UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN. (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
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UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN. (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom VermögenEinkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
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UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN. (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögenvon Veräußerungsgewinnen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
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