Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall Musterklauseln

Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. 19.1 Werden Mitarbeitende ohne ihr Verschulden wegen Krankheit oder we- gen Unfalls ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, so ha- ben sie im Rahmen der folgenden Bestimmungen für eine beschränkte Zeitdauer Anspruch auf den vollen Lohn. Diese beschränkte Zeit beträgt innert 12 Monaten ab Beginn eines Falles: im 1. Anstellungsjahr: 1 Monat ab dem 2. Anstellungsjahr: 2 Monate ab dem 4. Anstellungsjahr: 3 Monate ab dem 10. Anstellungsjahr: 4 Monate ab dem 15. Anstellungsjahr: 5 Monate ab dem 20. Anstellungsjahr: 6 Monate 19.2 Der Betrieb ist verpflichtet, die diesem Vertrag unterstellten Mitarbeiten- den kollektiv für ein Krankentaggeld von 80% des effektiven Xxxxxx mit einem Leistungsaufschub von mind. 30 Tagen zu versichern. Die Prämien für die Kollektivkrankentaggeld-Versicherung werden vom Betrieb und von den Mitarbeitenden je zur Hälfte getragen. Während des Leistungsaufschubs hat der Mitarbeitende Anspruch auf den vollen Lohn gemäss Art. 19.1, längstens aber bis zum Einsetzen der Krankentaggeldversicherungsleistungen. Darüber hinaus ist der Arbeit- geber zu keinen über die Versicherungsleistungen hinausgehenden Lohnzahlungen verpflichtet, insbesondere auch nicht bei Leistungskür- zungen der Versicherung (Sonderrisiken, Versicherungsvorbehalten, usw.). Die Mitarbeitenden haben sich zu ihren Lasten für die Kosten von Kran- kenpflege, Arzt und Arzneimittel zu versichern. 19.3 Die Mitarbeitenden sind von den Betrieben obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Ebenso gegen Nichtbe- rufsunfälle, wenn sie ein Wochenpensum von mindestens 8 Arbeitsstunden erfüllen. Bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit leistet die Versicherung neben den Heilungskosten ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Ver- dienstes. Während der beschränkten Zeit gemäss Art. 19.1 ist der Arbeit- geber verpflichtet, das Taggeld auf den vollen Lohn zu ergänzen. Die Prämien für Berufsunfälle trägt der Arbeitgeber, diejenigen für Nicht- berufsunfälle der/die Mitarbeitende. Für Leistungskürzungen gilt der Vor- behalt gemäss Art. 19.2 Abs. 3.
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Für Krankheiten und Unfälle, deren Falldatum vor dem 1.4.2015 liegt, wird die Lohnfortzahlung bzw. werden die Versicherungsleistungen gemäss der/dem am Falldatum geltenden Lohnfortzahlung bzw. Versicherungsumfang ausge- richtet. Dasselbe gilt für Rückfälle zu Krankheiten und Unfällen, deren ursprüng- liches Falldatum vor dem 1.4.2015 liegt. In der Krankentaggeldversicherung gilt als Falldatum das Datum der ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit einer neuen Krank- heit bzw. maximal 5 Kalendertage vor der erstmaligen ärztlichen Behandlung. In der UVG-Zusatzversicherung gilt als Falldatum das Datum des Eintritts des Unfalls. In der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG sind die gesetzlichen Bestimmungen des UVG massgebend.
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber Swisscom besteht nur während der Dauer des Lehrverhältnisses. Nach dessen Beendigung besteht kein Leistungs- anspruch gegenüber der Versicherung. Die Lernenden haben nach Beendigung des Lehrverhältnisses das Recht, auf Gesuch hin und ohne erneute Gesund- heitsprüfung, von der Kollektivversicherung in die Einzelversicherung überzu- treten.
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Lohnfortzahlung beim Stundenlohn bei Krankheit und Unfall
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Bei Krankheit (auch Ausfällen während der Schwangerschaft), Unfall oder anderer un- verschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung, richtet sich die Lohnfortzahlung nach dem Obligationenrecht.
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Bei Krankheit und Unfall wird der Netto-Grundlohn zu 100% (ohne Schichtzula- gen) während 30 Tagen ausbezahlt. Nach 30 Tagen erhalten die Mitarbeitenden die Leistungen der Unfall- bzw. der be- trieblichen Krankentaggeldversicherung. Die Leistungen der Krankentaggeld- und Unfallversicherung richten sich nach den gültigen Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Vorschriften. Die Arbeitge- berin zahlt bei Leistungskürzungen oder bei Ablehnung der Leistungspflicht durch die Versicherungen maximal die gemäss OR 324a (Basler-, Berner-, Zürcher-Skala) geschuldete Lohnfortzahlung. Mitarbeitende können im Zweifelsfall als Voraussetzung für die Lohnfortzahlung verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Versicherungsschutz beginnt und endet in der Regel mit dem Arbeitsverhält- nis. Sofern nicht sofort eine neue Stelle angetreten wird, endet der Unfallversiche- rungsschutz 30 Tage nach der letzten Lohnzahlung. Die Unfallversicherung kann bei Bedarf auf Kosten des Mitarbeitenden um maximal 180 Tage verlängert wer- den. Die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers endet spätestens mit dem Austritt des Mit- arbeiters.
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Versicherungen
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Die Arbeitgeberin schliesst für Ihre Leistungen Kollektivversiche- rungen für ein Krankentaggeld über 730 Tage zu 80% ab, mit einer Wartefrist von maximal 180 Tagen. Während der Wartefrist hat der Arbeitgeber 100% des Xxxxxx zu entrichten. Die ersten 2 Kalen- dertage gelten als unbezahlte Karenztage. Die Mitarbeitenden be- teiligen sich an den Prämien maximal zur Hälfte Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbe- dingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Aus- scheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können.
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Kann der AN infolge Krankheit oder Unfall nicht zur Arbeit erscheinen, ist DTCH unverzüglich darüber zu informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei aufeinanderfolgende Ar- beitstage, so hat der AN ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Es steht DTCH f rei, bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein ärztliches Zeugnis zu verlangen. Krankheit und Unfall während der Ferien unterbrechen diese nur, wenn ein ärztliches Ferienunfähigkeitszeugnis vor Ort in deutscher oder englischer Sprache beigebracht wird. Persönliche Termine oder die- jenigen der Kinder für Arzt- und Therapiebesuche sind grundsätzlich in die Freizeit zu planen bzw. zu vereinbaren. Für die Dauer von maximal 730 Tagen gewährt DTCH bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall eine Lohnfortzahlung, die 100 % des Lohns entspricht. DTCH schliesst dazu zugunsten ihrer AN eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung und eine Unfallzusatzversicherung ab. Für Spitalaufenthalte bei Unfall besteht zudem die Deckung in der privaten Abteilung. Die Unfallversicherung erstreckt sich auf berufliche und ausserberufli- che Unfälle (bei mindestens acht Stunden wöchentlicher Arbeitszeit). Für aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse, welche gemäss Art. 39 des UVG von der Nichtberufsunfallversicherung ausgeschlossen sind, hat sich der AN auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Die Versicherungsprämien werden vollumfänglich durch DTCH übernommen. Zudem gelten folgende Richtlinien in der jeweils geltenden Version: ▪ MS.RL.042 KTG Info ▪ MS.RL.043 KTG Merkblatt ▪ MS.RL.044 KTG Austritt ▪ MS.RL.038 UVG Merkblatt ▪ MS.RL.039 UVG Info ▪ MS.RL.040 UVGZ Merkblatt ▪ MS.RL.041 UVGZ Info ▪ MS.RL.030 Austritt UVG
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Für die Dauer von maximal 730 Tagen gewährt Swisscom bei Arbeitsunfähig- keit infolge Krankheit oder Unfall eine Lohnfortzahlung, die 100% des Basis- lohns (netto)3 entspricht. Swisscom schliesst für ihre Leistungen Kollektivversicherungen für ein Kranken- taggeld und ein Unfalltaggeld (UVG-Zusatz) mit einer Wartefrist von maximal 180 Tagen ab. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien für die Tag- geldversicherungen, berechnet auf Grund einer Wartefrist von 180 Tagen, sowie an den Prämien der Nichtberufsunfallversicherung je zur Hälfte. Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber Swisscom besteht nur während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach dessen Beendigung besteht nur noch ein allfälliger Anspruch auf das versicherte Taggeld gegenüber der Versicherung nach den anwendbaren Versicherungsbedingungen (beim befristeten EAV erlischt der Anspruch auf das Krankentaggeld spätestens mit Beendigung des EAV). Die/Der Mitarbeitende muss ohne neue Vorbehalte in die Einzelversiche- rung übertreten können.