Verfahren in der Datenannahmestelle. 7.1 Die Datenannahmestelle überprüft den eingehenden QS-Datensatz auf Voll- ständigkeit und Plausibilität anhand der Prüfvorgaben nach Nummer 6.2 bis zum 21. Kalendertag nach Ende des Verordnungsquartals. 7.2 Auf eine Rückmeldung zur Vollständigkeit und Plausibilität an den Arzt erfolgt durch diesen ggf. eine Korrektur und/oder Ergänzung des QS-Datensatzes bis zum 30. Kalendertag nach Ende des Verordnungsquartals. 7.3 Die Datenannahmestelle leitet zu den gesammelten QS-Datensätzen der im Verordnungsquartal erbrachten Hörgeräteversorgungen ausschließlich die ad- ministrativen Daten zusammen mit den arztidentifizierenden Daten bis zum 37. Kalendertag nach Ende des Verordnungsquartals an die zuständige Kassen- ärztliche Vereinigung weiter. 7.4 Die Kassenärztliche Vereinigung überprüft die gemäß Nummer 8.3 übermittel- ten Datensätze anhand der abgerechneten Gebührenordnungspositionen auf Vollzähligkeit bis zum 61. Kalendertag nach Ende des Verordnungsquartals. 7.5 Auf eine Rückmeldung zur Vollzähligkeit durch die Kassenärztliche Vereinigung an den Arzt erfolgt durch diesen ggf. eine Nachlieferung fehlender QS- Datensätze an die Datenannahmestelle. Für nachgelieferte QS-Datensätze wird das gemäß den Nummern 6.2 bis 7.4 beschriebene Verfahren in beschleunigter Form durchgeführt. Die Übermittlung der QS-Datensätze an die Auswertungs- stelle erfolgt spätestens bis zum Ende des Melde- und Prüfquartals. 7.6 Nach Abschluss der Überprüfung gemäß Nummer 7.4 und ggf. Nummer 7.5 durch die Kassenärztliche Vereinigung werden die übermittelten administrativen Datensätze unmittelbar gelöscht.
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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung, Qualitätssicherungsvereinbarung, Qualitätssicherungsvereinbarung
Verfahren in der Datenannahmestelle. 7.1 Die Datenannahmestelle überprüft den eingehenden QS-Datensatz auf Voll- ständigkeit und Plausibilität anhand der Prüfvorgaben nach Nummer 6.2 bis zum 21. Kalendertag nach Ende des VerordnungsquartalsMeldequartals.
7.2 Auf eine Rückmeldung zur Vollständigkeit und Plausibilität an den Arzt erfolgt durch diesen ggf. eine Korrektur und/oder Ergänzung des QS-Datensatzes bis zum 30. Kalendertag nach Ende des VerordnungsquartalsMeldequartals.
7.3 Die Datenannahmestelle leitet zu den gesammelten QS-Datensätzen der im Verordnungsquartal erbrachten Hörgeräteversorgungen ausschließlich Untersuchungsjahr durchgeführten molekulargenetischen Untersuchungen aus- schließlich die ad- ministrativen administrativen Daten zusammen mit den arztidentifizierenden Daten bis zum 37. Kalendertag nach Ende des Verordnungsquartals Meldequartals an die zuständige Kassen- ärztliche Kassenärztliche Vereinigung weiter.
7.4 Die Kassenärztliche Vereinigung überprüft die gemäß Nummer 8.3 7.3 übermittel- ten Datensätze anhand der abgerechneten Gebührenordnungspositionen auf Vollzähligkeit bis zum 61. Kalendertag nach Ende des VerordnungsquartalsMeldequartals.
7.5 Auf eine Rückmeldung zur Vollzähligkeit durch die Kassenärztliche Vereinigung an den Arzt erfolgt durch diesen ggf. eine Nachlieferung fehlender QS- Datensätze an die Datenannahmestelle. Für nachgelieferte QS-Datensätze wird das gemäß den Nummern 6.2 bis 7.4 beschriebene Verfahren in beschleunigter Form durchgeführt. Die Übermittlung der QS-Datensätze an die Auswertungs- stelle erfolgt spätestens bis zum Ende des Melde- und Prüfquartals.
7.6 Nach Abschluss der Überprüfung gemäß Nummer 7.4 und ggf. Nummer 7.5 durch die Kassenärztliche Vereinigung werden die übermittelten administrativen Datensätze unmittelbar gelöscht.
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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung
Verfahren in der Datenannahmestelle. 7.1 Die Datenannahmestelle überprüft den eingehenden QS-Datensatz auf Voll- ständigkeit Vollstän- digkeit und Plausibilität anhand der Prüfvorgaben nach Nummer 6.2 bis zum 21. Kalendertag nach Ende des VerordnungsquartalsMeldequartals.
7.2 Auf eine Rückmeldung zur Vollständigkeit und Plausibilität an den Arzt erfolgt durch diesen ggf. eine Korrektur und/oder Ergänzung des QS-Datensatzes bis zum 30. Kalendertag nach Ende des VerordnungsquartalsMeldequartals.
7.3 Die Datenannahmestelle leitet zu den gesammelten QS-Datensätzen der im Verordnungsquartal erbrachten Hörgeräteversorgungen Un- tersuchungsjahr durchgeführten Dünndarm-Kapselendoskopien ausschließlich die ad- ministrativen administrativen Daten zusammen mit den arztidentifizierenden Daten bis zum 37. Kalendertag nach Ende des Verordnungsquartals Meldequartals an die zuständige Kassen- ärztliche Kassenärztliche Vereinigung weiter.
7.4 Die Kassenärztliche Vereinigung überprüft die gemäß Nummer 8.3 übermittel- ten 7.3 übermittelten Datensätze anhand der abgerechneten Gebührenordnungspositionen auf Vollzähligkeit Vollzäh- ligkeit bis zum 61. Kalendertag nach Ende des VerordnungsquartalsMeldequartals.
7.5 Auf eine Rückmeldung zur Vollzähligkeit durch die Kassenärztliche Vereinigung an den Arzt erfolgt durch diesen ggf. eine Nachlieferung fehlender QS- QS-Datensätze an die Datenannahmestelle. Für nachgelieferte QS-Datensätze wird das gemäß den Nummern 6.2 bis 7.4 beschriebene Verfahren in beschleunigter Form durchgeführtdurch- geführt. Die Übermittlung der QS-Datensätze an die Auswertungs- stelle Auswertungsstelle erfolgt spätestens bis zum Ende des Melde- und Prüfquartals.
7.6 Nach Abschluss der Überprüfung gemäß Nummer 7.4 und ggf. Nummer 7.5 durch die Kassenärztliche Vereinigung werden die übermittelten administrativen Datensätze Da- tensätze unmittelbar gelöscht.
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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung