Betrieblich. Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben:
Betrieblich. Auf die in Art. 3.9 aufgezählten Gesellschaften wirkt Swisscom ein, sich diesem GAV anzuschliessen; in den Anschlussvereinbarungen kann jedoch von diesem GAV abgewichen werden. Bei Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft in der Schweiz, deren Personalkörper mindestens 30 Vollzeitstellen (ohne Kader) umfasst, ver- einbaren Swisscom, die akquirierte Gesellschaft und die vertragsschliessenden Gewerkschaften eine angemessene Übergangsphase, in welcher die bisherigen Anstellungsbedingungen der akquirierten Gesellschaft unverändert weiter gel- ten. Vor Ablauf dieser Übergangsphase wirkt Swisscom auf diese Gesellschaft ein, dass diese mit den vertragsschliessenden Gewerkschaften Verhandlungen führt mit dem Ziel eine angemessene Lösung zu finden, welche die Interessen dieser Gesellschaft mitberücksichtigt. Bei einer Ausgliederung (namentlich via Spaltung oder Vermögensübertragung) in eine akquirierte oder neu gegründete Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, an welcher Swisscom eine Mehrheitsbeteiligung hält, wirkt Swisscom auf diese Gesellschaft ein, mit den vertragsschliessenden Gewerkschaften Verhandlun- gen über eine angemessene Lösung zu führen, sofern mehr als 50 % der Mitar- beitenden dieser Gesellschaft im Rahmen dieser Ausgliederung von Swisscom übernommen worden sind. Stammen weniger als 50 % der Mitarbeitenden von Swisscom, so kommt die Regelung gemäss dem vorstehenden zweiten Absatz sinngemäss zur Anwendung. Für die Mitarbeitenden von Swisscom gelten wäh- rend der Übergangsphase die normativen Bestimmungen dieses GAV als einzel- arbeitsvertragliche Bestimmungen. Mit dem Verlust einer Mehrheitsbeteiligung an einer dem GAV Swisscom ange- schlossenen Gesellschaft endet der Anschluss der betreffenden Gesellschaft an den GAV Swisscom automatisch im Zeitpunkt des Vollzugs der Transaktion. Gleichzeitig endet auch die Einwirkungspflicht von Swisscom gegenüber der betreffenden Gesellschaft.
Betrieblich. Für die in der Anlage aufgeführten Unternehmen.
Betrieblich. Diese Vereinbarung gilt für die WAGNER AG sowie für alle Tochtergesellschaften der WAGNER AG.
Betrieblich. Diese Vereinbarung gilt für die Swisscom AG sowie für alle Gesellschaften des Swisscom Konzerns, die dem GAV Swisscom gültig ab 1. April 2015 mit einer Anschlussvereinbarung unterstellt sind. Gesellschaften, die aufgrund der Regelung gemäss Art. 1.3 GAV dem GAV Swisscom nicht angeschlossen sind, können sich dieser Vereinbarung betreffend Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung mit Einverständnis von Swisscom und den vertragsschliessenden Gewerkschaften anschliessen.
Betrieblich. 1.2.1 Dieser GAV gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und/oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören. Insbesondere gilt er für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände und die Anschlussvertragskontrahenten.
Betrieblich. Dieser GAV gilt für alle Mitarbeitenden, die mit der T-Systems Schweiz AG (nachfolgend „T-Systems“) in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Betrieblich. 1.2.1 Dieser GAV gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe.
Betrieblich. 1.2.1. Der GAV gilt für alle Betriebe und Betriebsteile (inkl. Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen. (…) (…)
Betrieblich. Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks. Kaufmännische und technische Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, auch wenn sie nach § 8 SGB IV als geringfügig Beschäftigte nicht versicherungspflichtig sind.