Betrieblich Musterklauseln

Betrieblich. Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben: 1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art, 2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen, 3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen, 4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen, 5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes, soweit diese Tätig- keiten nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung der Kommune bzw. dem Stadtstaat übertragen sind, 6. Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen, 7. Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene. Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. 1. Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für die gewerblichen Arbeitnehmer, die in den Lohngruppen 6 bis 9 eingruppiert sind, vereinbart werden, dass für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Monaten (Ausgleichszeitraum) Mehrarbeit oder ausfallende Arbeitszeit durch Verkürzung oder Verlängerung der festgelegten Arbeitszeit an anderen Werktagen ohne Mehrarbeitszuschlag ausgeglichen wird. In der Vereinbarung ist zu bestimmen, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird. 2. Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vorarbeiten und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen (Jahresarbeitszeitkonto). Mehrarbeitszuschlagsfrei im Sinne der Nummer 1 bleiben die ersten 150 Stunden innerhalb des Ausgleichszeitraums. 3. Dem Arbeitnehmer ist bei Anwendung des Jahresarbeitszeitkontos unabhängig von der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit ein gleich bleibender Monatslohn zu zahlen. Dieser berechnet sich nach der Formel: Stundenlohn x Jahresarbeitszeit : 12. Der Monatslohn mindert sich um den Lohn für die Arbeitsstunden, die in Folge von Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung sowie Zeiten unbezahlter Freistellung ausfallen. 4. Für jeden ...
Betrieblich. Auf die in Art. 3.9 aufgezählten Gesellschaften wirkt Swisscom ein, sich diesem GAV anzuschliessen; in den Anschlussvereinbarungen kann jedoch von diesem GAV abgewichen werden. Bei Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft in der Schweiz, deren Personalkörper mindestens 30 Vollzeitstellen (ohne Kader) umfasst, ver- einbaren Swisscom, die akquirierte Gesellschaft und die vertragsschliessenden Gewerkschaften eine angemessene Übergangsphase, in welcher die bisherigen Anstellungsbedingungen der akquirierten Gesellschaft unverändert weiter gel- ten. Vor Ablauf dieser Übergangsphase wirkt Swisscom auf diese Gesellschaft ein, dass diese mit den vertragsschliessenden Gewerkschaften Verhandlungen führt mit dem Ziel eine angemessene Lösung zu finden, welche die Interessen dieser Gesellschaft mitberücksichtigt. Bei einer Ausgliederung (namentlich via Spaltung oder Vermögensübertragung) in eine akquirierte oder neu gegründete Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, an welcher Swisscom eine Mehrheitsbeteiligung hält, wirkt Swisscom auf diese Gesellschaft ein, mit den vertragsschliessenden Gewerkschaften Verhandlun- gen über eine angemessene Lösung zu führen, sofern mehr als 50 % der Mitar- beitenden dieser Gesellschaft im Rahmen dieser Ausgliederung von Swisscom übernommen worden sind. Stammen weniger als 50 % der Mitarbeitenden von Swisscom, so kommt die Regelung gemäss dem vorstehenden zweiten Absatz sinngemäss zur Anwendung. Für die Mitarbeitenden von Swisscom gelten wäh- rend der Übergangsphase die normativen Bestimmungen dieses GAV als einzel- arbeitsvertragliche Bestimmungen. Mit dem Verlust einer Mehrheitsbeteiligung an einer dem GAV Swisscom ange- schlossenen Gesellschaft endet der Anschluss der betreffenden Gesellschaft an den GAV Swisscom automatisch im Zeitpunkt des Vollzugs der Transaktion. Gleichzeitig endet auch die Einwirkungspflicht von Swisscom gegenüber der betreffenden Gesellschaft.
Betrieblich. Für die in der Anlage aufgeführten Unternehmen.
Betrieblich. 1.2.1 Dieser GAV gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und/oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören. Insbesondere gilt er für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände und die Anschlussvertragskontrahenten. 1.2.2.1 Zum Malergewerbe gehören die Berufe: Maler, Kundenmaler, Dekorationsmaler, Restaurator, Bauernmaler, Tapezierer (ohne Dekoration), Beizer, Vergolder, Stein- und Holzimitator, Ablauger, Spritzer und Plastiker, Strassenmarkierer. 1.2.2.2 Die Berufsarbeiten umfassen unter anderem: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse. 1.2.2.3 Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission (PK). 1.2.3.1 Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur. 1.2.3.2 Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe. 1.2.3.3 Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission. 1.2.4 Ist die Unterstellung unter den GAV unklar, gelten folgende Regeln: a) Soweit der GAV mit einem anderen, nicht allgemeinverbindlich erklärten GAV in Konkurrenz steht, ist der vorliegende GAV anzuwenden. b) Soweit der GAV mit einem anderen, allgemeinverbindlich erklärten GAV in Konkurrenz steht, versuchen die Vertragsparteien der GAV, eine Regelung in Form einer Abgrenzungsvereinbarung abzuschliessen. 1.2.5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten im Rahmen von Art. 20 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) auch für Betriebe des Personalverleihs und deren Arbeitnehmende, die an Betriebe oder Betriebsteile gemäss Art. 1.2.1 GAV überlassen werden. 1.2.6 Die allgemeinver...
Betrieblich. Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben: 1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art, 2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwer- ken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raum- ausstattungen und Verglasungen, 3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Pro- duktionsrückständen, 4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen, 5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Win- terdienstes, soweit diese Tätigkeiten nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung der Kommune bzw. dem Stadtstaat übertragen sind, 6. Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen, 7. Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene. Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwie- gend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betriebe im Sinne dieses Ta- rifvertrages sind auch selbständige Betriebsabteilungen. Als selbständige Betriebsabtei- lung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines nicht von den Ziffern 1 bis 7 er- fassten Betriebes, die außerhalb ihres Betriebes die dort genannten Tätigkeiten ausführt.
Betrieblich. 1.2.1. Der GAV gilt für alle Betriebe und Betriebsteile (inkl. Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen. (…) (…) 1.2.3. Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer (EntsG, SR 823.20) sowie Artikel 1 und 2 der zugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in Art. 1.1. umschriebenen räumlichen Geltungsbereiches, sowie ihren Arbeitnehmern, sofern sie die Voraussetzungen nach Art. 1.2. bis 1.5. erfüllen und im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages Arbeiten ausführen oder ausführen lassen.
Betrieblich. Diese Vereinbarung gilt für die Swisscom AG sowie für alle Gesellschaften des Swisscom Konzerns, die dem GAV Swisscom gültig ab 1. April 2015 mit einer Anschlussvereinbarung unterstellt sind. Gesellschaften, die aufgrund der Regelung gemäss Art. 1.3 GAV dem GAV Swisscom nicht angeschlossen sind, können sich dieser Vereinbarung betreffend Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung mit Einverständnis von Swisscom und den vertragsschliessenden Gewerkschaften anschliessen.
Betrieblich. Diese Vereinbarung gilt für die WAGNER AG sowie für alle Tochtergesellschaften der WAGNER AG.
Betrieblich. Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben: 1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art, 2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z.B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art und Verglasungen, 3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen, 4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln wie z.B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Verkehrsanlagen, -einrichtungen und Beleuchtungsanlagen, 5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes, soweit diese Tätigkeiten nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung der Kommune bzw. dem Stadtstaat übertragen sind, 6. Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen, 7. Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene. Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbständige Betriebsabteilungen. Als selbständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines nicht von den Ziffern 1 bis 7 erfassten Betriebes, die außerhalb ihres Betriebes die dort genannten Tätigkeiten ausführt.
Betrieblich. Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.