Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall Musterklauseln

Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Für Krankheiten und Unfälle, deren Falldatum vor dem 1.4.2015 liegt, wird die Lohnfortzahlung bzw. werden die Versicherungsleistungen gemäss der/dem am Falldatum geltenden Lohnfortzahlung bzw. Versicherungsumfang ausge- richtet. Dasselbe gilt für Rückfälle zu Krankheiten und Unfällen, deren ursprüng- liches Falldatum vor dem 1.4.2015 liegt. In der Krankentaggeldversicherung gilt als Falldatum das Datum der ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit einer neuen Krank- heit bzw. maximal 5 Kalendertage vor der erstmaligen ärztlichen Behandlung. In der UVG-Zusatzversicherung gilt als Falldatum das Datum des Eintritts des Unfalls. In der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG sind die gesetzlichen Bestimmungen des UVG massgebend.
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Für die Dauer von maximal 730 Tagen gewährt cablex bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eine Lohnfortzahlung, die 100 % des Basislohns (netto)5 entspricht. cablex schliesst für ihre Leistungen Kollektivversicherungen für ein Kranken- taggeld und ein Unfalltaggeld (UVG-Zusatz) mit einer Wartefrist von maximal 180 Tagen ab. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien für die Tag- geldversicherungen, berechnet auf Grund einer Wartefrist von 180 Tagen, sowie an den Prämien der Nichtberufsunfallversicherung je zur Hälfte. Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber cablex besteht nur während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach dessen Beendigung besteht nur noch ein allfälliger Anspruch auf das versicherte Taggeld gegenüber der Versicherung nach den anwendbaren Versicherungsbedingungen (bei befristeten EAV erlischt der Anspruch auf das Krankentaggeld spätestens mit Beendigung des EAV). Die/Der Mitarbeitende muss ohne neue Vorbehalte in die Einzelversiche- rung übertreten können. Taggelder und sonstige Leistungen mit Lohnausfallcharakter (wie namentlich Renten) der gesetzlichen Sozialversicherungen (Unfallversicherung, Eidg. Inva- lidenversicherung, Militärversicherung, Erwerbsersatzordnung usw.) sowie der kollektiven Taggeld- und Unfallzusatzversicherung stehen cablex zu, solange cablex eine Lohnfortzahlung leistet, und werden an die Lohnfortzah- lung von cablex angerechnet. cablex kann ihre Lohnfortzahlung im gleichen Ausmass kürzen, wie die Versicherung ihre Leistungen kürzt.
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. 19.1 Werden Mitarbeitende ohne ihr Verschulden wegen Krankheit oder we- gen Unfalls ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, so ha- ben sie im Rahmen der folgenden Bestimmungen für eine beschränkte Zeitdauer Anspruch auf den vollen Lohn. Diese beschränkte Zeit beträgt innert 12 Monaten ab Beginn eines Falles: im 1. Anstellungsjahr: 1 Monat ab dem 2. Anstellungsjahr: 2 Monate ab dem 4. Anstellungsjahr: 3 Monate ab dem 10. Anstellungsjahr: 4 Monate ab dem 15. Anstellungsjahr: 5 Monate ab dem 20. Anstellungsjahr: 6 Monate
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. 6.4 Lohnfortzahlung beim Stundenlohn bei Krankheit und Unfall
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber Swisscom besteht nur während der Dauer des Lehrverhältnisses. Nach dessen Beendigung besteht kein Leistungs- anspruch gegenüber der Versicherung. Die Lernenden haben nach Beendigung des Lehrverhältnisses das Recht, auf Gesuch hin und ohne erneute Gesund- heitsprüfung, von der Kollektivversicherung in die Einzelversicherung überzu- treten.
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Bei Krankheit, Unfall oder anderer unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung, richtet sich die Lohnfortzahlung nach dem Obligationenrecht.
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Bei Krankheit und Unfall wird der Netto-Grundlohn zu 100% (ohne Schichtzulagen) während 30 Tagen ausbezahlt. Nach 30 Tagen erhalten die Mitarbeitenden die Leistungen der Unfall- bzw. der betrieblichen Krankentaggeldversicherung. Die Leistungen der Krankentaggeld- und Unfallversicherung richten sich nach den gültigen Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Vorschriften. Die Arbeitgeberin zahlt bei Leistungskürzungen oder bei Ablehnung der Leistungspflicht durch die Versicherungen maximal die gemäss OR 324a (Basler-, Berner-, Xxxxxxx-Skala) geschuldete Lohnfortzahlung. Mitarbeitende können im Zweifelsfall als Voraussetzung für die Lohnfortzahlung verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Versicherungsschutz beginnt und endet in der Regel mit dem Arbeitsverhältnis. Sofern nicht sofort eine neue Stelle angetreten wird, endet der Unfallversicherungsschutz 30 Tage nach der letzten Lohnzahlung. Die Unfallversicherung kann bei Bedarf auf Kosten des Mitarbeitenden um maximal 180 Tage verlängert werden. Die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers endet spätestens mit dem Austritt des Mitarbeiters.
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Kann der AN infolge Krankheit oder Unfall nicht zur Arbeit erscheinen, ist DTCH unverzüglich darüber zu informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei aufeinanderfolgende Ar- beitstage, so hat der AN ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Es steht DTCH f rei, bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein ärztliches Zeugnis zu verlangen. Krankheit und Unfall während der Ferien unterbrechen diese nur, wenn ein ärztliches Ferienunfähigkeitszeugnis vor Ort in deutscher oder englischer Sprache beigebracht wird. Persönliche Termine oder die- jenigen der Kinder für Arzt- und Therapiebesuche sind grundsätzlich in die Freizeit zu planen bzw. zu vereinbaren. Für die Dauer von maximal 730 Tagen gewährt DTCH bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall eine Lohnfortzahlung, die 100 % des Lohns entspricht. DTCH schliesst dazu zugunsten ihrer AN eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung und eine Unfallzusatzversicherung ab. Für Spitalaufenthalte bei Unfall besteht zudem die Deckung in der privaten Abteilung. Die Unfallversicherung erstreckt sich auf berufliche und ausserberufli- che Unfälle (bei mindestens acht Stunden wöchentlicher Arbeitszeit). Für aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse, welche gemäss Art. 39 des UVG von der Nichtberufsunfallversicherung ausgeschlossen sind, hat sich der AN auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Die Versicherungsprämien werden vollumfänglich durch DTCH übernommen. Zudem gelten folgende Richtlinien in der jeweils geltenden Version: ▪ MS.RL.042 KTG Info ▪ MS.RL.043 KTG Merkblatt ▪ MS.RL.044 KTG Austritt ▪ MS.RL.038 UVG Merkblatt ▪ MS.RL.039 UVG Info ▪ MS.RL.040 UVGZ Merkblatt ▪ MS.RL.041 UVGZ Info ▪ MS.RL.030 Austritt UVG
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber cablex besteht nur während der Dauer des Lehrverhältnisses. Nach dessen Beendigung besteht kein Leistungs- anspruch gegenüber der Versicherung. Die Lernenden haben nach Beendigung des Lehrverhältnisses das Recht, auf Gesuch hin und ohne erneute Gesund- heitsprüfung, von der Kollektivversicherung in die Einzelversicherung überzu- treten.
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Bei unverschuldeten Arbeitsverhinderungen, die in der Person der Mitarbeitenden liegen, wird das Gehalt wie folgt ausgerichtet: – Bei Unfall besteht im ersten Dienstjahr nach Ablauf der Probezeit ein Lohnfort- zahlungsanspruch während maximal drei Monaten, ab dem zweiten Dienstjahr während maximal sechs Monaten, wobei in Härtefällen die zuständige Anstel- lungsinstanz eine längere Lohnfortzahlung gewähren kann. – Bei Krankheit besteht im ersten Dienstjahr nach Ablauf der Probezeit ein Lohn- fortzahlungsanspruch während maximal drei Monaten, ab dem zweiten Dienst- jahr während maximal sechs Monaten. Von dann an erhalten Mitarbeitende die von der Taggeldversicherung nach den anwendbaren Versicherungsbedingun- gen zu erbringenden Leistungen (80 % des Xxxxxx, während maximal 730 Ta- gen abzüglich 180 Tage Wartefrist). Die Prämien tragen die Gemeinde und die Mitarbeitenden je hälftig. Bei Arbeitsverhinderung ist der zuständige Vorgesetzte unverzüglich zu informie- ren. Ab dem dritten Tag der Absenz ist unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis ein- zureichen. Die zuständige Anstellungsinstanz kann in begründeten Fällen schon vorher ein solches Zeugnis verlangen. Auf Kosten der Gemeinde kann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeord- net werden. Leistungen von obligatorischen oder von der Gemeinde mitfinanzierten privaten Versicherungen stehen der Gemeinde zu, solange sie Lohnfortzahlung leistet.