Vereinbarungen mit dem Drittinvestor Musterklauseln

Vereinbarungen mit dem Drittinvestor. Gemäß § 305 AktG ist die Deutsche Wohnen AG verpflichtet, allen außenstehenden GSW Aktionären anzubieten, ihre Aktien gegen eine festzulegende Abfindung zu erwerben (wie näher unter Abschnitt C.2.1.5 beschrieben). Dabei soll aus grunderwerbsteuerlichen Gründen der Erwerb von GSW Aktien (oder entsprechenden Übereignungsansprüchen) durch die Deutsche Wohnen AG im Zuge des Abfindungsangebots auf – zusammengerechnet mit den Bestandsaktien – höchstens 95 % minus 10.000 der GSW Aktien („GSW-Zielgrundkapitalanteil“) begrenzt werden. Gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 3a Grunderwerbsteuergesetz („GrEStG“) führt der Erwerb von mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft zu einer Grunderwerbsteuerpflicht in Bezug auf die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden, in Deutschland gelegenen Grundstücke, wobei der in Berlin anwendbare Steuersatz derzeit 6 % beträgt. Die Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG entstünde, wenn die Deutsche Wohnen AG im Zuge des Abfindungsangebots einen Anteil am Kapital der GSW Immobilien AG von mindestens 95 % erwerben würde. Um dies zu verhindern, wurden die folgenden Maßnahmen ergriffen: • Die Deutsche Wohnen AG und der Drittinvestor haben einen Vertrag geschlossen, wonach der Drittinvestor verpflichtet ist, von der Deutsche Wohnen AG Bestandsaktien in einer Stückzahl von 5 % plus 10.000 GSW Aktien (berechnet auf das Grundkapital der GSW Immobilien AG vor Beginn des Abfindungsangebots) zu erwerben. Dieser Erwerb wird kurz vor dem Beginn des Abfindungsangebots an die GSW Aktionäre erfolgen. • Die Vereinbarung sieht ferner vor, dass die Deutsche Wohnen AG, soweit ihr Anteilsbesitz an der GSW Immobilien AG alleine oder gemeinsam mit anderen Unternehmen des Deutsche Wohnen Konzerns nicht mehr als den GSW-Zielgrundkapitalanteil erreicht, von dem Drittinvestor die Rückübertragung einer von der Deutsche Wohnen AG zu bestimmenden Anzahl von GSW Aktien verlangen kann. • Weiter ist die Deutsche Wohnen AG jederzeit berechtigt, einen von ihr unabhängigen Dritten zu benennen, an den der Drittinvestor eine von der Deutsche Wohnen AG zu bestimmende Anzahl von GSW Aktien veräußern muss. Schließlich kann die Deutsche Wohnen AG verlangen, dass der Drittinvestor GSW Aktien oder Aktien vertretende Zertifikate im Markt platziert. In beiden Fällen muss die Deutsche Wohnen AG dem Drittinvestor einen eventuellen Differenzbetrag zwischen dem von ihm gezahlten Erwerbspreis und dem Veräußerungserlös erstatten.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

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