteigen.
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Ungerechtfertigte Entlassung. 70.1 Entlässt der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Ver- tragszeit be- stimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.
70.2 Der Arbeitnehmende muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Be- endigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit Ar- beit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
70.3 Der Richter kann den Arbeitgebenden verpflichten, dem Arbeitnehmenden eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Um- stände Umstände festlegt. Diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmenden Arbeitnehmen- den für sechs Monate nicht übersteigen.
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Ungerechtfertigte Entlassung. 70.1 68.1 Entlässt der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Ver- tragszeit Vertragszeit beendigt worden wäre.
70.2 68.2 Der Arbeitnehmende muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Be- endigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
70.3 68.3 Der Richter kann den Arbeitgebenden verpflichten, dem Arbeitnehmenden eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Um- stände Umstände festlegt. Diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate nicht übersteigen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Das Maler Und Gipsergewerbe
Ungerechtfertigte Entlassung. 70.1 66.1 Entlässt der Arbeitgebende Arbeitgeber den Arbeitnehmenden Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsver- hältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Ver- tragszeit Vertragszeit beendigt worden wäre.
70.2 66.2 Der Arbeitnehmende Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Be- endigung Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
70.3 66.3 Der Richter kann den Arbeitgebenden Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmenden Arbeitnehmer eine Entschädigung Entschä- digung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Um- stände Umstän- de festlegt. Diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmenden Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Ungerechtfertigte Entlassung. 70.1 61.1 Entlässt der Arbeitgebende Arbeitgeber den Arbeitnehmenden fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Ver- tragszeit Vertragszeit beendigt worden wäre.
70.2 61.2 Der Arbeitnehmende muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Be- endigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
70.3 61.3 Der Richter kann den Arbeitgebenden Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmenden eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Um- stände Umstände festlegt. Diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate nicht übersteigen.
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Ungerechtfertigte Entlassung. 70.1 58.1 Entlässt der Arbeitgebende Arbeitgeber den Arbeitnehmenden fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Ver- tragszeit Vertragszeit beendigt worden wäre.
70.2 58.2 Der Arbeitnehmende muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Be- endigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
70.3 58.3 Der Richter kann den Arbeitgebenden Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmenden eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Um- stände Umstände festlegt. Diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate nicht übersteigen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Ungerechtfertigte Entlassung. 70.1 61.1 Entlässt der Arbeitgebende Arbeitgeber den Arbeitnehmenden fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Ver- tragszeit Vertragszeit beendigt worden wäre.
70.2 61.2 Der Arbeitnehmende muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Be- endigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
70.3 61.3 Der Richter kann den Arbeitgebenden Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmenden eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Um- stände Umstände festlegt. Diese ; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate nicht übersteigen.
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