Übergangsbestimmungen. (1) Unbeschadet Artikel 8 Absatz 10 dürfen die Weinbauerzeugnisse, die bei In- krafttreten dieses Anhangs gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien in einer Weise erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, die nach dem Anhang nicht mehr zulässig ist, bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet werden.
(2) Unbeschadet etwaiger vom Ausschuss zu erlassender anderslautender Vorschrif- ten dürfen Weinbauerzeugnisse, die gemäss den zum Zeitpunkt des Vermarktens geltenden Vorschriften dieses Anhangs erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, deren Erzeugung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch nach einer Änderung des Anhangs diesen Bestimmungen nicht mehr entspricht, bis zur Aus- schöpfung der Bestände vermarktet werden. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine ge- meinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11). Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). Kapitel 2 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke, zuletzt geändert am 15. Dezem- ber 2010 (AS 2010 6391), für Erzeugnisse der schweizerischen Zolltarif num- mern 2009.60 und 2204.
Übergangsbestimmungen. 1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist diese Verordnung anwendbar auf Quellensteuern für Einkünfte, die ab dem 1. Februar 1998 gezahlt oder gutgeschrieben werden.
2 Für Steuerpflichtige, die nach Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens beantragt ha- ben, noch während zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisheri- gem Recht behandelt zu werden, gilt für Quellensteuern auf Einkünften, die bis zum 31. Januar 1999 gezahlt oder gutgeschrieben werden, das bisherige Recht.
Übergangsbestimmungen. Die durch Bezahlung von Baukostenzuschüssen (Anschlusspreisen) oder nach sonstigen Bestimmungen vor dem 19. Februar 1999 erworbenen Strombezugsrechte, die zum 19. Februar 1999 bestanden, gelten als vertraglich vereinbartes Ausmaß der Netznutzung. Für solche Strombezugsrechte hat der Netzkunde kein Recht auf Übertragung und Rückzahlung. Ist das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung in kVA ausgedrückt, erfolgt die Umrechnung in kW auf Basis des arithmetischen Mittelwertes des Leistungsfaktors der letzten zwölf Monate; steht nur ein kürzerer Betrachtungszeitraum zur Verfügung, gilt der arithmetische Mittelwert dieses Zeitraumes.
Übergangsbestimmungen. 1. Alle neuen Bestimmungen dieses Übereinkommens, einschliesslich seines Anhangs und seiner Anlagen 1B und 2, hinsichtlich der Einführung eines digitalen Kontrollgeräts werden für alle Vertragsparteien spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen gemäss dem Verfahren nach Artikel 21 verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist müssen somit alle Fahrzeuge, die diesem Übereinkommen unterstellt sind und neu zum Verkehr zugelassen werden, mit einem Kontrollgerät gemäss den neuen Anforderungen ausgerüstet werden. Während dieser Frist von vier Jahren haben Vertragsparteien, die diese Änderungen noch nicht eingeführt haben, Fahrzeuge, die von einer anderen Vertragspartei zugelassen und bereits mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, auf ihrem Hoheitsgebiet zu tolerieren und entsprechend zu kontrollieren.
a) Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um die Fahrerkarten gemäss dem geänderten Anhang dieses Übereinkommens spätestens drei Monate vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von vier Jahren auszustellen. Diese Frist von drei Monaten gilt auch für Vertragsparteien, die die Bestimmungen hinsichtlich des digitalen Kontrollgeräts nach der Anlage 1B des Anhangs vor Ablauf der Frist von vier Jahren einführen. Diese Vertragsparteien halten das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission über die Fortschritte dieser Einführung auf dem Laufenden.
b) Sofern die Ausstellung der Karten gemäss Buchstabe (a) nicht fristgemäss erfolgen kann, gelten für Fahrer, die Fahrzeuge mit einem elektronischen Kontrollgerät gemäss Anlage 1B lenken müssen, die Bestimmungen von Artikel 14 des Anhangs.
3. Für jede Ratifikation oder jeden Beitritt eines Staates zu diesem Abkommen, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen erfolgen, gilt das geänderte Übereinkommen, inkl. des Umsetzungstermins nach Absatz 1. Falls ein Beitritt weniger als zwei Jahre vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 erfolgt, informiert der beitretende Staat den Depositär bei der Hinterlegung seiner Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde über den Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des digitalen Kontrollgeräts auf seinem Hoheitsgebiet. Dieser Staat kann eine Übergangsfrist von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf seinem Hoheitsgebiet geltend machen. Der Depositär informiert alle Vertragsparteien darüber. Die Bestimmungen des vorstehenden Abschnittes sind auch für den Fall anwendbar, dass ein Staat n...
Übergangsbestimmungen. 1 Für bestehende Geschäftsbeziehungen brauchen die bisherigen Formulare nicht ersetzt zu werden.
2 Die Vorschriften der vorliegenden Sorgfaltspflichtvereinbarung sind anzu- wenden, wenn eine Geschäftsbeziehung nach dem Inkrafttreten dieser Standesregeln neu aufgenommen wird oder wenn eine Wiederholung der Sorgfaltspflichten gemäss Artikel 46 erfolgt.
3 Verletzungen von früheren Fassungen der «Vereinbarung über die Standesre- geln zur Sorgfaltspflicht der Banken» werden gemäss in vorliegender Vereinbarung geregelten Verfahren und Verjährungsvorschriften beurteilt. Konto- / Depot-Nr.: Vertragspartner: Allfällige Rubrik: Entsprechend Artikel 27 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) erklärt der Vertragspartner hiermit, dass die nachfolgend aufgeführte(n) Person(en) an den unter der oben erwähnten Beziehung verbuchten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist / sind. Ist der Vertragspartner selbst an diesen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt, so sind nach- stehend seine Personalien festzuhalten: Vorname(n), Name(n) / Firma: Geburtsdatum: Nationalität: Effektive Wohnsitzadresse / Sitzadresse (inkl. Land): Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Bank Änderungen jeweils unaufgefordert mitzuteilen. Datum: Unterschrift(en): Die vorsätzliche Angabe falscher Informationen in diesem Formular ist eine strafbare Handlung (Urkundenfälschung gemäss Artikel 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs).
I Informationen zu Lebensversicherungen mit separater Konto-/Depotführung (sog. Insurance Wrapper)
1. Versicherungsnehmer Vorname(n), Name(n) / Firma: Geburtsdatum: Nationalität: Effektive Wohnsitzadresse / Sitzadresse (inkl. Land): Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Bank Änderungen jeweils unaufgefordert mitzuteilen. Er erklärt hiermit zudem, dass er von den oben aufgeführten Personen die Einwilligung zur Daten- herausgabe an die Bank eingeholt hat. Datum: Unterschrift(en): Die vorsätzliche Angabe falscher Informationen in diesem Formular ist eine strafbare Handlung (Urkundenfälschung gemäss Artikel 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs). Effektive Wohnsitzadresse / Sitzadresse (inkl. Land):
2. Tatsächliche (nicht treuhänderische) Prämienzahler der Police (auszufüllen, sofern nicht identisch mit Ziffer 1 oben): Vorname(n), Name(n) / Firma: Geburtsdatum: Nationalität: (bei operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften als Vertragspartner sowie sinngemäss bei operativ tätigen juristischen Pers...
Übergangsbestimmungen. Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als pri- vater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.
Übergangsbestimmungen. Diese Übergangsbestimmungen gelten für alle Ange- stellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1997 begonnen hat, solange sie nicht frühestens mit diesem Datum in eine höhere Verwendungsgruppe, unbe- schadet Abs 6, 3. Absatz, umgestuft werden. Alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem
1. Mai 1997 begonnen hat, sind in die Gehaltsordnung „neu” einzustufen. Bei dieser Umreihung ist der seit Vollendung der letzten Vorrückung laufende Vorrü- ckungsstichtag weiter anzuwenden.
1) Für die Anwendung der entsprechenden Über- gangsbestimmung sind die erreichten Verwendungs- gruppenjahre zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes dieses Kollektivvertrages maßgeblich. Unter Gehalts- ordnung „alt” und Biennalsprung „alt” sind Gehalts- ordnung und Biennalsprung vor dem 1. Mai 1997 zu verstehen. Unter Gehaltsordnung „neu” und Biennalsprung „neu” sind Gehaltsordnung und Biennalsprung in der ab 1. Mai 0000 xxxxxxxxx Xxxx zu verstehen.
2) Angestellte der Verwendungsgruppen I und VI Angestellte der Verwendungsgruppe I sind in die Ge- haltsordnung „neu” umzustufen. Xxxx, die am 30. April 1997 in die Mindestgehaltsstufe nach 6 Jahren oder höher eingestuft sind, sind in die schillingmäßig nächst höhere Mindestgehaltsstufe der Verwendungs- gruppe II „neu” umzustufen, unter Anrechnung der dieser Mindestgehaltsstufe in der Verwendungsgrup- pe II entsprechenden Verwendungsgruppenjahre. Be- steht zu diesem Zeitpunkt kein schillingmäßig nächst höheres oder zumindest gleich hohes Mindestgrund- gehalt in der Verwendungsgruppe II „neu”, bleibt das bisher erreichte Mindestgrundgehalt solange ab- gesichert, als die entsprechende Mindestgrundge- haltsposition „neu” unter diesem Betrag liegt. Angestellte der Verwendungsgruppe VI sind in die der bisher erreichten Verwendungsgruppenjahrstufe ent- sprechenden Stufe der Gehaltsordnung „neu” umzu- stufen.
3) Angestellte der Verwendungsgruppen II bis V, M I bis M III bzw M IV
a) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes des Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 12, 14, 16 (18) VGJ befinden, sind in die Position nach 10 Verwen- dungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu” einzustufen.
b) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes des Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 10 Verwendungs- gruppenjahren befinden, sind in die Position nach 8 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsord- nung „neu” einzustufen.
c) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes d...
Übergangsbestimmungen. 15 Aufgaben des KS in der Übergangsphase
1 Es besteht eine Übergangsphase. Sie beginnt im Zeitpunkt der Gründung des KS und somit mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages und endet mit der vollständigen Übernahme der Steuerdienstleistungen der beiden Gründergemeinden durch das KS.
2 In der Übergangsphase verbleiben der Steuerbezug und die Mitwirkung bei Nach- und Strafsteuerverfahren sowie bei Steuererlassverfahren bei den Vertragsgemeinden. Das KS arbeitet die entsprechenden Unterlagen z.H. der Gemeinderäte der Vertragsgemein- den auf.
3 Die Gemeinderäte der Vertragsgemeinden werden ermächtigt, diese Aufgaben zu einem späteren Zeitpunkt dem KS zu übertragen.
4 Mit dem Zeitpunkt der vollständigen Übernahme der Steuerdienstleistungen durch das KS werden der Leitgemeinde die Finanzadministrationskosten im Verhältnis der Anzahl Steuerpflichtige per 31.12. des Rechnungsjahres entschädigt.
5 Während der Übergangsphase beschränkt sich das Jahresreporting des Steuerungs- ausschusses auf die Investitionen, das Mietverhältnis sowie die gemeinsamen Stellen.
1 Die bisherigen Anstellungsverhältnisse bei den jeweiligen Vertragsgemeinden (u.a. Lohneinreihung, Pensionskasse, Weiterbildungsmöglichkeiten) bleiben unverändert be- stehen und werden weitergeführt (Besitzstand).
2 Neuanstellungen erfolgen durch den Steuerungsausschuss nach dem Personalrecht der Leitgemeinde.
3 In der Übergangsphase trägt jede Vertragsgemeinde ihre Personalkosten selber. Mass- geblich für die Kostenverteilung bleibt jedoch die Kostenverteilungsregelung gemäss § 14 Bst. b, wobei allfällige Differenzen auszugleichen sind.
Übergangsbestimmungen. (1) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode 2012 bis 2014 nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 39/2012, gefördert wurden und noch nicht abgeschlossen sind, können mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.
(2) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode 2015 bis 2017 nach dieser Vereinbarung gefördert werden und bis 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen sind, können gleichfalls mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.
Übergangsbestimmungen. (1) Ärzte, die aufgrund der bis zum 31.12.1998 gültigen Psychotherapievereinba- rung eine Abrechnungsgenehmigung erhalten haben, behalten diese in glei- chem Umfang. Dies gilt für Psychologische Psychotherapeuten oder analyti- sche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die bis zum 31.12.1998 am Delegationsverfahren teilgenommen haben, entsprechend, sofern sie eine Zu- lassung zur vertragsärztlichen Versorgung erhalten.
(2) Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychothe- rapeuten, die nach den Übergangsregelungen in § 95 Abs. 10 SGB V zugelas- sen worden sind, erhalten die Abrechnungsgenehmigung für das Verfahren, für welches sie gegenüber dem Zulassungsausschuß den Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen geführt haben. Eine Abrechnungsgenehmigung für mehr als ein Verfahren ist nur dann zu er- teilen, wenn gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung die Erfüllung der An- forderungen nachgewiesen werden, die dem Zulassungsausschuß hätten nachgewiesen werden müssen, um eine entsprechende Zulassung zu erhalten. Voraussetzung für eine Abrechnungsgenehmigung gemäß den Anforderungen nach § 6 Abs. 4 und 5, jeweils Satz 1 und 2, und Abs. 6 oder § 7 Abs. 4, Satz 1 und 2, und Abs. 5 ist der Nachweis über die Erfüllung der dort jeweils fest- gelegten Anforderungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung.
(3) Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychothe- rapeuten, die nach den Übergangsregelungen gemäß § 95 Abs. 11 SGB V eine Ermächtigung zur Nachqualifikation zur vertragsärztlichen Versorgung erhalten haben, erhalten die Abrechnungsgenehmigung für das Verfahren, für welches sie gegenüber dem Zulassungsausschuß den Nachweis von Kenntnissen und Erfahrungen gemäß § 95 Abs. 11 Nr.1 geführt haben. Voraussetzung für eine Abrechnungsgenehmigung gemäß den Anforderungen nach § 6 Abs. 4 und 5, jeweils Satz 1 und 2, und Abs. 6 oder § 7 Abs. 4, Satz 1 und 2, und Abs. 5 ist der Nachweis über die Erfüllung der dort jeweils festgeleg- ten Anforderungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Abrechnungsgenehmigung ist befristet für den Zeitraum der Ermächtigung zu erteilen. Wird der ermächtigte Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut zur vertragsärztlichen Versorgung zugelas- sen, ist die entsprechende Abrechnungsgenehmigung unbefristet zu erteilen.
(4) Diejenigen Psychologischen Psychotherapeuten, die eine dreijährige ganztägi- ge Ausbildung spätestens bis zum 31.12.2001 o...