Variable Arbeitszeit Musterklauseln

Variable Arbeitszeit. Bei der variablen Arbeitszeit handelt es sich um ein Gleitzeitmodell. Die Mitar- beitenden erhalten die Möglichkeit, ihre Soll-Arbeitszeit innerhalb der defi- nierten Betriebszeit, der individuell festgelegten Ansprechzeiten und unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse zu leisten. Der Zeitsaldo entspricht der Differenz zwischen der vertraglichen Arbeitszeit und der geleisteten bzw. anrechenbaren Arbeitszeit. Ein Zeitsaldo soll auf eine Bandbreite von +100 Stunden und –50 Stunden begrenzt werden. Die/Der Mitarbeitende hat absehbare Überschreitungen der Bandbreite rechtzeitig der/dem Vorgesetzten zu melden. Der Zeitsaldo kann in Absprache mit der/dem Vorgesetzten stunden- und tage- weise kompensiert oder auf ein Langzeitkonto übertragen werden. Bei Auf- tragsschwankungen kann die/der Vorgesetzte nach Rücksprache mit der/dem Mitarbeitenden mindestens drei Tage im Voraus eine Kompensation anordnen.
Variable Arbeitszeit. Die Regelungen der variablen Arbeitszeit gelten in eingeschränkter Form auch für Lernende. Das Gleitzeitguthaben ist auf 30 Stunden begrenzt; Minussaldi sind bis –10 Stunden gestattet. Die zuständige Lernbegleiterin/der zuständige Lernbegleiter kann bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitszeitliche Massnahmen mit den Lernenden vereinbaren. Diese sollen den Kompetenzerwerb der Lernenden optimal unterstützen und dabei die betriebli- chen Bedürfnisse berücksichtigen. Im Einvernehmen mit der Lernbegleiterin/dem Lernbegleiter kann das Gleitzeit- guthaben in Form von ganzen oder halben Tagen abgetragen werden. Der Gleit- zeitsaldo muss auf das Ende der Lehrzeit auf Null ausgeglichen werden.
Variable Arbeitszeit. Unter variabler Arbeitszeit ist die eigenverantwortliche Festlegung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der persönlichen Inte- ressen der bzw des Angestellten zu verstehen. Dabei müssen mindestens 50 % der Arbeitszeit von der bzw dem Angestellten frei einteilbar sein. Angeordnete An- wesenheitszeiten gelten als Arbeitszeit.