Common use of Unterhaltung und Reparatur von Leihgaben Clause in Contracts

Unterhaltung und Reparatur von Leihgaben. Bei der Vergabe von Leihgaben geht die DFG davon aus, dass die Einrichtung, in der die Leihgaben aufgestellt werden, für die gewöhnlichen Kosten der Unterhaltung auf- kommt. Zu den zu tragenden Kosten gehören auch die Kosten für Reparaturen und War- tungen, die bei dem Betrieb der betreffenden Geräte und Gebrauchsgegenstände übli- cherweise zu erwarten sind. Die Einrichtung haftet für jedes Verschulden. Werden bei DFG-Leihgaben darüber hinausgehende Reparaturen erforderlich, können Ausgaben bis zur Höhe von 600,-- EUR im Einzelfall ohne besondere Zustimmung der DFG zu Lasten der für das Vorhaben bewilligten Mittel abgerechnet werden. Betragen die Ausgaben mehr als 600,-- EUR im Einzelfall und ist es nicht möglich, sie aus den bewilligten Mitteln zu decken, kann die DFG auf Antrag vor Vergabe des Reparaturauf- trags zusätzliche Reparaturmittel bereitstellen. Übernimmt die DFG die Reparaturkosten und bestehen Ersatzansprüche (z.B. Scha- densersatz- oder Gewährleistungsansprüche), sind diese an die DFG abzutreten. Soweit nach den für die Einrichtung geltenden haushalts- oder zuwendungsrechtlichen Rege- lungen möglich, ist die Einrichtung auch verpflichtet, eine Sachversicherung für die Leih- gaben in Form einer Versicherung für fremde Rechnung abzuschließen, so dass Was- ser- und Feuerschäden versichert sind; im Versicherungsfall ist die Einrichtung verpflich- tet, die Ersatzansprüche gegen die Versicherung an die DFG abzutreten. Für Geräte und Gebrauchsgegenstände, die nicht Leihgaben der DFG sind, übernimmt die DFG grundsätzlich keine Unterhaltungs- und Reparaturkosten.

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Unterhaltung und Reparatur von Leihgaben. Bei der Vergabe von Leihgaben geht die DFG davon aus, dass die Einrichtung, in der die Leihgaben aufgestellt werden, für die gewöhnlichen Kosten der Unterhaltung auf- kommt. Zu den zu tragenden Kosten gehören auch die Kosten für Reparaturen und War- tungen, die bei dem Betrieb der betreffenden Geräte und Gebrauchsgegenstände übli- cherweise zu erwarten sind. Die Einrichtung haftet für jedes Verschulden. Werden bei DFG-Leihgaben darüber hinausgehende darüberhinausgehende Reparaturen erforderlich, können Ausgaben bis zur Höhe von 600,-- 600,- EUR im Einzelfall ohne besondere Zustimmung der DFG zu Lasten der für das Vorhaben bewilligten Mittel abgerechnet werden. Betragen die Ausgaben mehr als 600,-- 600,- EUR im Einzelfall und ist es nicht möglich, sie aus den bewilligten Mitteln zu decken, kann die DFG auf Antrag vor Vergabe des Reparaturauf- trags zusätzliche Reparaturmittel bereitstellen. Übernimmt die DFG die Reparaturkosten und bestehen Ersatzansprüche (z.B. Scha- densersatz- oder Gewährleistungsansprüche), sind diese an die DFG abzutreten. Soweit nach den für die Einrichtung geltenden haushalts- oder zuwendungsrechtlichen Rege- lungen möglich, ist die Einrichtung auch verpflichtet, eine Sachversicherung für die Leih- gaben in Form einer Versicherung für fremde Rechnung abzuschließen, so dass Was- ser- und Feuerschäden versichert sind; im Versicherungsfall ist die Einrichtung verpflich- tet, die Ersatzansprüche gegen die Versicherung an die DFG abzutreten. Für Geräte und Gebrauchsgegenstände, die nicht Leihgaben der DFG sind, übernimmt die DFG grundsätzlich keine Unterhaltungs- und Reparaturkosten.

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Unterhaltung und Reparatur von Leihgaben. Bei der Vergabe von Leihgaben geht die DFG davon aus, dass die Einrichtung, in der die Leihgaben aufgestellt werden, für die gewöhnlichen Kosten der Unterhaltung auf- kommt. Zu den zu tragenden Kosten gehören auch die Kosten für Reparaturen und War- tungen, die bei dem Betrieb der betreffenden Geräte und Gebrauchsgegenstände übli- cherweise zu erwarten sind. Die Einrichtung haftet für jedes Verschulden. Werden bei DFG-Leihgaben darüber hinausgehende Reparaturen erforderlich, können Ausgaben bis zur Höhe von 600,-- EUR im Einzelfall ohne besondere Zustimmung der DFG zu Lasten der für das Vorhaben bewilligten Mittel abgerechnet werden. Betragen die Ausgaben mehr als 600,-- EUR im Einzelfall und ist es nicht möglich, sie aus den bewilligten Mitteln zu decken, kann die DFG auf Antrag vor Vergabe des Reparaturauf- trags zusätzliche Reparaturmittel bereitstellen. Übernimmt die DFG die Reparaturkosten und bestehen Ersatzansprüche (z.B. Scha- densersatz- oder Gewährleistungsansprüche), sind diese an die DFG abzutreten. Soweit nach den für die Einrichtung geltenden haushalts- oder zuwendungsrechtlichen Rege- lungen möglich, möglich ist die Einrichtung auch verpflichtet, eine Sachversicherung für die Leih- gaben in Form einer Versicherung für fremde Rechnung abzuschließen, so dass Was- ser- und Feuerschäden versichert sind; im Versicherungsfall ist die Einrichtung verpflich- tet, die Ersatzansprüche gegen die Versicherung an die DFG abzutreten. Für Geräte und Gebrauchsgegenstände, die nicht Leihgaben der DFG sind, übernimmt die DFG grundsätzlich keine Unterhaltungs- und Reparaturkosten.

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Unterhaltung und Reparatur von Leihgaben. Bei der Vergabe von Leihgaben geht die DFG davon aus, dass die Einrichtung, in der die Leihgaben aufgestellt werden, für die gewöhnlichen Kosten der Unterhaltung auf- kommt. Zu den zu tragenden Kosten gehören auch die Kosten für Reparaturen und War- tungen, die bei dem Betrieb der betreffenden Geräte und Gebrauchsgegenstände übli- cherweise zu erwarten sind. Die Einrichtung haftet für jedes Verschulden. Werden bei DFG-Leihgaben darüber hinausgehende Reparaturen erforderlich, können Ausgaben bis zur Höhe von 600,-- 600,- EUR im Einzelfall ohne besondere Zustimmung der DFG zu Lasten der für das Vorhaben bewilligten Mittel abgerechnet werden. Betragen die Ausgaben mehr als 600,-- 600,- EUR im Einzelfall und ist es nicht möglich, sie aus den bewilligten Mitteln zu decken, kann die DFG auf Antrag vor Vergabe des Reparaturauf- trags zusätzliche Reparaturmittel bereitstellen. Übernimmt die DFG die Reparaturkosten und bestehen Ersatzansprüche (z.B. Scha- densersatz- oder Gewährleistungsansprüche), sind diese an die DFG abzutreten. Soweit nach den für die Einrichtung geltenden haushalts- oder zuwendungsrechtlichen Rege- lungen möglich, ist die Einrichtung auch verpflichtet, eine Sachversicherung für die Leih- gaben in Form einer Versicherung für fremde Rechnung abzuschließen, so dass Was- ser- und Feuerschäden versichert sind; im Versicherungsfall ist die Einrichtung verpflich- tet, die Ersatzansprüche gegen die Versicherung an die DFG abzutreten. Für Geräte und Gebrauchsgegenstände, die nicht Leihgaben der DFG sind, übernimmt die DFG grundsätzlich keine Unterhaltungs- und Reparaturkosten.

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